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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und
dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale
Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände
und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

Vom 18. Juli 1974 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 11. Juni 1974 gem. Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974 zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

STAATSVERTRAG

Zwischen
dem Land Hessen und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften,
Wasser- und Bodenverbände und
Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts

Das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, Schließen folgenden

Staatsvertrag

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg

a) nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart

b) nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt sowie

c) nach Maßgabe des Artikels 7 gemeinsame zuständige Wasserbehörden vereinbart und Aufgaben und Befugnisse bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen übertragen werden.

Artikel 2

(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.

Artikel 3

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt der Minister des Innern des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist der Minister des Innern des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.

(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Artikel 4

(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) (Fn 2) und das entsprechende Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll. Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. Der danach für die Bestimmung zuständige Fachminister führt vor der Bestimmung der Gründungsbehörde das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbei.

Artikel 5

(1) Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes ausgeübt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen und zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den §§ 112, 113, 115 Abs. 1 1. Halbsatz der WVVO ergibt, so ist bestimmende Behörde nach §§ 114, 115 Abs. 2 WVVO die Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. Sie hat vor der Bestimmung einer anderen Behörde das Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes herbeizuführen.

(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor

a) über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder

b) eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder

c) Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oder

d) über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder

e) die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102-105 WVVO) erläßt.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

Artikel 6

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.

Artikel 7

(1) Ist in derselben wasserrechtlichen Sache die Zuständigkeit einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen und einer Behörde des Landes Hessen begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in beiden Ländern einheitlich zu regeln, so können die nach nordrhein-westfälischem Wasserrecht zuständige Stelle und die oberste Wasserbehörde des Landes Hessen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Grenzbereich.

(3) Soweit die gemeinsame zuständige Behörde im Gebiet des anderen Landes hoheitlich tätig wird, hat sie im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde das Recht des anderen Landes anzuwenden.

Artikel 8

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten die Artikel 4 und 5 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.

Artikel 9

Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft (Fn 3).

Wiesbaden, den 15. Februar 1974

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern

Bielefeld

Düsseldorf, den 21. Januar 1974

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Willi Weyer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 674; ber. S. 878.

Fn2

RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77.

Fn3

siehe Bek. v. 6. 9. 1974 (GV. NW. S. 886/SGV. NW. 202).