Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 7) Weiterentwicklung der Lehrerausbildung
- § 2 (Fn 8) Ziel der Ausbildung
- § 3 (Fn 2,9) Lehramtsbefähigungen
- § 4 (Fn 10) Verwendung
- § 5 (Fn 3,11) Vorbereitungsdienst
- § 6 (Fn 3,12) Zulassungsbeschränkungen
- § 7 (Fn 3,13) Staatsprüfung
- § 8 Prüfungsamt
- § 9 (Fn 14) Zugang zum Vorbereitungsdienst
- § 10 (Fn 15) Studienabschlüsse
- § 11 (Fn 16) Akkreditierung von Studiengängen
- § 12 (Fn 17) Praxiselemente
- § 13 (Fn 18) Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
- § 14 (Fn 5) Anerkennung
- § 15 (Fn 2,19) Mehrere Lehrämter
- § 16 (Fn 2) Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)
- § 17 (Fn 20) Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
- § 18 (Fn 21) Förderliche Berufstätigkeit
- § 19 (Fn 2,22) Früher erworbene Lehrämter
- § 20 (Fn 4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Normüberschrift
Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz – LABG)
Vom 12. Mai 2009 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 308))
Inhaltsübersicht (redaktionelle Anmerkungen in blau) (Fn 6) |
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I. Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1 |
Weiterentwicklung der Lehrerausbildung |
§ 2 |
Ziel der Ausbildung |
§ 3 |
Lehramtsbefähigungen (Inkrafttreten - 1. Oktober 2011) |
§ 4 |
Verwendung |
II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung |
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§ 5 |
Vorbereitungsdienst (Inkrafttreten - 1. August 2011) |
§ 6 |
Zulassungsbeschränkungen (Inkrafttreten - 1. August 2011) |
§ 7 |
Staatsprüfung (Abs. 1 u. 2 Inkrafttreten - 1. August 2011) |
§ 8 |
Prüfungsamt |
III. Zugang zum Vorbereitungsdienst |
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§ 9 |
Zugang zum Vorbereitungsdienst |
§ 10 |
Studienabschlüsse |
§ 11 |
Akkreditierung von Studiengängen |
§ 12 |
Praxiselemente |
IV. Sondervorschriften |
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§ 13 |
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst |
§ 14 |
Anerkennung (Inkrafttreten - 1. Oktober 2011) |
§ 15 |
Mehrere Lehrämter (Inkrafttreten - 1. Oktober 2011) |
§ 16 |
Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen) (Inkrafttreten - 1. Oktober 2011) |
§ 17 |
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt |
§ 18 |
Förderliche Berufstätigkeit |
V. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 19 |
Früher erworbene Lehrämter (Inkrafttreten - 1. Oktober 2011) |
§ 20 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen |
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn 7) Weiterentwicklung der Lehrerausbildung
§ 1 (Fn 7)
Weiterentwicklung der Lehrerausbildung
(1) Das Land und die Hochschulen gewährleisten eine Lehrerausbildung, die an den pädagogischen Herausforderungen der Zukunft und an den Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist und die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.
(2) Das Studium liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Das Land regelt diese Phase der Ausbildung durch die Festlegung von Zugangsbedingungen für den Vorbereitungsdienst, durch Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen und durch Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium stimmt sich vor Abschluss von Hochschulverträgen mit den einzelnen Hochschulen zur Lehrerausbildung, insbesondere zu lehramtsrelevanten Studienkapazitäten und dem Umfang fachdidaktischer Studienkapazitäten, mit dem für Schulen zuständigen Ministerium einvernehmlich ab. Der Vorbereitungsdienst liegt in der unmittelbaren Verantwortung des Landes. Die Qualität der Ausbildung wird von der Landesregierung kontinuierlich und in Abstimmung mit der Schulentwicklung evaluiert und weiterentwickelt.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren, beginnend im Jahr 2020, über Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung. Dazu wirken die Hochschulen und alle für die Lehrerausbildung zuständigen Stellen des Landes zusammen.
§ 2 (Fn 8) Ziel der Ausbildung
§ 2 (Fn 8)
Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrkräfte für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz NRW.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst. Ausbildung und Fortbildung einschließlich des Berufseingangs orientieren sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem sowie die Befähigung zur Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen besonders zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuellen Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln.
(3) Schuldienst und Vorbereitungsdienst setzen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben.
§ 3 (Fn 2,9) Lehramtsbefähigungen
§ 3 (Fn 2,
9)
Lehramtsbefähigungen
(1) Es gibt folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):
1. Lehramt an Grundschulen,
2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,
3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
4. Lehramt an Berufskollegs,
5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung.
(2) Eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.
§ 4 (Fn 10) Verwendung
§ 4 (Fn 10)
Verwendung
(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen. Die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleisten. Die Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen berechtigt an Gesamtschulen zum Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10.
(2) § 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung
§ 5 (Fn 3,11) Vorbereitungsdienst
§ 5 (Fn 3,
11)
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten und an Schulen und an staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu leisten. Er hat eine Dauer von 18 Monaten.
(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht.
§ 6 (Fn 3,12) Zulassungsbeschränkungen
§ 6 (Fn 3,
12)
Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer überschreitet. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten hat das für Schulen zuständige Ministerium im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schulen auszuschöpfen.
(2) Bei überschießenden Bewerbungen werden Ausbildungsplätze vergeben:
1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schulen zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,
2. mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwert aus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung),
3. bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung,
4. bis zu 5 von 100 für Härtefälle.
Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder die Wartezeit ergänzend zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.
(3) Als Wartezeit gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten auch
1. Dienstzeiten nach Artikel 12a des Grundgesetzes einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,
2. freiwilliger Wehrdienst im Sinne des § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung,
3. Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
4. eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
5. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung.
Entsprechendes gilt für Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger.
§ 7 (Fn 3,13) Staatsprüfung
(1) Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(2) Die Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis endet im Falle des Bestehens oder endgültigen Nicht-Bestehens mit dem Ablegen der Prüfung. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium eine Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnung, in der es die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über
1. Voraussetzungen und Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie die nähere Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach § 6,
2. Ausgestaltung, Dauer und Durchführung des Vorbereitungsdienstes sowie die dazu erforderliche Gewinnung von Lehrkräften und den Einsatz von Lehrkräften als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder einschließlich der Gewährung von Anrechnungsstunden,
3. Ausgestaltung, verlängerte Dauer und Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst,
4. Art und Umfang der Prüfungsleistungen einschließlich einer möglichen Berücksichtigung von während der Ausbildung erbrachten Leistungen, die Bildung der Prüfungsausschüsse, die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung.
§ 8 Prüfungsamt
§ 8
Prüfungsamt
(1) Staatsprüfungen werden vor dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei dem für Schulen zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Stelle; es trifft in diesem Rahmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.
III. Zugang zum Vorbereitungsdienst
§ 9 (Fn 14) Zugang zum Vorbereitungsdienst
§ 9 (Fn 14)
Zugang zum Vorbereitungsdienst
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt mit Studienabschlüssen nach § 10 erfüllt unbeschadet der Anerkennungen nach § 14 Abs. 1, wer die für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Studienabschlüsse in gemäß § 11 akkreditierten Studiengängen entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 2 erworben hat.
(2) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, dem Finanzministerium und dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses eine Rechtsverordnung, in der die fachlichen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Studienabschlüsse den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen. Das Ministerium trifft in diesem Rahmen Regelungen über
1. die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) einschließlich deren Verbindungen,
2. den Mindestumfang der beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen (Leistungspunkte) und jeweils zu erwerbende Kompetenzen, gegebenenfalls durch Verweis auf bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern, einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie das für Abschlusszeugnisse zu verwendende Notensystem,
3. Mindestanforderungen an die Praxisphasen des Studiums, insbesondere an das Praxissemester.
§ 10 (Fn 15) Studienabschlüsse
§ 10 (Fn 15)
Studienabschlüsse
(1) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit voraus sowie einen Abschluss zum „Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit. § 53 Abs. 2 Satz 4 Kunsthochschulgesetz bleibt unberührt.
(2) Die Studienabschlüsse sind an Universitäten zu erwerben oder in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport einschließlich der Bildungswissenschaften an Kunst- und Musikhochschulen oder an der Deutschen Sporthochschule Köln. Leistungen aus Studiengängen an Fachhochschulen können angerechnet werden, soweit das Studium nach diesem Gesetz insgesamt überwiegend an den in Satz 1 genannten Hochschulen geleistet wird. Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei verwandten beruflichen Fachrichtungen gelten Satz 1 und Satz 2 nicht, wenn der Master-Abschluss ausschließlich an einer Hochschule nach Satz 1 erworben wird. Für Kooperationen von Hochschulen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
(3) Das lehramtsrelevante Profil des Studiums einschließlich der Praxiselemente wird in einem Diplomzusatz (Diploma Supplement) dokumentiert.
§ 11 (Fn 16) Akkreditierung von Studiengängen
§ 11 (Fn 16)
Akkreditierung von Studiengängen
(1) Studienabschlüsse nach § 10 eröffnen den Zugang zu einem der Lehrämter nach § 3 Abs. 1, wenn sie in gemäß § 7 Hochschulgesetz akkreditierten Studiengängen erworben wurden. Gegenstand der Akkreditierung und Reakkreditierung sind auch die Prüfungsordnungen der Hochschulen für die einzelnen Fächer; bei Akkreditierungen in den Fächern Kunst und Musik sind die Besonderheiten künstlerischer Praxis zu berücksichtigen. Die durch oder aufgrund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen an den Zugang zum Vorbereitungsdienst, die in Absatz 2 bis 10 gestellten Anforderungen an Studiengänge sowie bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern sind zu beachten. In Verfahren der Akkreditierung und Reakkreditierung wirkt das für Schulen zuständige Ministerium oder eine von ihm benannte Stelle mit. Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Master-Studiengängen ist an die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder der von ihm benannten Stelle gebunden.
(2) Universitäten in Trägerschaft des Landes können Programmakkreditierungen nach Absatz 1 ersetzen durch entsprechende hochschulinterne Akkreditierungen aufgrund einer Systemakkreditierung und einer Vereinbarung mit dem für Schulen zuständigen Ministerium, wenn
1. die Beteiligung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der regelmäßig wiederkehrenden hochschulinternen Akkreditierung der lehramtsbezogenen Bachelor- und Lehramtsmaster-Studiengänge gesichert ist, und
2. der Studienbetrieb der einzelnen Lehramtsmaster-Studiengänge in den Fächern und Bildungswissenschaften wiederkehrend, mindestens im Abstand von acht Jahren, an die hochschulinterne Akkreditierung und die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Akkreditierung gebunden ist. § 7 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Die Beteiligung nach Nummer 1 umfasst insbesondere Informationsrechte zur personellen Ausstattung in den Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften sowie ein eigenes Recht des für Schulen zuständigen Ministeriums, die Bewertung durch externen wissenschaftlichen Sachverstand verlangen zu können. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf wesentliche Änderungen von Studiengängen anzuwenden. Die Neueinrichtung von Studiengängen setzt weiter Akkreditierungen nach Absatz 1 voraus.
(3) Das Bachelorstudium enthält bereits lehramtsspezifische Elemente und ist so anzulegen, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder außerhalb der Schule befähigen. Das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen einzubeziehen sind. Die Hochschulen können zulassen, dass Leistungen des Bachelorstudiums von einem Studierenden im Rahmen eines vorläufigen Zugangs zum Masterstudium individuell nachgeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres erbracht werden.
(4) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen nach § 2 Abs. 2. Die Kompetenzen werden in einem systematischen Aufbau erworben. Dazu entwickeln die Hochschulen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über Anforderungen an Bildungswissenschaften und Fächer Curricula.
(5) Das Studium gliedert sich in Lehreinheiten (Module) gemäß § 60 Abs. 3 des Hochschulgesetzes; die Module des Masterstudiums werden jeweils mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die als solche im Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgewiesen ist und den Kompetenzerwerb im gesamten Modul abbildet. In den Fächern Kunst und Musik können die Besonderheiten künstlerischer Praxis berücksichtigt werden. Den einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien zugeordnet.
(6) Das Studium für die einzelnen Lehrämter umfasst sowohl im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang neben dem bildungswissenschaftlichen Studium und den in Verantwortung der Hochschulen liegenden Praxiselementen folgende Bestandteile:
1. für das Lehramt an Grundschulen das Studium der Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung und eines weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das bildungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und enthält elementarpädagogische und förderpädagogische Schwerpunkte,
2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik,
3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik; an die Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 das Fach Kunst oder das Fach Musik treten; an die Stelle eines Unterrichtsfaches kann eine sonderpädagogische Fachrichtung treten,
4. für das Lehramt an Berufskollegs das Studium der Berufspädagogik sowie das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen oder eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder zweier Unterrichtsfächer jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das Studium einer beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches kann mit dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden,
5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studium von zwei Unterrichtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.
Das für Schulen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium an einer ausgewählten Hochschule eine zeitlich befristete Erprobung neuer Formen der sonderpädagogischen Qualifikation genehmigen, in der für das Lehramt an Grundschulen das Studium des weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs nach Satz 1 Nummer 1 durch das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen ersetzt wird.
(7) Leistungen in Lernbereichen, Unterrichtsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Bildungswissenschaften sind zu einem Anteil von mindestens einem Fünftel im Masterstudium (ohne Berücksichtigung des Praxissemesters) zu erbringen.
(8) Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sind für alle Lehrämter zu erbringen.
(9) Sofern eine Hochschule eine fachlich übergreifende Perspektive auf alle Aspekte von Vielfalt der Schülerinnen und Schüler verfolgt und durch ein inhaltlich abgestimmtes und zentral in der Hochschule verantwortetes Studienangebot umsetzt, wird diese Entwicklung bezüglich lehramtsbezogener Aspekte von dem für Schulen zuständigen Ministerium beratend begleitet.
(10) Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens
einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer in einem Land, in dem die
studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird; Hochschulen können im
Einzelfall eine Ausnahme vom Auslandsaufenthalt zulassen, wenn eine in der
Person der oder des Studierenden oder in der Person nächster Angehöriger
begründete schwerwiegende Mobilitätseinschränkung vorliegt und die Ausnahmegenehmigung
dokumentiert wird. In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport beruht
bereits der Zugang zum Studium auf dem Nachweis der Eignung für diese
Studiengänge; die Zugangsanforderungen sind nach Lehrämtern zu unterscheiden;
der Abschluss des Studiums beruht auch auf fachpraktischen Prüfungsleistungen.
(11) Hochschulen können bis zum 30. April 2023 Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 auch dann zulassen und Masterabschlüsse im Sinne des § 10 Absatz 1 vergeben, wenn die oder der Studierende alle fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erfüllt hat und das Studium nur deshalb nicht abschließen kann, weil der Auslandsaufenthalt wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht entsprechend seiner Zielrichtung durchführbar oder unzumutbar ist.
§ 12 (Fn 17) Praxiselemente
§ 12 (Fn 17)
Praxiselemente
(1) Die schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums sind:
1. ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25 Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen,
2. ein mindestens vierwöchiges, in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum und
3. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen geleistet wird.
Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion bei. Sie werden in einem Portfolio dokumentiert.
(2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Lehrerberuf und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient. Dieses Praktikum führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung unterstützt werden. Das Bachelorstudium umfasst zudem ein in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes eröffnet oder Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeitsfelder gewährt.
(3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in Studienfächern. Das Praxissemester ist in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform zu absolvieren; begründete Ausnahmen davon sind zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule abzustimmen. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab.
(4) Spätestens zum Beginn des Praxissemesters ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, sind die obere Schulaufsichtsbehörde und die Hochschule zu beteiligen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an Schulen untersagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von Schülerinnen und Schülern erforderlich ist.
(5)
Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und tragen zur
schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung
des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die
Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne
Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige
Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung landesweite Regelungen zu den Praxiselementen treffen,
insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der
Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen
Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an
Schulen.
(6) Ein in den Jahren 2020 und 2021 wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unterbrochenes Praxiselement nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auch im folgenden Schulhalbjahr beendet werden.
IV. Sondervorschriften
§ 13 (Fn 18) Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
§ 13 (Fn 18)
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
(1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab.
(2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
1. ein Hochschulabschluss, der
nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern
a) an einer Hochschule nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder
b) als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule
erworben wurde und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet,
2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und
3. die Einstellung in den Schuldienst des Landes.
Im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst ist festzustellen, ob ein Einsatz in zwei Fächern und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten (§ 11 Absatz 6 Nummer 3). Dabei sind insbesondere die erworbenen Hochschulabschlüsse zu berücksichtigen. Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen, ist die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung in einem gesonderten Verfahren unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausbildungskapazitäten zu treffen. Für den Bereich der staatlich genehmigten Ersatzschulen gelten Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 5 entsprechend.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung, in der es die besondere Ausgestaltung der berufsbegleitenden Ausbildung sowie den Zugang zu dieser Ausbildung im Einzelnen regelt. Es kann den Zugang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder einer anderen an der Lehrerausbildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden; es kann den Zugang an schulpraktische Erfahrungen binden; es kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 auch Inhaberinnen und Inhabern von lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen im Ausnahmefall Zugang zur Ausbildung eröffnen; es kann die Zulassung zur Staatsprüfung abhängig machen vom Bestehen einer während der Ausbildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften.
§ 14 (Fn 5) Anerkennung
§ 14 (Fn 5)
Anerkennung
(1) Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung) hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst nach § 5 als gleichwertig geeignet anerkennen. Lehramtsprüfungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern nicht vorgesehen ist.
(2) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) zu einer bereits erworbenen Lehramtsbefähigung anerkennen.
(3) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Lehramtsbefähigungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen. Umfasst die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung mehrere Lehrämter im Sinne dieses Gesetzes, kann eine Anerkennung nur zu einem dieser Lehrämter erfolgen.
(4) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der anzuerkennende Abschluss den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht; sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit Auflagen sowie Bedingungen versehen werden, weitere Leistungen zu erbringen. Ablehnende Bescheide enthalten neben der Begründung einen Hinweis auf Stellen, die die Antragstellerinnen und Antragsteller über die in ihrem Einzelfall bestehenden lehramtsbezogenen Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten können.
(5) Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen findet mit Ausnahme von dessen § 10 Absatz 3 keine Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Regelungen der Europäischen Union zu Anerkennungen nach Absatz 3 in Landesrecht umzusetzen und die landesrechtlichen Regelungen auch auf Lehramtsbefähigungen zu erstrecken, die außerhalb des Geltungsbereichs der Regelungen der Europäischen Union auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses erworben wurden und
2. die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 3 auf die Bezirksregierungen zu übertragen.
§ 15 (Fn 2,19) Mehrere Lehrämter
§ 15 (Fn 2,
19)
Mehrere Lehrämter
(1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.
(2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Erwerb des in § 10 für dieses Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlusses erwerben. Besondere Studiengänge haben nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 eine Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.
(3) Geeignete Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen werden angerechnet; es ist ein weiteres Praxiselement nach § 12 für das angestrebte Lehramt zu leisten. Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung, die bereits als Lehrkraft tätig sind, müssen im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums kein weiteres Praxiselement nach § 12 ableisten.
§ 16 (Fn 2) Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)
§ 16 (Fn 2)
Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)
Lehrbefähigungen für weitere Fächer setzen Studien- und Prüfungsleistungen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 voraus, die den Anforderungen an Lehramtsbefähigungen nach § 3 und der Verordnung nach § 9 Abs. 2 entsprechen. Der Nachweis wird durch Zeugnisse der Hochschulen erbracht. Hochschulen können daneben im Rahmen des § 11 Abs. 1 eigene Studiengänge entwickeln; das für Schulen zuständige Ministerium kann für diesen Fall Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung nach § 9 Abs. 2 in Bezug auf Fächer gegenüber allen Hochschulen zulassen.
§ 17 (Fn 20) Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
§ 17 (Fn 20)
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
§ 18 (Fn 21) Förderliche Berufstätigkeit
§ 18 (Fn 21)
Förderliche Berufstätigkeit
Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle
1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
2. der Studienabschlüsse nach § 10 eine dem Studium entsprechende Prüfung,
3. des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können.
V. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 (Fn 2,22) Früher erworbene Lehrämter
§ 19 (Fn 2,
22)
Früher erworbene Lehrämter
(1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt.
1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe können an Grundschulen verwendet werden,
2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können an Grundschulen und wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden,
3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen können wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden,
4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe I können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden,
5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II aller Schulformen verwendet werden,
6. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik werden entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 verwendet.
Die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 bestimmen nicht die Regelungen zur Einstellung in den Schuldienst.
(2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann nach § 15 Abs. 2 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.
(3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis der Bildungsziele und einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs verwendet.
(4) In Schulen unterschiedlicher
Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83
Schulgesetz NRW organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden
Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem
Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen
Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.
§ 20 (Fn 4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 20 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten § 3, §§ 14 bis 16 sowie § 19 am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 treten am 1. August 2011 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.
(2) Die Hochschulen können Studiengänge nach diesem Gesetz ab dem Wintersemester 2009/2010 einrichten, sofern Akkreditierungsverfahren vor Aufnahme des Studienbetriebs abgeschlossen sind. Sie stellen ihr Studienangebot spätestens zum und ab dem Wintersemester 2011/2012 auf akkreditierte Studiengänge nach diesem Gesetz um und nehmen keine Studienanfänger in Studiengänge auf, die zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt führen. Hochschulen im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194), denen eine Umstellung auf akkreditierte Studiengänge nach diesem Gesetz zum Wintersemester 2009/2010 nicht möglich ist, nehmen längstens bis zum Sommersemester 2011 Studierende in Studiengänge nach den Regelungen des Modellversuchs auf.
(3) Hochschulen können über die Zeitpunkte nach Absatz 2 hinaus solche Studierende in Studiengänge nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 aufnehmen, die unter Anrechnung von Leistungen aus einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung ein weiteres Lehramt anstreben oder mit reduzierten Studienleistungen eine weitere Lehrbefähigung anstreben (§ 11 und § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002), soweit ein Abschluss der jeweiligen staatlichen Prüfung im Rahmen entsprechender Staatsexamens-Studiengänge an der jeweiligen Hochschule gesichert ist. Ein Lehramtserwerb nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 setzt voraus, dass mindestens eine der dort genannten Ersten und Zweiten Staatsprüfungen nach dem 30. September 2003 bestanden oder anerkannt wird.
(4) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einer Ausbildung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 oder nach der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194) befinden, können die Ausbildung nach diesen Vorschriften beenden, wenn sie die Erste Staatsprüfung oder den Masterabschluss im Modellversuch spätestens sechs Semester nach dem Zeitpunkt abschließen, zu dem die Regelstudienzeiten für entsprechende Studiengänge nach altem Recht für das jeweilige Lehramt an ihrer Hochschule auslaufen. Das Prüfungsamt (§ 8) kann diese Frist auf Antrag einer oder eines Studierenden im Einzelfall im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule verlängern, soweit die Verzögerung des Studienabschlusses auf
1. einer durch ärztliches Attest oder amtsärztliches Gutachten nachzuweisenden längeren schweren Erkrankung,
2. einer Schwerbehinderung,
3. einer Schwangerschaft,
4. der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren,
5. der tatsächlichen Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall oder
6. der Mitgliedschaft in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes
beruht, und die Regelstudienzeit nicht um insgesamt mehr als zehn Semester überschritten wird. Für Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung verlängern sich die Fristen nach Satz 1 und Satz 2 um zwei Semester; Regelungen des Prüfungsrechts begründen keine darüber hinaus gehenden Fristen.
(5) Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten Staatsprüfung eingestellt. Sie erwerben ihre Lehramtsbefähigungen unabhängig von Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes.
(6) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 1. August 2011 hinaus als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet.
(7) Die besondere Ausbildung an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung nach § 25 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 kann letztmalig bis zum 31. Dezember 2009 begonnen werden. Das Zulassungsgesetz für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramts für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr) vom 31. März 1987 (GV. NRW. S. 138) tritt zum 1. Januar 2010 außer Kraft.
(8) Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gelten bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 die Regelungen der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 24. Juli 2003 (GV. NRW. S. 438) mit Ausnahme von deren § 19 Abs. 1.
(9) Abweichend von Absatz 1 tritt § 28 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), erst am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt für die Sekundarstufe II oder Lehramt an Berufskollegs die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben. Dies setzt voraus, dass mindestens eine ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts in der jeweiligen Schulform entspricht und die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Schule ohne gymnasiale Oberstufe oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002. Lehrerinnen und Lehrer nach Satz 2, deren Lehramtsbefähigung eine sonderpädagogische Fachrichtung beinhaltet, können bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung erwerben, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens sechsmonatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Förderschule feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für dieses Lehramt verfügen. Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nicht erforderlich ist.
(10) Das für Schulen zuständige
Ministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass, beginnend im Jahr 2013
bis letztmalig beginnend spätestens im Jahr 2025, Lehrerinnen und Lehrer mit
einer anderen Lehramtsbefähigung die Befähigung für das Lehramt für
sonderpädagogische Förderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) durch eine berufsbegleitende
Ausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
und eine Staatsprüfung nach § 7 erwerben. Die Ausbildung ist auf eine
sonderpädagogische Fachrichtung begrenzt, kann aber Elemente anderer
sonderpädagogischer Fachrichtungen einbeziehen. Die Ausbildung dauert 18
Monate. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Ministerium im
Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen
zuständigen Ministerium
1. die Auswahl der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Satz 2,
2. Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die auch
Regelungen zu Zuständigkeiten für dienstliche Beurteilungen umfassen können,
3. die Zahl der Ausbildungsplätze, die den oberen Schulaufsichtsbehörden zur
Besetzung zur Verfügung stehen,
4. Organisation und Inhalte der Ausbildung und
5. das Prüfungsverfahren.
(11) Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, entfällt. Ein Eignungs-und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 führen die Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.
(12)
Soweit Hochschulen, aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272)
geändert worden ist, in ihren Ordnungen ein Berufsfeldpraktikum in Schulen als
Regelfall vorsehen, passen sie ihre Ordnungen bis zur nächsten planmäßigen
Reakkreditierung der entsprechenden Studiengänge nach Inkrafttreten von § 12
Absatz 2 Satz 4 an die geänderten Anforderungen an.
(13) In den Jahren 2020 und 2021 können Erste Staatsprüfungen auch außerhalb der vom Prüfungsamt gemäß Absatz 4 Satz 2 und 3 festgelegten Fristen im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule beendet werden, wenn die auf Grund des ruhenden Prüfungsbetriebs nicht abgelegten Prüfungen unverzüglich nach Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebs nachgeholt werden.
(14) Die Auswirkungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, der Zugangsmöglichkeiten zur berufsbegleitenden Ausbildung auch auf der Grundlage eines an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschlusses eröffnet, werden im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 im nächsten auf das Jahr 2020 folgenden Bericht überprüft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
GV. NRW. 2009 S. 308, in Kraft getreten am 26. Mai 2009; geändert durch Artikel 3 des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 22. November 2012; Artikel 4 des Anerkennungsgesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
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§§ 3, 15, 16 und 19 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. |
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§§ 5, 6 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 treten am 1. August 2011 in Kraft. |
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§ 20 zuletzt geändert (Überschrift und Absatz 4 geändert, Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 aufgehoben, Absatz 11 neu gefasst und Absatz 12 angefügt) durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Absatz 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 9 zuletzt geändert und weiterer Absatz 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; der bisherige zweite Absatz 13 umbenannt in Absatz 14 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Absatz 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18 Mai 2021; Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022; Absatz 10 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
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§ 14 zuletzt geändert (Absatz 1 Satz 2 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst) durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 1 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 2 Absatz 2 Satz 3 neu gefasst, Satz 4 angefügt und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 3 Absatz 1 Nummer 2 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 4: Absatz 1 Satz 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 6 Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Nummer 3 eingefügt und Nummer 3 (alt) umbenannt in Nummer 4 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 10 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 11 Absatz 1 Satz 3 geändert, Absatz 2 neu eingefügt, Absatz 2 bis 4 in Absatz 3 bis 5 umbenannt, Absatz 5 bis 7 in Absatz 6 bis 8 umbenannt und geändert, Absatz 9 und 10 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 11 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 2 und 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022. |
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§ 12 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. |
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§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020. |
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§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
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§ 17 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 18: Nummer 1 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Textteil vor Nummer 1 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert, Nummer 3 eingefügt, Nummer 3 bis 5 umbenannt in Nummer 4 bis 6 und Satz 3 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 26.05.2009 bis 21.11.2012
- Fassung vom 22.11.2012 bis 14.06.2013
- Fassung vom 15.06.2013 bis 06.05.2016
- Fassung vom 07.05.2016 bis 30.06.2016
- Fassung vom 01.07.2016 bis 27.07.2018
- Fassung vom 28.07.2018 bis 30.04.2020
- Fassung vom 01.05.2020 bis 02.06.2020
- Fassung vom 03.06.2020 bis 22.09.2020
- Fassung vom 23.09.2020 bis 17.05.2021
- Fassung vom 18.05.2021 bis 08.03.2022
- Fassung vom 09.03.2022 bis 29.12.2023
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