Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Dienststundenregelung am Rosenmontag RdErl. d. Innenministers v. 6.1.1971 II A 2 - 1.25.06 - 1/71

 

Dienststundenregelung am Rosenmontag RdErl. d. Innenministers v. 6.1.1971 II A 2 - 1.25.06 - 1/71

Dienststundenregelung am Rosenmontag
RdErl. d. Innenministers v. 6.1.1971
II A 2 - 1.25.06 - 1/71

1.
Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 27. Januar 1970 beschlossen:

Der Rosenmontag ist bei den obersten Landesbehörden und den nachgeordneten Behörden in Düsseldorf dienstfrei.
Die Leiter der nachgeordneten Dienststellen außerhalb von Düsseldorf werden ermächtigt, die Dienstzeit am Rosenmontag entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der karnevalistischen Tradition nach eigenem Ermessen zu regeln.
§ 9 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen und § 9 AZVOPol. bleiben unberührt.

2.
Der Rosenmontag ist auch für Mitarbeiter, die an diesem Tage aufgrund des Kabinettbeschlusses Dienstbefreiung erhalten, Arbeitstag im Sinne des § 5 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1970 (GV. NW. S. 724 / SGV. NW. 20303), des § 48 Abs. 4 BAT, Gem. RdErl. v. 24.2.1961 (SMBl. NW. 20310), und des § 48 Abs. 8 MTL II, Gem. RdErl. v. 13.3.1964 (SMBl. NW. 20310). Das bedeutet, dass der dienstfreie Rosenmontag auf den Urlaub anzurechnen ist, wenn er in einen laufenden Urlaub fällt.

MBl. NRW. 1971 S. 194.