Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“
Vom 18. November 2008 (Fn 1 )
(Artikel 2 des
Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710))
§ 1
Name, Rechtsform, Sitzung
(1) Unter dem Namen „Stiftung
für Hochschulzulassung“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung entsteht mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung führt ein
Dienstsiegel.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der
Erfüllung der folgenden Aufgaben:
1. Gemäß Artikel 2 Nr. 1 des
Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) Unterstützung der Hochschulen,
die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen. Die Unterstützung bezieht sich
auf die Durchführung der Zulassungsverfahren, insbesondere durch die Errichtung
eines Bewerbungsportals mit
a)
Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die mit
der Bewerbung und Zulassung zusammenhängenden Fragen,
b)
Erhebung und Aufbereitung der Bewerberdaten für die Hochschulen nach deren
Vorgabe,
c)
(Vor-)Auswahl nach Maßgabe der Kriterien der Hochschulen,
d)
Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von
Mehrfachzulassungen,
e)
Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen und im Auftrag der
Hochschulen,
f)
Übersendung der Hochschulunterlagen für die Immatrikulation an die Zugelassenen,
g)
Vermittlung von nicht besetzten Studienplätzen (Clearing).
2. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 des
Staatsvertrags Durchführung der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren.
(2) Darüber hinaus kann die
Stiftung nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen für
diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung
durchführen.
(3) Die Stiftung hat das
Recht, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wirtschaftliche Unternehmen zu gründen
und sich an solchen zu beteiligen, wenn der Stiftungszweck diese
unternehmerische Tätigkeit rechtfertigt. Die Zustimmung des Aufsichtsrats
bedarf der Mehrheit der Stimmen sowohl der Ländervertreter als auch der
Vertreter der Hochschulen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Ihre Aufgaben nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf
deren Kosten.
(2) Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss
der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.
(3) Die Stiftung ist
berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Erträgnisse des
Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des
Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4
Stiftungssatzung
Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe
dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der Zustimmung
des Aufsichtsrats und der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen
Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium); sie wird im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche
gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer,
3. der Aufsichtsrat.
(2) Zur Unterstützung der
Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann die Stiftung einen Beirat
einsetzen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat setzt
sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Hochschulen zusammen.
(2) Der Stiftungsrat
beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der
Hochschulvertreter zustande. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind nur
die Vertreterinnen und Vertreter der Länder stimmberechtigt; Beschlüsse kommen
nach Artikel 13 des Staatsvertrags zustande.
(3) Die laufenden Geschäfte
der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer
übertragen, soweit sich der Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(4) Dem Stiftungsrat gehören
an:
1. 16 Vertreterinnen oder
Vertreter der Länder,
2. 16 Vertreterinnen oder
Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen,
3. die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer mit beratender Stimme.
Die Mitglieder nach Satz 1
Nr. 1 werden von den Ländern entsandt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2
bestellt die Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den nach Landesrecht
vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen für die Dauer von vier
Jahren.
(5) Der Stiftungsrat wählt
aus den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide
dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angehören. In
Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 führt ein Ländervertreter den Vorsitz, der
dafür von der Kultusministerkonferenz bestellt wird.
(6) Das Nähere regelt die
Satzung.
§ 7
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellung ist
zulässig.
(2) Die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer führt nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 die laufenden
Geschäfte der Stiftung. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich.
(3) Die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im
Jahr schriftlich über den Stand der Erfüllung der Stiftungsaufgaben. Der
Stiftungsrat kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jederzeit
Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.
(4) Das Nähere regelt die
Satzung. Sie regelt insbesondere, inwieweit die Durchführung der laufenden
Geschäfte auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen wird.
§ 8
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat
überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der
Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder den
Geschäftsführer. Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. vier Vertreterinnen oder
Vertreter der Länder,
2. vier Vertreterinnen oder
Vertreter der Hochschulen.
(2) Die Mitglieder nach
Absatz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach
Absatz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren
bestellt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
des Stiftungsrats sein.
(3) Das Nähere regelt die
Satzung.
§ 9
Geschäftsstelle der Stiftung
(1) Die Stiftung unterhält an
ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird
von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet. Die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals
der Stiftung. Sie oder er trifft die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
(3) Auf das Personal der
Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Für das Haushaltsrecht
der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht durch dieses
Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor Beginn eines jeden
Kalenderjahrs (Geschäftsjahrs) hat die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu
erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben für die
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält. Der Stiftungsrat stellt den
Wirtschaftsplan fest. Hierzu ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich,
die ihrerseits die Mehrheit seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
voraussetzt. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der
Finanzministerkonferenz.
(3) Der Wirtschaftsplan
bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine
Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen
Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der
Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.
(4) Innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des
Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem
Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den
Landesrechnungshof.
(6) Im Übrigen gelten die
Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschriften.
§ 11
Aufsicht
Die Stiftung untersteht der
Rechtsaufsicht des Ministeriums. § 76 Abs. 2 bis 4 Hochschulgesetz gelten
entsprechend.
§ 12
Dienstrechtliche Regelungen
(1) Das zum Stichtag 31.
Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
(Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes
Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage von § 123a Abs. 2
Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im
Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung
zugewiesen. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7
Absatz 1 unberührt. Das Ministerium führt die Zuweisung durch. Es kann diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Bis zur
endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Stiftungsrats Dienstvorgesetzter des Personals der vormaligen
Zentralstelle sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis
betreffenden Angelegenheiten.
(2) Die Stiftung tritt im
Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die an der
Zentralstelle beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a Bürgerliches
Gesetzbuch findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der
Umbildung sind ausgeschlossen.
(3) Betriebsbedingte
Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende
Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 von der Stiftung
übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine
vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines
Einzugsgebietes endgültig ablehnen.
(4) Die Stiftung ist
verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung
mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren
Satzung versicherbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die
für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten
gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen,
dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht
zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen
beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der
Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die
Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum
Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.
(5) Die dem Aufgabenbereich
der Zentralstelle zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge auf die
Stiftung über. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für die Hochschulen
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die
Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung durch die Stiftung
erfolgt unentgeltlich.
(6) Wahlberechtigt im Sinne
von § 10 Landespersonalvertretungsgesetz zu der bei der Stiftung zu bildenden
Personalvertretung ist auch das beamtete Personal, das der Stiftung gemäß
Absatz 1 zugewiesen ist. Die bei der Zentralstelle gebildete Personalvertretung
nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben der Personalvertretung der Stiftung wahr.
§ 13
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt an
dem Tag in Kraft, an dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages
gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni
2008 bekannt gegeben wird. (Fn 2)
(2) Über die Notwendigkeit
des Fortbestehens dieses Gesetzes berichtet die Landesregierung dem Landtag bis
zum 31. Dezember 2015.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Innenminister
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
GV. NRW. S. 710, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012. |
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Gem. Bekanntmachung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280) ist der Staatsvertrag am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. |
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§ 12 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012. |