Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.7.2025


Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Erstes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
- AG - KJHG -

Vom 12. Dezember 1990 (Fn 1)

Erster Abschnitt
Jugendamt

§ 1 (Fn 19)
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger.

§ 1a (Fn 19, 20)
Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - entsprechend.

§ 2 (Fn 16)
Jugendämter in kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt auf Antrag Große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Gemeinden, die als Große kreisangehörige Stadt im Sinne von § 4 Absatz 8 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten, sind nicht antragsbefugt.

(2) Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Großen kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, im Folgenden SGB VIII, anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde widerruft auf Antrag der kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung die Bestimmung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Widerruf setzt voraus, das

1. sich die kreisangehörige Gemeinde mit dem zuständigen Kreis zum Übergang der Aufgaben nach den §§ 69 Absatz 3, 79 Absatz 1 SGB VIII auf den Kreis ins Benehmen gesetzt hat und

2. eine Verständigung erzielt worden ist, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen operativen Bedingungen, insbesondere in personeller und finanzieller Hinsicht, der Übergang erfolgen soll.

Dies ist in dem Antrag durch die kreisangehörige Gemeinde zu dokumentieren. Findet eine Verständigung zu Satz 2 Ziffer 2 auf Initiative der Gemeinde nicht statt, hat der Kreis der Gemeinde zur Erzielung der erforderlichen Verständigung innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Übergangsgespräche ein Übergangskonzept vorzulegen, welches bezogen auf den Zeitpunkt und die operativen Bedingungen des Übergangs Regelungen enthält, die eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet erscheinen lassen. Von der Antragstellung setzt der Kreis die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden in Kenntnis.

§ 3 (Fn 2)
Geltung des kommunalen Rechts

(1) Für das Jugendamt gelten, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) (Fn 4) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen.

§ 4 (Fn 24)
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertretungen vorzuschlagen. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den vorgeschlagenen Personen die Mitglieder. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.

(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

§ 5 (Fn 22)
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

1. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,

2. die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung,

3. eine Richterin beziehungsweise ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird,

4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird,

5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,

6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,

7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen, sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt,

8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses,

9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat,

10. eine Vertretung örtlicher Jugendringe und

11. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 3 bis 11 ist eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten. Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.

§ 6 (Fn 25)
Unterausschüsse

In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.

§ 7 (Fn 26)
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

(1) Ist die beziehungsweise der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft oder die beziehungsweise der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das Wohl der Gemeinde oder des Kreises gefährdet, so kann sie beziehungsweise er dem Beschluss spätestens am fünften Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Jugendhilfeausschusses, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen.

(2) Verletzt ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen.

Zweiter Abschnitt
Landesjugendamt

§ 8 (Fn 19)
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landschaftsverbände.

§ 9 (Fn 5)
Geltung der Landschaftsverbandsordnung

(1) Für das Landesjugendamt gilt, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 6) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für das Landesjugendamt ist eine Satzung zu erlassen.

§ 10 (Fn 18)
Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er hat Beschlussrecht im Rahmen der von der Landschaftsversammlung für das Landesjugendamt erlassenen Satzung, der von ihr bereitgestellten Mittel und der von ihr gefassten Beschlüsse zu diesen Aufgaben. Der Landesjugendhilfeausschuss soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlussfassung der Landschaftsversammlung gehört werden und hat das Recht, Anträge an sie zu stellen.

(2) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

§ 11 (Fn 27)
Stimmberechtigte Mitglieder
des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an.

(2) Für die Vorschläge der Träger der freien Jugendhilfe gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder werden von der obersten Landesjugendbehörde für die Wahlperiode der Landschaftsversammlung ernannt. Vor der Ernennung ist dem Landschaftsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder sollen dem Landesjugendhilfeausschuss Mitglieder der Landschaftsversammlung, Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des Landschaftsverbandes und andere Personen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, angehören. Sie werden für die Dauer der Wahlperiode der Landschaftsversammlung von dieser gewählt. Eine paritätische Geschlechterverteilung ist anzustreben.

(4) Auf die Ernennung oder Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen.

(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung“zu wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Die/der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung gewählt. Die/der Vorsitzende muss dem Landschaftsausschuss angehören.

§ 12 (Fn 21)
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:

1. die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung,

2. die Leitung des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung,

3. eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die beziehungsweise der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,

4. eine Richterin beziehungsweise ein Richter oder eine Vertretung der Justizverwaltung, die von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,

5. eine Vertretung der Schulverwaltung, die von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,

6. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bestellt wird,

7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt,

8. eine Vertretung des Landesintegrationsrats und

9. eine Vertretung des Landeselternbeirates.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten.

§ 13 (Fn 28)
Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses
in Fällen äußerster Dringlichkeit

In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen im Einverständnis mit der/dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 14
Unterausschüsse

Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 6 entsprechend.

§ 15 (Fn 8)
Pflichtaufgaben der Landesjugendämter

(1) Die Landesjugendämter führen die Aufgabe nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die oberste Landesjugendbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgabe nach Absatz 1 zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe kann die Aufsichtsbehörde

a) allgemeine Weisungen erteilen,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können. Daneben sind besondere Weisungen zulässig, um das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

§ 15 a (Fn 13)
Kostenerstattung
bei Gewährung von Jugendhilfe bei Einreise

Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben aufzuwendenden Mittel für Jugendhilfe zur Verfügung.

Dritter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 16 (Fn 23)
Vollzeitpflege

(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie bedarf der Textform und gilt nur für die in ihr genannten Kinder und Jugendlichen.

(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern, sie kann auch nicht miteinander verheirateten Paaren und alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll in der Regel dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.

(3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Das nach § 87a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII für die Erteilung der Pflegeerlaubnis örtlich zuständige Jugendamt hat dem Landesjugendamt die beabsichtigte Aufnahme von sechs oder mehr Minderjährigen zu melden. Im Ausnahmefall kann das Landesjugendamt auch dann, wenn weniger als sechs Minderjährige aufgenommen werden, die Notwendigkeit der Anwendung des § 45 SGB VIII feststellen. Dieser Absatz gilt entsprechend für Pflegeverhältnisse nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII. In diesen Fällen obliegt die Meldepflicht nach Satz 4 dem nach § 86 SGB VIII zuständigen Jugendamt.

(4) Bei der Auswahl einer Pflegeperson im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 17 (Fn 29)
Versagungsgründe

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,

b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,

c) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,

d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,

e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von psychischen oder physischen Krankheiten sind, die das Wohl des Kindes gefährden oder

f) kein ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.

§ 18 (Fn 30)
Rücknahme der Pflegeerlaubnis

Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.

§ 19 (Fn 31)
Aufsicht und Anzeigepflicht

(1) Die Pflegeperson hat dem Jugendamt Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen und es über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem Jugendamt ist insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn

1. weitere Personen in den Haushalt aufgenommen werden,

2. ein Wohnortwechsel beabsichtigt wird,

3. eine das Wohl des Kindes gefährdende Erkrankung eines Haushaltsangehörigen vorliegt,

4. eine Haushaltsangehörige beziehungsweise ein Haushaltsangehöriger verstirbt oder

5. bei Paaren eine Trennung vollzogen wird.

(2) Den vom Jugendamt beauftragten Personen ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die vom Jugendamt beauftragten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 20 (Fn 17) (Fn 9)
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

(1) Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII gehören familienähnliche erwerbsmäßige Betreuungsformen,

1. die an einen Träger angebunden sind, welchem die Leitung, die pädagogische Leitung und die Verwaltung obliegt; von dem Träger ist

a) die verantwortliche Fachaufsicht,

b) die Umsetzung der Konzeption und des Hilfeplans,

c) die fachliche Steuerung der Hilfen und

d) die gesamte Personalverantwortung, wie Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung

zu gewährleisten

oder

2. die eine Fachkraft im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigen, der kein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, zusteht.

(2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der

Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer

Erlaubnis zu beteiligen. Bei Betriebserlaubnisverfahren für Kindertageseinrichtungen

erfolgt die Beteiligung des zentralen Trägers der freien Jugendhilfe durch den Träger der Einrichtung.

(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.

(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen.

§ 21 (Fn 32)
Betreuungskräfte

(1) In erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne des § 48a SGB VIII, in denen Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden, sind pädagogische oder therapeutische Fachkräfte zur Betreuung Minderjähriger geeignet, die über eine entsprechende Fachausbildung mit staatlicher Anerkennung oder über eine für diese Aufgabe gleich geeignete Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt als weitere Betreuungskräfte beziehungsweise Zusatzkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Für Einrichtungen im Anwendungsbereich des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894; 2020 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, gilt Absatz 1 nicht.

§ 22 (Fn 33)
Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung
von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig zuteilwird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht.

§ 23 (Fn 34)
Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände

Die Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände im Sinne des § 45a SGB VIII führen die Landesjugendämter.

Vierter Abschnitt (Fn 35)
Ombudschaft

§ 24 (Fn 35)
Ombudsstellen

(1) Das Land fördert gemäß § 14 Absatz 2 des Landeskinderschutzgesetzes NRW vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) zur Sicherstellung des Zugangs zu ombudschaftlicher Beratung eine überregionale Ombudsstelle und soll weitere regionale Ombudsstellen fördern. Die Verteilung der regionalen Ombudsstellen soll sich an den Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen orientieren.

(2) Die regionalen Ombudsstellen arbeiten unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden. Sie bieten jungen Menschen und ihren Familien Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe.

(3) Die überregionale Ombudsstelle hat neben ombudschaftlicher Beratung

1. den regionalen Ombudsstellen einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards zur Verfügung zu stellen, die dem fachlich anerkannten Standard entsprechen,

2. den regionalen Ombudsstellen Fachberatung, insbesondere in schwierigen Fallkonstellationen, anzubieten und

3. regelmäßig Veranstaltungen für die in den regionalen Ombudsstellen tätigen Personen durchzuführen, die deren weiterer Qualifizierung und einem landesweiten Erfahrungsaustausch dienen.

§ 25 (Fn 35)
Mitwirkung

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen an einer Klärung des Konflikts konstruktiv mitwirken.

Fünfter Abschnitt (Fn 36)
Bericht der Landesregierung

§ 26 (Fn 14)
Kinder- und Jugendbericht

(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen der Kinder- und Jugendhilfe im Lande unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum enthalten. Er soll darüber hinaus einen Ausblick zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geben und die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung enthalten.

(2) Die Landesregierung kann Expertisen und Gutachten einholen und Sachverständige mit der Abfassung des Berichts beziehungsweise Teilen des Berichts befassen.

Sechster Abschnitt (Fn 37)
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 27 (Fn 38)
Öffentliche Anerkennung

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind

1. das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,

2. das Landesjugendamt nach Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Bezirk des Landesjugendamtes in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist; gehören diese zu demselben Kreis, ist anstelle des Landesjugendamtes das Jugendamt dieses Kreises zuständig und

3. die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe in beiden Landesjugendamtsbezirken gleichermaßen tätig ist sowie in allen übrigen Fällen.

(2) Die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe gegenwärtig und zukünftig angehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

Siebter Abschnitt (Fn 39)
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 28 (Fn 15)
Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

(1) Über § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Das gleiche gilt im Falle des § 1854 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Vermögenswert 6 000 Euro nicht übersteigt.

(2) Soweit der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt, ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1798 Absatz 2 in Verbindung mit § 1835 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgenommen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Versicherung des Pflegers oder Vormunds im Rahmen der Berichtspflicht nach § 1802 Absatz 2 in Verbindung mit § 1863 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben, dass der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt.

Achter Abschnitt (Fn 40)
Frühförderung

§ 29 (Fn 10)
Maßnahmen der Früherkennung und
der Frühförderung für Kinder

Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, zu gewähren.

Neunter Abschnitt (Fn 41)
Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 30 (Fn 42)
Durchführungsvorschriften

Die oberste Landesjugendbehörde erlässt die zur Durchführung des SGB VII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(Fn 11)

§ 31 (Fn 12)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 664, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115), Artikel 13 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), geändert durch Artikel 41 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); Artikel 11 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 30. Juli 2011; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 2021.

Fn 5

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 6

SGV. NW. 2022.

Fn 7

SGV. NW. 1112.

Fn 8

§ 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 9

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; § 21 (alt) umbenannt in 20 (neu) sowie neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 10

§ 27 eingefügt durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115); in Kraft getreten am 1. Januar 1995; geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; umbenannt in § 29 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 11

§ 29 entfallen; Übergangsvorschriften; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 12

§ 30 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften; § 30 (alt) umbenannt in § 31 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 13

§ 15 a eingefügt durch Artikel 13 d. Gesetzes v. 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14.Juli 1999.

Fn 14

§ 24 geändert durch Artikel 13 d. Gesetzes v. 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999; umbenannt in § 26 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 15

§ 26 geändert durch Artikel 41 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; umbenannt in § 28 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 16

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 17

§ 20 geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 18

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 19

§ 1 neu gefasst, § 1a eingefügt und § 8 geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 20

§ 1a Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.

Fn 21

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 22

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 23

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 24

§ 4 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 25

§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 26

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 27

§ 11 Absatz 1, 2, 3, 5 und 6 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 28

§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 29

§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 30

§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 31

§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 32

§ 21 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 33

§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 34

§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 35

Vierter Abschnitt mit den §§ 24 und 25 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 36

Vierter Abschnitt (alt) umbenannt in Fünfter Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 37

Fünfter Abschnitt (alt) umbenannt in Sechster Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 38

§ 25 (alt) umbenannt in § 27 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 39

Sechster Abschnitt (alt) umbenannt in Siebter Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 40

Siebter Abschnitt (alt) umbenannt in Achter Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 41

Achter Abschnitt (alt) umbenannt in Neunter Abschnitt und Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.

Fn 42

§ 28 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025.



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