Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die amtliche Begutachtung der unteren
Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst
(VO-Begutachtung)

Vom 17. Februar 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW - vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörden (amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach § 24 GDSG NW) wird von den personalverwaltenden Stellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus Anlass der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst und zur Überprüfung der Dienstfähigkeit von vorzeitig zur Ruhe zu setzenden und zurruhegesetzten Beamtinnen und Beamten durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde ergibt sich aus § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.).

§ 2
Amtliche Untersuchung, Gutachten und Mitteilung an die personalverwaltende Stelle

(1) Die personalverwaltende Stelle beauftragt die untere Gesundheitsbehörde mit der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Zurruhesetzungsverfahren. Mit dem Auftrag übermittelt sie zusätzlich die Angaben über die zu untersuchende Person nach dem Muster der Anlage 1. Die Ärztinnen und Ärzte der unteren Gesundheitsbehörden führen die amtliche Untersuchung mit der nötigen Sorgfalt durch und erstellen das amtliche Gutachten. Hierbei ist auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation der Frauen und Männer zu berücksichtigen.

(2) Den personalverwaltenden Stellen dürfen in der Regel nur die Ergebnisse der Untersuchung und dabei festgestellte Risikofaktoren, die die Dienstfähigkeit beinträchtigen, aus den Gutachten vorgelegt werden. Die Darstellung der Ergebnisse muss schlüssig und für die personalverwaltende Stelle aus sich heraus verständlich sein. Auf den in dem Auftrag bezeichneten Untersuchungszweck sowie auf die im Einzelfall dargelegten weiteren besonderen Anforderungen ist einzugehen. Die Darstellung der Ergebnisse in einem Zurruhesetzungsverfahren muss außerdem alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der personalverwaltenden Stelle erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zur Art, Intensität und Dauer der Erkrankung, zur Möglichkeit einer späteren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zur gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung, zur begrenzten Dienstfähigkeit sowie über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Bei uneingeschränkter Dienstfähigkeit reicht es aus, diese zu bescheinigen.

(3) Für die Mitteilung des Ergebnisses an die personalverwaltende Stelle verwendet die untere Gesundheitsbehörde bei Zurruhesetzungsverfahren das Muster der Anlage 2 und aus Anlass der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst das Muster der Anlage 3. Auf Verlangen der personalverwaltenden Stelle sind weitere, über die jeweilige Anlage hinausgehende Einzelangaben zu übermitteln und zu würdigen. Deren Weitergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die personalverwaltende Stelle dies im Einzelfall begründet und dabei darlegt, aus welchen Gründen diese Angaben benötigt werden. Die Verantwortung für die Datenübermittlung im Einzelfall liegt bei den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten.

(4) Die Mitteilung der unteren Gesundheitsbehörde ist in einem verschlossenen Umschlag unmittelbar der anfordernden Bearbeiterin oder dem anfordernden Bearbeiter der personalverwaltenden Stelle zu übersenden. Das Gutachten und die Mitteilung dürfen den Untersuchten ausgehändigt werden, wenn sie die Untersuchung selbst beantragt haben. Ansonsten können sie eine Kopie erhalten.

§ 3
Angaben zur Vorgeschichte und zur amtlichen Untersuchung

Personenbezogene Daten zur Vorgeschichte und zur amtlichen Untersuchung dürfen nur im Einzelfall erhoben und zweckgebunden für diesen Fall gespeichert werden, wenn sie zur Erstattung des amtlichen Gutachtens erforderlich sind. Angaben zur Vorgeschichte sind freiwillig im Sinne einer Obliegenheit. Die zu Untersuchenden sind auf die Folgen einer Verweigerung der Angaben sowie von fehlerhaften und von lückenhaften Angaben im Zusammenhang mit der amtlichen Untersuchung hinzuweisen.

§ 4
Einwilligungserklärung

Die Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens, die Weitergabe von Einzelergebnissen und die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten zum Zweck der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist bei Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst nur bei schriftlichem Vorliegen der Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 4 zulässig.

§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst (GDSG VO) vom 31. Juli 1996 (GV. NRW. S. 296), geändert durch das Vierte Gesetz zur Befristung des Landesrechts vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), außer Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 96, in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 21260.



Normverlauf ab 2000: