Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten
für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1 (Fn 3)
§ 1 (Fn 3)
Als Verwaltungsbeamte gehören den nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Ausschüssen die Hauptverwaltungsbeamten der Kreise und kreisfreien Städte an, in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten tritt an seine Stelle sein allgemeiner Vertreter. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch durch einen anderen Beigeordneten oder durch einen Beamten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.
§ 2 (Fn 4) Berichtspflicht
§ 2 (Fn 4)
Berichtspflicht
Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. S. 156; geändert durch Artikel 111 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
veröffentlicht durch Art. 3 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v. 15. 4. 1987; GV. NW. ausgegeben am 24. April 1987. |
|
Die Bezeichnung Einziger Paragraf wird ersetzt durch die Bezeichnung § 1, geändert durch Artikel 111 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
§ 2 angefügt durch Artikel 111 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 27.04.2005
- Fassung vom 28.04.2005 bis heute (aktuelle Seite)