Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Rechtsnatur
- § 2 (Fn 4) Satzung
- § 3 (Fn 14) Aufgaben und Geschäfte
- § 4 (Fn 2) (Fn 8) Gewährträger
- § 5 (Fn 4) Organe
- § 6 (Fn 6) Gewährträgerversammlung
- § 7 (Fn 13) Aufgaben der Gewährträgerversammlung
- § 8 (Fn 15) Zusammensetzung des Verwaltungsrates
- § 9 (Fn 5) Aufgaben des Verwaltungsrates
- § 9a (Fn 7) Beirat für Wohnraumförderung
- § 9b (Fn 7) (Fn 9) Zusammensetzung des Beirates für Wohnraumförderung
- § 9c (Fn 7) Aufgaben des Beirates für Wohnraumförderung
- § 9d (Fn 11) Parlamentarischer Beirat
- § 10 (Fn 4) Rechnungslegung
- § 11 (Fn 12) Aufsicht
- § 12 (Fn 8) Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern
- § 13 (Fn 5) (Fn 10) - aufgehoben -
- § 14 (Fn 7) Abführungspflichten
- § 15 (Fn 7) Öffentliche Urkunden
- § 16 (Fn 7) Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten
- § 17 (Fn 7) Auflösung
Normüberschrift
Gesetz über die NRW.BANK
(NRW.BANK G)
(Artikel 1 des Gesetzes zur
Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes
Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126))
§ 1 (Fn 4) Rechtsnatur
§ 1 (Fn 4)
Rechtsnatur
Die NRW.BANK ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster.
§ 2 (Fn 4) Satzung
§ 2 (Fn 4)
Satzung
Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 3 (Fn 14) Aufgaben und Geschäfte
§ 3 (Fn 14)
Aufgaben und Geschäfte
(1) Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden
Förderbereichen tätig:
a) Mittelstand und Existenzgründung,
b) öffentliche Wohnraumförderung, Wohnungswirtschaft und Wohneigentum,
c) Bereitstellung von Risikokapital,
d) Entwicklung der Städte und Gemeinden,
e) Infrastruktur,
f) Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum,
g) Umwelt- und Klimaschutz, Klimafolgenanpassung,
h) Technologie, Innovation und Digitalisierung,
i) Soziales,
j) Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaft sowie
k) international vereinbarte Förderprogramme.
Die Einzelheiten bezüglich der Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung gemäß Satz 1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und den förderrechtlichen Vorgaben des Landes geregelt.
(3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.
(4) Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen sowie Zuwendungen gewähren. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(6) Der NRW.BANK können einzelne Geschäfte zugewiesen werden, an denen ein dringendes staatliches Interesse des Landes besteht. Nach Zuweisung eines Geschäftes nach Satz 1 sind der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages und die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK zeitnah zu unterrichten.
(7) Das jeweils für die Förderbereiche nach Absatz 2 zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung der NRW.BANK Aufgaben und Geschäfte im Sinne der Absätze 2 und 6 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Eine Wahrnehmung der in der Rechtsverordnung aufgeführten Aufgaben und Geschäfte für das Land durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Die NRW.BANK kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Geschäfte geeigneter Dritter bedienen.
(8) Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
§ 4 (Fn 2) (Fn 8) Gewährträger
§ 4 (Fn 2) (Fn 8)
Gewährträger
(1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(3) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme des Gewährträgers ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der Gewährträger haftet jedoch unmittelbar für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
(4) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen. Die NRW.BANK kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind der Gewährträger der NRW.BANK und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.
(5) Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.
§ 5 (Fn 4) Organe
§ 5 (Fn 4)
Organe
Organe der NRW.BANK sind
a) die Gewährträgerversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand.
§ 6 (Fn 6) Gewährträgerversammlung
§ 6 (Fn 6)
Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie weiteren vom Gewährträger entsandten Mitgliedern.
(2) Das Nähere, insbesondere die Zahl der weiteren Mitglieder nach Absatz 1, den Vorsitz und das Stimmrecht regelt die Satzung.
(3) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung ausgezahlt. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.
§ 7 (Fn 13) Aufgaben der Gewährträgerversammlung
§ 7 (Fn 13)
Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über
a) die Änderung der Satzung,
b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,
d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
e) die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,
f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,
g) Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1,
h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,
i) die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen,
k) die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 WFNG zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK.
Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.
(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 (Fn 15) Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 8 (Fn 15)
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
d) weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis c anzurechnen sind,
e) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis d. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung ausgezahlt. Sofern eine Mitgliedschaft in mehreren Organen besteht, wird die Summe der Vergütungen mit dem Betrag der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung verglichen. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.
(5) Das Nähere, insbesondere über die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d, das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlussfassung und die Geschäftsordnung regelt die Satzung.
§ 9 (Fn 5) Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 9 (Fn 5)
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der NRW.BANK.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,
e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
g) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für
a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,
b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,
c) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung nach Satz 1 Buchstabe a in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.
(4) Der Verwaltungsrat hat einen Präsidialausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Risikoausschuss und einen Förderausschuss. Der Verwaltungsrat kann weitere Ausschüsse einrichten.
(5) Der Prüfungsausschuss kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.
(6) Der Risikoausschuss überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik sowie die Risikostrategie und nimmt die Risikoberichterstattung entgegen. Der Risikoausschuss trifft die nach dem Gesetz über das Kreditwesen durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.
(7) Der Förderausschuss erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse im Übrigen regelt die Satzung.
§ 9a (Fn 7) Beirat für Wohnraumförderung
§ 9a (Fn 7)
Beirat für Wohnraumförderung
Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Beirat für Wohnraumförderung“ gebildet.
§ 9b (Fn 7) (Fn 9) Zusammensetzung des Beirates für Wohnraumförderung
§ 9b (Fn 7) (Fn 9)
Zusammensetzung des Beirates für Wohnraumförderung
(1) Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus
a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied,
b) je einer Vertretung
aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,
cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums,
c) neun Mitgliedern des Landtags,
d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,
e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter
aa) der kreisfreien Städte,
bb) der Kreise,
cc) der kreisangehörigen Städte,
dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite,
g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.
(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstaben d bis g werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtages. In der Satzung der NRW.BANK kann ein turnusmäßiges Ausscheiden vorgesehen werden.
§ 9c (Fn 7) Aufgaben des Beirates für Wohnraumförderung
§ 9c (Fn 7)
Aufgaben des Beirates für Wohnraumförderung
(1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.
(2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Rechte des Verwaltungsrates gemäß § 9 werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
(4) Die Einberufung und die Beschlussfassung des Beirates für Wohnraumförderung werden in der Satzung der NRW.BANK geregelt.
§ 9d (Fn 11) Parlamentarischer Beirat
§ 9d (Fn 11)
Parlamentarischer Beirat
(1) Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Parlamentarischer Beirat“ gebildet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags. Sie werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet.
(3) Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK.
(4) Das Nähere, insbesondere über das Erlöschen der Mitgliedschaft, die Sitzung, die Beschlussfassung, die Geschäftsordnung und die Verpflichtung der Mitglieder zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben der NRW.BANK regelt die Satzung.
§ 10 (Fn 4) Rechnungslegung
§ 10 (Fn 4)
Rechnungslegung
Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 11 (Fn 12) Aufsicht
§ 11 (Fn 12)
Aufsicht
(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für das Innere zuständige Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der NRW.BANK im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der NRW.BANK werden vom Verwaltungsrat mit Zustimmung der staatlichen Aufsicht bestellt. Hierzu hat der Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde die Namen der Mitglieder des Vorstands vor der Bestellung anzuzeigen. Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der NRW.BANK unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der NRW.BANK zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der NRW.BANK, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(5) Erfüllt die NRW.BANK die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die NRW.BANK anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die NRW.BANK der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der NRW.BANK das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.
(6) Für die in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 sowie in § 9 Abs. 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j bezeichneten Geschäfte ist im Einzelfall - soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vorliegt - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(7) Die Kosten für die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK durch das für das Innere zuständige Ministerium sind dem Land durch die NRW.BANK zu 90 Prozent zu erstatten, soweit sie nicht nach Absatz 5 Satz 2 gedeckt sind. Das für das Innere zuständige Ministerium setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest.
§ 12 (Fn 8) Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern
§ 12 (Fn 8)
Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern
(1) Der Gewährträger kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11) beschließen, aus der NRW.BANK das Immobilienkreditgeschäft und sonstige dem Wettbewerb zuzuordnende Geschäftsfelder auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugliedern.
(2) Im Falle der Ausgliederung auf eine Aktiengesellschaft gilt die NRW.BANK als Gründerin der Aktiengesellschaft. Sie übernimmt das Grundkapital und stellt deren Satzung fest. Entsprechendes gilt im Falle der Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes ergänzend anzuwenden.
§ 13 (Fn 5) (Fn 10) - aufgehoben -
§ 13 (Fn 5) (Fn 10)
- aufgehoben -
§ 14 (Fn 7) Abführungspflichten
§ 14 (Fn 7)
Abführungspflichten
(1) Aus dem Jahresüberschuss der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.
(2) Für den Schuldendienst des Landes gegenüber dem Bund hat die NRW.BANK die für die Tilgungsleistungen benötigten Mittel aus Tilgungsrückflüssen von Wohnraumförderdarlehen an den Landeshaushalt abzuführen. Die Einzelheiten werden in einem zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der NRW.BANK abzuschließenden Vertrag geregelt.
§ 15 (Fn 7) Öffentliche Urkunden
§ 15 (Fn 7)
Öffentliche Urkunden
Die innerhalb des Geschäftsbereichs der NRW.BANK unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellten Urkunden sind öffentliche Urkunden.
§ 16 (Fn 7) Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten
§ 16 (Fn 7)
Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten
Die NRW.BANK kann Beamtinnen und Beamte beschäftigen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 17 (Fn 7) Auflösung
§ 17 (Fn 7)
Auflösung
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.
In-Kraft-Treten
(Artikel 5 des Gesetzes zur
Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes
Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126))
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
GV. NRW. S. 126; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012 und 1. Januar 2013; Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
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Ausscheiden von Gewährträgern siehe Bekanntgabe des Innenministeriums vom 1. Juli 2004 (GV. NRW. S. 422). |
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Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007. |
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§ 1, § 2, § 5, § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007. |
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§ 9 und § 13 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
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§ 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 4 und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012. |
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§ 9b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012. |
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§ 13 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012. |
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§ 9d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
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§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 31.03.2004 bis 14.11.2007
- Fassung vom 15.11.2007 bis 31.12.2009
- Fassung vom 01.01.2010 bis 14.12.2012
- Fassung vom 15.12.2012 bis 31.12.2012 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 01.01.2013 bis 09.04.2019
- Fassung vom 10.04.2019 bis 29.12.2023
- Fassung vom 30.12.2023 bis heute (aktuelle Seite)