Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)

Vom 4. Dezember 2007 (Fn 1, 4)

Aufgrund

- § 3 Abs. 3 und § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 408),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

- § 9 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),

- § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),

- § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36),

- § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),

- § 13 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403)

wird für den Geschäftsbereich des Justizministeriums verordnet:

§ 1 (Fn 9)
Dienstvorgesetzte Stelle

(1) Zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Leitung des Gerichts, der Behörde, oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind (dienstvorgesetzte Stelle). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landesarbeitsgerichts zuständig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Übertragene Zuständigkeiten

1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

2. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

4. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

5. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

6. den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

7. der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

8. der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

9. der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -

werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse  jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

§ 3 (Fn 3)
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Ausübung der Befugnis zur

1. Ernennung

2. Entlassung und

3. Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten  der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, denen ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 15 verliehen ist oder wird, wird den in § 2 genannten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen übertragen. Gleiches gilt für entsprechende Personen ohne Amt sowie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird den in § 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis

1. zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie

2. zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage)

wird den in § 2 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.

§ 4 (Fn 3)
Versetzung, Abordnung, Verwendung, Entsendung
und Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG,
§ 71 Deutsches Richtergesetz - DRiG

(1) Für die

1. Versetzung,

2. Abordnung,

3. Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe (§ 13 DRiG),

4. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz, §§ 24, 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung)

sind dienstvorgesetzte Stellen die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.

Die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen entscheiden ferner über die Abordnung von nicht in § 3 genannten Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 DRiG) und Beamtinnen und Beamten an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet

1. über die Versetzung und Abordnung von Richterinnen und Richtern oder Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,

- an den Landtag,

- den Verfassungsgerichtshof,

- eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen,

- zu einem anderen Dienstherrn

das das für Justiz zuständige Ministerium,

2. über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, an das Ministerium der Justiz das Ministerium der Justiz,

3. über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landgerichtsbezirks bis zur Dauer von 3 Monaten
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem für Justiz zuständigen Ministerium verfügt oder das Einverständnis zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst von diesem erklärt.

(4) Die Zuweisung einer Tätigkeit nach den §§ 20 BeamtStG, 71 DRiG verfügt das für Justiz zuständige Ministerium.

(5) Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben ferner vorbehalten

1. Entscheidungen über die Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) sowie über die Übertragung eines anderen Richteramts oder die Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG),

2. die Entsendung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen (§ 31 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW).

§ 5 (Fn 3)
Weitere Entscheidungen

(1) Es werden übertragen

1. Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, § 39 Beamtenstatusgesetz, § 77 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes sowie § 4 Absatz 3 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 8, 13 des Landesbeamtengesetzes),

3. Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 Deutsches Richtergesetz,

4. Entscheidungen nach § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung

den in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.

(2) Es werden ferner übertragen

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz),

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Mitgliedern der Kammern für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 95 ff. Steuerberatungsgesetz,

3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von sachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern  bei den Kammern für Wertpapierbereinigung sowie zur Entbindung vom Amt (§ 30 Wertpapierbereinigungsgesetz, §§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz)

den in § 2 Nr. 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte,

4. die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten (§§ 20, 37 Arbeitsgerichtsgesetz) den in § 2 Nr. 5 bezeichneten Leitungen der Gerichte,

5. die Berufung und Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht den Präsidentinnen oder Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtlicher Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 6 (Fn 3)
Bestimmung der dienstvorgesetzten Stelle für andere Entscheidungen

(1) Die Leitungen der in § 2 bezeichneten  Gerichte, Behörden und Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§ 41 Beamtenstatusgesetz, §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz, §§ 40, 42 Deutsches Richtergesetz),

2. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach §§ 48 Beamtenstatusgesetz, § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie Entscheidungen nach § 82a des Landesbeamtengesetzes,

3. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4. Entscheidungen nach den §§ 7 bis 10 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz, §§ 63 bis 70 des Landesbeamtengesetzes sowie nach Teil 2 und 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

5. Entscheidungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes,

6. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,

7. die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

8. Entscheidungen über die Gewährung von Pflegezeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

9. Entscheidungen über die finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub gemäß § 19a Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

10. die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

11. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 Deutsches Richtergesetz),

12. Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 6,
soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Trennungsentschädigungsverordnung) handelt,
die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 10
auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts für die Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind.

(3) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.

§ 7 (Fn 6)
Dem Ministerium der Justiz vorbehaltene Befugnisse

(1) Soweit die Ausübung der in den §§ 3 bis 6 bezeichneten Befugnisse nicht übertragen ist, wird diese Befugnis von dem für Justiz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(2) Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben ferner vorbehalten

1. Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),

2. die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und

3. die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) aus Anlass der Bewerbung um ein Amt

a) als Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

b) als Präsidentin oder Präsident eines Oberlandesgerichts,

c) als Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

d) als Präsidentin oder Präsident eines Finanzgerichts,

e) als Präsidentin oder Präsident eines Landesarbeitsgerichts und

f) als Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt;

die Befugnis zur Überbeurteilung nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt.

§ 8 (Fn 7)
Justizvollzug

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei den Justizvollzugsanstalten, der Sozialtherapeutischen Anstalt, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und den Jugendarrestanstalten (Justizvollzugseinrichtungen) sowie der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der Einrichtungen. Ihnen werden beamtenrechtliche Entscheidungen übertragen, soweit diese nicht in den Absätzen 2 bis 4 dem für Justiz zuständigen Ministerium vorbehalten werden.

(2) Dem für Justiz zuständigen Ministerium bleiben vorbehalten:

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern sowie zur Ernennung zur Regierungsinspektorin oder zum Regierungsinspektor,

2. Entscheidungen über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Dienstes an den Landtag, den Verfassungsgerichtshof, eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen oder zu einem anderen Dienstherrn,

3. Entscheidungen über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten auf Probe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und

4. Entscheidungen über die Verlängerung der Frist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur

1. Ernennung,

2. Entlassung,

3. Versetzung in den Ruhestand,

4. Entscheidung nach §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, nach §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, nach § 39 Beamtenstatusgesetz sowie nach § 77 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes,

5. Entscheidung über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 8, 13 des Landesbeamtengesetzes),

6. Entscheidungen nach § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes,

7. Entscheidung nach den §§ 63 bis 70 des Landesbeamtengesetzes sowie über Elternzeit nach Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

8. Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

9. Entscheidung über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),

10. Versetzung,

11. Abordnung und

12. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz und §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz)

von

a) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des seelsorglichen Dienstes,

b) Beamtinnen und Beamten, denen eines der folgenden Ämter übertragen ist oder die sich um ein solches Amt bewerben: Leiterin oder Leiter einer Einrichtung, ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung, Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter, Leiterin oder Leiter eines Fachdienstes, Leiterin oder Leiter der Verbindungsgruppe Justizvollzug/ Polizei des Landes NRW, Leiterin oder Leiter des Buchungs- und Kostenrechnungsservice EPOS. NRW im Justizvollzug, Leiterin oder Leiter der Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, Leiterin oder Leiter der Zentralstelle für Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung im Justizvollzug,

c) anderen Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 und höher verliehen ist oder wird,

bleiben dem für Justiz zuständigen Ministerium vorbehalten.

(4) Die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt dem für Justiz zuständigen Ministerium vorbehalten. In der Laufbahngruppe 1 erfolgt eine weitere dienstliche Beurteilung nur, wenn dies in den durch das für Justiz zuständige Ministerium zu erlassenden Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug ausdrücklich vorgesehen ist.

(5) Für die Justizvollzugseinrichtungen und die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen werden Entscheidungen nach § 82a des Landesbeamtengesetzes von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten getroffen.

§ 9 (Fn 2)
Rechtsbehelfe aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis

(1) Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz, § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 26 Absatz 3 Deutsches Richtergesetz stattfindet, ist die Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in § 2 genannten Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte und Behörden die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die Streitigkeiten über Präsidiumsbeschlüsse zum Gegenstand haben.

(3) Für die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzuges werden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug wahrgenommen.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des Landes das für Justiz zuständigen Ministerium oder, soweit es sich um eine Angelegenheit des Landesjustizprüfungsamtes handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.

§ 10 (Fn 3)
Sonderzuständigkeit

Für die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der jeweils unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der in §§ 2 und 8 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem für Justiz zuständigen Ministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.

§ 11 (Fn 8)
Disziplinarbefugnisse

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt:

1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,

2. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten, ferner die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen/Richter auf Probe sowie die Direktorinnen oder die Direktoren der Amtsgerichte für die Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14 und 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGS. NRW. S. 99), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168), ihrer Dienstaufsicht unterstehen,

3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die an den Gnadenstellen ihres Bezirks zu Gnadenbeauftragten bestellten Richterinnen und Richter und die bei den Gnadenstellen tätigen Beamtinnen und Beamten, die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die zu Gnadenbeauftragten in ihrem Bezirk bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

4. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Wiedergutmachungsämter ihres Bezirks,

5. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter und die zur Einführungszeit für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassenen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

6. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter und die zur Einführungszeit für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, zugelassenen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

7. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Finanzgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,

8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte,

9. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsgerichte und der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,

10. die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,

11. die Leiterinnen und die Leiter der Justizvollzugseinrichtungen für die Beamtinnen und Beamten ihrer Anstalt,

12. die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlich Lehrenden und hauptamtlichen Lehrbeauftragten, die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule sowie die Studierenden und Gasthörerinnen und Gasthörer während der fachwissenschaftlichen Studien einschließlich der Zeiten, in denen die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden,

13. die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des Ausbildungszentrums,

14. die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer,

15. die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - für die Beamtinnen und Beamten der Justizakademie.

(2) Nach § 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zu Entscheidungen über die Zahlung oder Entziehung des Unterhaltsbeitrags gem. den § 76 Abs. 3 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 4 LDG NRW, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.

(3) Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen,

der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,

der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und

der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.

§ 12 (Fn 5)
Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 825) außer Kraft.

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:

(Artikel 3 der 3. ÄndVO v. 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260)):

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 8 Absatz 4 Satz 2 des Artikels 1 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 30. Januar 2008 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 15. Februar 2008; 2. ÄndVO vom 22. Juli 2008 (GV. NRW. S. 578), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Juli 2008; Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012 und 1. Januar 2013; 4. ÄndVO vom 12. Juli 2013 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2013; Artikel 19 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; 5. Verordnung vom 11. Februar 2016 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016; Verordnung vom 27. November 2017 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017; Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 9 neu gefasst durch 1. ÄndVO v. 30. Januar 2008 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 15. Februar 2008; zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2017 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 neu gefasst sowie § 4, § 5, § 6 und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2017 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017.

Fn 4

Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2017 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017.

Fn 5

§ 11 (alt) umbenannt in § 12 (neu) und neu gefasst durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; geändert durch Artikel 19 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

§ 7 (alt) aufgehoben und § 8 (alt) umbenannt in § 7 (neu) und dabei geändert durch 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 19. Februar 2022..

Fn 7

§ 8 neu gefasst durch 3. ÄndVO vom 25. Juni 2012 (GV. NRW. S. 260), in Kraft getreten am 7. Juli 2012 und 1. Januar 2013 (s. Zusatz); zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2017 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017.

Fn 8

§ 11 neu eingefügt durch Artikel 23 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2017 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2017.

Fn 9

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.



Normverlauf ab 2000: