Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der
Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW)

Vom 26. Juni 2019 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305))

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht (Fn 2)

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1                   Befähigung und Berufsbezeichnung

§ 2                   Einstellungsvoraussetzungen

§ 3                   Bewerbung und Einstellung

§ 4                   Dienstverhältnis

§ 5                   Ziel und Grundsätze der Ausbildung

Abschnitt 2

Ausbildung

§ 6                   Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung

§ 7                   Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8                   Leitung der praktischen Ausbildung

§ 9                   Gestaltung der praktischen Ausbildung

§ 10                 Begleitunterricht

§ 11                 Fachtheorie

§ 12                 Zeugnisse

§ 13                 Noten

Abschnitt 3

Verkürzter Vorbereitungsdienst

§ 14                 Möglichkeit der Verkürzung, Einstellungsvoraussetzungen und Status

§ 15                 Ziel der verkürzten Ausbildung

§ 16                 Dauer des verkürzten Vorbereitungsdienstes, Entlassung

§ 17                 Gliederung der Ausbildung

§ 18                 Fachlehrgang

§ 19                 Zeugnisse

Abschnitt 4

Prüfungsverfahren

§ 20                 Prüfung

§ 21                 Prüfungsausschuss

§ 22                 Prüfungsverfahren

§ 23                 Schriftliche Prüfung

§ 24                 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 25                 (weggefallen)

§ 26                 Mündliche Prüfung

§ 27                 Abstimmungen, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

§ 28                 Schlussentscheidung

§ 29                 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

§ 30                 Schlussentscheidung in anderen Fällen

§ 31                 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

§ 32                 Wiederholung der Prüfung

§ 33                 Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Abschnitt 5

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:

Regelform

§ 34                 Beförderungsvoraussetzungen

Abschnitt 6

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:

Verkürzte Qualifizierung

§ 35                 Beförderungsvoraussetzungen

§ 36                 Eignungslehrgang und Fachlehrgang

§ 37                 Fachtheorie

§ 38                 Fachpraktische Einweisung

§ 39                 Fachlehrgang

§ 40                 Zeugnisse

§ 41                 Dienstleistungsauftrag

§ 42                 Prüfung

§ 43                 Wiederholung der Prüfung

§ 44                 Status nach bestandener Prüfung

Abschnitt 7

Fachgerichtsbarkeiten

§ 45                 Anwendung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit

Abschnitt 8

Regelungen für Menschen mit Behinderungen

§ 46                 Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 9

Schlussvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 47                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Befähigung und Berufsbezeichnung

(1) Die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes besitzt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat.

(2) Wer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes befähigt ist, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ führen.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. mindestens

a) den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist,

3. über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten verfügt und

4. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, dabei darf von Menschen mit Behinderungen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden.

(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 noch nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen.

§ 3
Bewerbung und Einstellung

(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in deren oder dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen werden,

3. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und

5. gegebenenfalls der Nachweis über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten.

(3) Wer bereits im Justizdienst steht, reicht das Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind darzustellen. Die dienstliche Beurteilung ist mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen.

(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgefordert,

1. eine Erklärung abzugeben, ob sie oder er

a) vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

b) Schulden hat, gegebenenfalls welche und

2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

Gleichzeitig veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung dieser Bewerberinnen und Bewerber durch die untere Gesundheitsbehörde.

(6) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, bei Verheirateten auch die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister und gegebenenfalls ein Nachweis über die aktuelle Namensführung sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen.

§ 4
Dienstverhältnis

Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder „Justizsekretäranwärter“.

§ 5
Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes obliegenden Aufgaben selbstständig und effizient zu erfüllen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen Aufgaben ihrer Laufbahn gründlich zu unterrichten. Außerdem ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die Ausbildung soll die soziale und kommunikative Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter stärken und ein arbeitsplatzübergreifendes und berufsgruppenübergreifendes Rollenverständnis vermitteln.

Abschnitt 2

Ausbildung

§ 6 (Fn 3)
Dauer des Vorbereitungsdienstes, Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden Beschäftigung mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens fünf Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während des Ausbildungsjahres 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf nicht beeinträchtigt werden. Urlaub und Krankheitszeiten sind daher soweit erforderlich auf mehrere Abschnitte anzurechnen. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig im fünften Ausbildungsabschnitt abzuwickeln.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne der in § 7 genannten Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

(4) Anwärterinnen und Anwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die in den Fachtheorien I und II insgesamt erbrachten schriftlichen Leistungen im Notendurchschnitt nicht wenigstens mit 4,00 Punkten bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierauf hinzuweisen.

§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1. erster Abschnitt:

Einführungsmonat

zentralisiert bei den Landgerichten oder Präsidialamtsgerichten,

Einweisung in die grundsätzlichen Abläufe und Arbeitsweisen,

2. zweiter Abschnitt:

Fachtheorie I

drei Monate fachtheoretische Ausbildung,

3. dritter Abschnitt:

Fachpraxis I

drei Monate fachpraktische Ausbildung beim Amtsgericht,

4. vierter Abschnitt:

Fachtheorie II

drei Monate fachtheoretische Ausbildung,

5. fünfter Abschnitt:

Fachpraxis II

fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,

ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft,

6. sechster Abschnitt:

Fachtheorie III

drei Monate fachtheoretische Ausbildung,

7. siebter Abschnitt:

Fachpraxis III

vier Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,

8. achter Abschnitt:

Fachtheorie IV

ein Monat fachtheoretische Ausbildung.

Im Einzelfall können mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden.

§ 8 (Fn 4)
Leitung der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Diese oder dieser bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft auch die Staatsanwaltschaften, bei denen die Ausbildung stattfindet, und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Stellen. Diese Befugnis kann auf die Leitung des Landgerichts oder Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Für die Ausbildung ist die Leitung der Beschäftigungsbehörde zuständig. Sie setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen fest und bestimmt die Kräfte, die die Anwärterinnen und Anwärter ausbilden sollen.

(3) Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und umfassend auszubilden.

§ 9 (Fn 5)
Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst alle wesentlichen Geschäfte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes. Sie gliedert sich in einen Einführungsmonat sowie die Abschnitte Fachpraxis I bis III.

(2) Der Einführungsmonat dient einem ersten Einblick in den Aufbau, in die Tätigkeitsbereiche und in die Geschäftsabläufe einer Justizbehörde. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere den Aufbau der Justiz sowie die dort tätigen Berufsgruppen mit ihren Aufgaben kennenlernen. Daneben sollen sie eine Vorstellung von den büroorganisatorischen Abläufen, beispielhaft im Zivilverfahren, erhalten.

(3) Beim Amtsgericht werden die Anwärterinnen und Anwärter in der Fachpraxis I bis III in allen Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes innerhalb der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils einschließlich der Protokollführung und des Kostenrechts ausgebildet. Ferner werden sie der Zahlstelle sowie der Anweisungsstelle zur Ausbildung zugeteilt. Daneben sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch Einblick in sonstige das Berufsbild umfassende Tätigkeiten sowie in die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten. Beim Landgericht werden sie in der Fachpraxis II und III in Aufgaben der Justizverwaltung ausgebildet. Anstelle der Ausbildung beim Landgericht kann im Bedarfsfall die Ausbildung in Verwaltungssachen auch bei einem großen Amtsgericht, einer Staatsanwaltschaft, einem Oberlandesgericht oder einer Generalstaatsanwaltschaft stattfinden. Bei der Staatsanwaltschaft erstreckt sich die Ausbildung in der Fachpraxis II auch auf die Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in Ermittlungsangelegenheiten und in der Strafvollstreckung.

(4) Durch Zuweisung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut gemacht und in die Lage versetzt werden, eigenständig zu urteilen und selbstständig zu arbeiten. Hierzu zählt auch die Unterweisung in den jeweils geltenden Regelungen der Gestaltung des Schriftverkehrs. Die Anwärterinnen und Anwärter sind deshalb während des gesamten Vorbereitungsdienstes auch verpflichtet, ihr Fachwissen durch gewissenhaftes Selbststudium ständig zu vertiefen und zu erweitern.

(5) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Anwärterinnen und Anwärtern zu übertragenden Aufgaben. Eine Beschäftigung zur Entlastung von anderen Beschäftigten ist unzulässig.

(6) Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Eine ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 (Fn 6)
Begleitunterricht

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen begleitenden Unterricht ergänzt.

(2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und Informationsverarbeitung. Die von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen.

(3) Im Rahmen des Begleitunterrichts sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen und mündliche Leistungen zu erbringen, § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf den Unterricht sind wöchentlich in der Regel sechs Stunden zu verwenden. Das Nähere bestimmt die Ausbildungsleitung. Sie bestellt die Unterrichtsleitung sowie die Lehrkräfte. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den Begleitunterricht sowie die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Für das Unterrichtsmaterial im Bereich Informationstechnik sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte verantwortlich. § 8 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht in einer oder mehreren Justizbehörden, auch gerichtsbezirksübergreifend, durchgeführt wird. Sie können ferner mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums vereinbaren, dass der Unterricht abweichend von Absatz 4 Satz 1 in Blockform durchgeführt wird. Weitere Abweichungen können im Einzelfall mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums bestimmt werden.

(6) Das für die Justiz zuständige Ministerium kann die Durchführung des Begleitunterrichts dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen übertragen. In diesem Fall entscheidet dessen Leiterin oder Leiter darüber, in welchen Räumlichkeiten der Unterricht stattfindet und inwieweit dies in Blockform geschieht. Absatz 5 findet keine Anwendung. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen in diesem Fall die weiteren Einzelheiten der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts. Sie oder er verteilt die Unterrichtsaufgaben auf die Lehrkräfte des Ausbildungszentrums.

§ 11 (Fn 7)
Fachtheorie

(1) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte, Fachtheorien I bis IV, werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. In den Fachtheorien I bis III sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Daneben werden in den Fachtheorien II bis IV die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere

1. Zivilprozessrecht,

2. Zwangsvollstreckungsrecht,

3. Familien- und Betreuungsrecht,

4. Kostenrecht,

5. Strafrecht,

6. Nachlassrecht,

7. Insolvenzrecht,

8. Grundbuchrecht,

9. Handelsrecht und Registerrecht,

10. Justizverwaltungssachen,

11. öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht und

12. zivilrechtliche Grundlagen, Gerichtsverfassung und Staatsrecht.

Weitere Inhalte können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums ergänzt werden.

(3) Während der Fachtheorien I bis III sind mündliche Leistungen zu erbringen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Während der Fachtheorien I bis III sollen durchschnittlich jeweils 320 Stunden und während der Fachtheorie IV 80 Stunden Unterricht erteilt werden. Die von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Während der Fachtheorien I bis III sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, nach Möglichkeit mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Sollte eine Besprechung vor Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zeitlich nicht mehr möglich sein, kann die Überlassung eines schriftlichen Lösungsvorschlags eine Besprechung ersetzen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können.

§ 12 (Fn 8)
Zeugnisse

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu beurteilen

1. am Ende des dritten, fünften und siebten Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nummer 3, 5 und 7) durch die Leitung der Beschäftigungsbehörde,

2. am Ende des zweiten, vierten und des sechsten Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nummer 2, 4 und 6) durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und

3. am Ende des Begleitunterrichts (§ 10) nach dem dritten, fünften und siebten Ausbildungsabschnitt durch die Unterrichtsleitung, im Falle des § 10 Absatz 6 durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.

(2) In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die mündlich erbrachten Leistungen sind mit Noten und Punktzahlen aufzunehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Für den Einführungsmonat ist eine Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.

(3) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 13 (Fn 9)
Noten

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung

 = 16 bis 18 Punkte,

gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

 = 13 bis 15 Punkte,

vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

 = 10 bis 12 Punkte,

befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

 = 7 bis 9 Punkte,

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

 = 4 bis 6 Punkte,

mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

 = 1 bis 3 Punkte,

ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung

 = 0 Punkte.

(2) Sofern Einzelnoten rechnerisch zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte:

 sehr gut,

11,50 bis 13,99 Punkte:

 gut,

9,00 bis 11,49 Punkte:

 vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99 Punkte:

 befriedigend,

4,00 bis 6,49 Punkte:

 ausreichend,

1,50 bis 3,99 Punkte:

 mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte:

 ungenügend.

Abschnitt 3

Verkürzter Vorbereitungsdienst

§ 14 (Fn 10)
Möglichkeit der Verkürzung, Einstellungsvoraussetzungen und Status

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 2 bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden kann, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt und zusätzlich

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

2. die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 treten an die Stelle der §§ 2, 6 bis 12 die Vorschriften dieses Abschnittes.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 4 bestimmen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt.

§ 15
Ziel der verkürzten Ausbildung

Die Ausbildung hat die Kenntnisse der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber derart zu ergänzen, zu festigen und zu vertiefen, dass sie am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erfüllen können. § 5 gilt entsprechend.

§ 16 (Fn 11)
Dauer des verkürzten Vorbereitungsdienstes, Entlassung

(1) Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (§ 6 Absatz 1 Satz 1) wird die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder die Beschäftigung als Justizangestellte oder Justizangestellter mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten angerechnet.

(2) Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wer die gestellten Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt, kann nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

(4) Werden in Fällen des § 14 Absatz 3 die gestellten Anforderungen in charakterlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Probezeit zu verlängern oder die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist.

§ 17
Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Fachlehrgang von sechs Monaten.

(2) Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 18 (Fn 12)
Fachlehrgang

(1) Der Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Fachlehrgang soll den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die theoretischen Kenntnisse vermitteln, die für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich sind, aber in der Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe vermittelt werden. Ferner soll er vorhandene Kenntnisse ergänzen, festigen und vertiefen.

(2) Die Lehrgangsleitung erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere

1. Zivilprozessrecht,

2. Zwangsvollstreckungsrecht,

3. Familien- und Betreuungsrecht,

4. Kostenrecht,

5. Strafrecht,

6. Nachlassrecht,

7. Insolvenzrecht,

8. Grundbuchrecht,

9. Handelsrecht und Registerrecht,

10. Justizverwaltungssachen und

11. öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht.

(3) Während des Fachlehrgangs sind mündliche Leistungen zu erbringen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gestärkt wird. Die anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Insgesamt sind regelmäßig 600 Stunden Unterricht zu erteilen. Zur Prüfungsvorbereitung und Schulung im Umgang mit Datenverarbeitungsprogrammen können gesonderte Veranstaltungen vorgesehen werden. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Während des Fachlehrgangs sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, nach Möglichkeit mit den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Sollte eine Besprechung vor Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zeitlich nicht mehr möglich sein, kann die Überlassung eines schriftlichen Lösungsvorschlags eine Besprechung ersetzen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind.

§ 19 (Fn 13)
Zeugnisse

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes sind die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die mündlich erbrachten Leistungen sind mit Noten und Punktzahlen aufzunehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.

(2) Jedes Zeugnis ist der Laufbahnbewerberin oder dem Laufbahnbewerber zur Kenntnisnahme vorzulegen, es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Laufbahnbewerberin oder des Laufbahnbewerbers der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

Abschnitt 4

Prüfungsverfahren

§ 20
Prüfung

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob das Ausbildungsziel (§§ 5, 15) erreicht wurde und der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.

(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.

§ 21
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder gehören der Laufbahngruppe 2 oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes an. Sie sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im praktischen Aufgabenbereich der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes verfügen. Für die Mitglieder sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

§ 22 (Fn 14)
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende der Fachtheorie IV abgenommen werden, im Fall der Verkürzung der Ausbildung nach Abschnitt 3 dieser Verordnung am Ende des Vorbereitungsdienstes. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer sowie die Besetzung der Ausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, soweit mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Ferner trifft sie oder er, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts setzt die Termine für die schriftliche Prüfung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen fest und lädt zu diesen Terminen. Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen, zum Beispiel Krankheit, werden diese Termine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und dem Prüfungsausschuss festgesetzt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung und veranlasst gleichzeitig die Ladungen zu diesem Termin.

§ 23 (Fn 15)
Schriftliche Prüfung

(1) Während der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar:

1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Familien- und Betreuungsrecht sowie Nachlassrecht,

2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht,

3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,

4. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht,

5. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Grundbuchrecht sowie Handelsrecht und Registerrecht und

6. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Justizverwaltungsrecht und öffentliches Dienstrecht.

§ 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der für die Prüferinnen und Prüfer unverbindlichen Lösungsvorschläge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Aufgaben können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Aufgaben bearbeitet werden. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen.

(4) Prüflingen mit Behinderungen können, regelmäßig bis spätestens vier Wochen vor den Prüfungsarbeiten, auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen gewährt werden. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.

(5) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit der Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen und sonstige Angaben zur Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(6) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend macht.

(7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Lösungsvorschläge, die Arbeiten der Prüflinge, das Verzeichnis der Kennziffern und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft in versiegelten Umschlägen den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zu übersenden. Im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können die Prüfungsarbeiten und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch schon vor Abschluss der schriftlichen Prüfung.

§ 24 (Fn 16)
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig begutachtet.

(2) Nach vollständiger Begutachtung der schriftlichen Arbeiten werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach Beratung mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 bewertet. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(3) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Auf Antrag des Prüflings unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem der Prüfling die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird im Falle einer postalischen Übermittlung durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 25 (Fn 17)
(weggefallen)

§ 26 (Fn 18)
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von der Persönlichkeit zu gewinnen. Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem Gespräch hinzugezogen werden.

(3) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(4) Die mündliche Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.

§ 27
Abstimmungen, Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch.

§ 28
Schlussentscheidung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Note und Punktzahl gemäß § 13 Absatz 1 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.

(3) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 13 Absatz 2 als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(4) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtnote den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

(5) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 72 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 28 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird ermittelt, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 12 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 28 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Aufrundung und Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Die Noten im Vorbereitungsdienst sind zu berücksichtigen.

(7) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(8) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende dem Prüfling mündlich bekannt.

§ 29
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere solche gemäß § 31,

9. die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses und

10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden und war der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des dritten Abschnittes dieser Verordnung verkürzt, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übersenden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt allen Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

§ 30 (Fn 19)
Schlussentscheidung in anderen Fällen

(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht bestanden zu erklären, wenn

1. mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr der Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig abliefert oder

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht rechtzeitig erscheint oder den Prüfungstermin nicht bis zum Ende wahrnimmt.

(2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung bis zu zwei Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für „ungenügend“ zu erklären.

(3) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht unternommen zu erklären, wenn

1. ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Prüfung zurücktritt oder

2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil sich dessen sachgemäße Durchführung wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(4) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(6) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

(7) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und bei der mündlichen Prüfung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.

§ 31
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Als Folge eines Verstoßes gegen die Prüfungsbestimmungen zu eigenem oder fremdem Vorteil, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden:

1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder

3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung in der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. In diesem Fall sowie bei nachträglich entdeckter Täuschung in der schriftlichen Prüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung

§ 32 (Fn 20)
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 29 Absatz 2) berücksichtigt werden.

(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ablegung der Prüfung oder der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht im Prüfungstermin getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe maßgebend.

(4) Abweichend von Absatz 2 dauert im Fall der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Abschnitt 3 der weitere Vorbereitungsdienst bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Lehrgangs beim Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen. An diesem Lehrgang hat die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber während des weiteren Vorbereitungsdienstes teilzunehmen. Die Art der ergänzenden Ausbildung bis zum Beginn des Lehrgangs regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(5) Wird das endgültige Nichtbestehen der Prüfung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe festgestellt, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist.

§ 33
Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

Abschnitt 5

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:

Regelform

§ 34
Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes qualifizieren.

(2) Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(3) Für zugelassene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes findet diese Ausbildungsordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Qualifizierung mit einer Dauer von zwei Jahren, dabei kann die Beschäftigungszeit in der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes bis zur Dauer von drei Monaten auf die Qualifizierung angerechnet werden;

2. für die Qualifizierung gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend;

3. nach erfolgreicher Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes entspricht, dabei verfolgt die Qualifizierung das Ziel, am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erfüllen zu können, wobei § 5 entsprechend gilt;

4. bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten und

5. wer die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.

Abschnitt 6

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:

Verkürzte Qualifizierung

§ 35 (Fn 21)
Beförderungsvoraussetzungen

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 und 4 der Laufbahnverordnung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes qualifizieren. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 36 (Fn 22)
Eignungslehrgang und Fachlehrgang

(1) Die Qualifizierung untergliedert sich in Eignungslehrgang und Fachlehrgang.

(2) Der Eignungslehrgang und der sich anschließende Fachlehrgang dauern zusammen neun Monate.

(3) Der siebenmonatige Eignungslehrgang gliedert sich wie folgt:

1. zwei Monate Fachtheorie, die durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird, und

2. fünf Monate fachpraktische Einweisung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes.

(4) Der zweimonatige Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

(5) Den Beamtinnen und Beamten soll während der Fachtheorie und des Fachlehrgangs Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

(6) Während des Eignungslehrgangs und im Fachlehrgang ist Unterricht in allen Rechtsgebieten und Sachgebieten zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem Grundzüge

1. des Zivilprozessrechts,

2. des Zwangsvollstreckungsrechts,

3. des Familien- und Betreuungsrechts,

4. des Kostenrechts,

5. des Strafrechts,

6. des Nachlassrechts,

7. des Insolvenzrechts,

8. des Grundbuchrechts,

9. des Handelsrechts und Registerrechts,

10. der Justizverwaltungssachen,

11. des öffentlichen Dienstrechts und Arbeitsrechts sowie

12. der Informationstechnik und der Informationsverarbeitung.

§ 37
Fachtheorie

(1) Die Fachtheorie im Rahmen des Eignungslehrgangs umfasst regelmäßig 240 Stunden. Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt.

(2) Die Leitung der Fachtheorie obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Leitung der Fachtheorie betrauen. Diese Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass den Beamtinnen und Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch eigenes Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten haben während der Fachtheorie schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten. Die Arbeiten sind mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die der Leitung der Fachtheorie unverzüglich vorzulegen sind.

§ 38
Fachpraktische Einweisung

(1) Die fachpraktische Einweisung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Während dieser Zeit werden die Beamtinnen und Beamten beim Amtsgericht drei Monate in die Aufgaben der Abteilungen der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils unter Berücksichtigung des Kostenrechts eingeführt. Ferner werden sie mit den Aufgaben der Zahlstelle sowie der Anweisungsstelle bekannt gemacht. Beim Landgericht werden sie für einen Monat in die Aufgaben der Justizverwaltung, bei der Staatsanwaltschaft für einen Monat in die Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in Ermittlungsangelegenheiten und Strafvollstreckungsangelegenheiten eingeführt. Anstelle der Ausbildung beim Landgericht kann im Bedarfsfall die Einführung in Verwaltungssachen auch bei einem großen Amtsgericht oder bei einem Oberlandesgericht stattfinden.

(2) Die fachpraktische Einweisung ist durch begleitenden Unterricht zu ergänzen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und erstellt die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Für das Unterrichtsmaterial im Bereich Informationstechnik sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte verantwortlich. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht in einer oder mehreren Justizbehörden, auch gerichtsbezirksübergreifend, durchgeführt wird. Weitere Abweichungen können im Einzelfall mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums bestimmt werden.

§ 39
Fachlehrgang

(1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen in der Fachtheorie und in der fachpraktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend" beurteilt werden, nehmen an dem Fachlehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(2) Für den Fachlehrgang gelten die Vorschriften für die Fachtheorie (§ 37) entsprechend.

(3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.

§ 40
Zeugnisse

Die §§ 12 und 13 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 sind die Fachtheorie, die Zeiten der fachpraktischen Einweisung beim Amtsgericht, beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, der Begleitunterricht und der Fachlehrgang.

§ 41
Dienstleistungsauftrag

Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Beamtinnen und Beamten, deren Wissen und Leistungsstand dies zulässt, im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 42 (Fn 23)
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Dabei sind unter Aufsicht vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind aus den in § 36 Absatz 6 genannten Lerngebieten zu stellen. Teile der Aufgaben können auch im Multiple- Choice-Verfahren verfasst werden. Die Zeit zur Lösung einer Prüfungsaufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten.

(2) Sind mindestens zwei schriftliche Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Beamtin oder der Beamte von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 36 Absatz 6 genannten Lerngebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

(4) Für die Prüfung gelten im Übrigen die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 bis 7, §§ 24, 26 Absatz 1 bis 3, Absatz 5, §§ 27 bis 31 und 33 mit der Maßgabe, dass nur ein Prüfungsausschuss gebildet wird, und zwar bei dem Oberlandesgericht Hamm. § 28 Absatz 5 gilt ferner nur mit der Maßgabe, dass die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 18 zu multiplizieren ist.

§ 43
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 42 Absatz 2 findet Anwendung.

(2) Die weitere Einführungszeit beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen.

(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.

§ 44
Status nach bestandener Prüfung

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erworben.

(2) Bis zur Verleihung eines Amtes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.

Abschnitt 7

Fachgerichtsbarkeiten

§ 45 (Fn 24)
Anwendung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Diese Ausbildungsordnung findet auf Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebildet werden, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Bewerbungsgesuche (§ 3) sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Finanzgerichte oder der Landesarbeitsgerichte, in deren oder dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird, zu richten;

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt für Verwaltungsangestellte und Regierungsangestellte entsprechend;

3. die Entscheidung nach § 6 Absatz 4 beziehungsweise § 16 Absatz 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, des Finanzgerichts oder des Landesarbeitsgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und

4. an die Stelle des in § 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Aufgabenschwerpunkts tritt ein Aufgabenschwerpunkt aus der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird, hierzu kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 die jeweilige Fachgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die schriftliche Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungsvorschlags erstellen.

(2) Soweit der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des Abschnitts 3 dieser Verordnung verkürzt ist, gliedert er sich für die Anwärterinnen und Anwärter, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in den genannten Fachgerichtsbarkeiten ausgebildet werden, im dritten, fünften und siebten Abschnitt (§ 7 Nummer 3, 5 und 7) wie folgt:

1. dritter Abschnitt:

 Fachpraxis I

 zwei Monate fachpraktische Ausbildung beim Amtsgericht,

 ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird,

2. fünfter Abschnitt:

 Fachpraxis II

 fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,

 ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird und

3. siebter Abschnitt:

 Fachpraxis III

 drei Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,

 ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird.

Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung bei ihrer Fachgerichtsbarkeit weiter an dem Begleitunterricht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 10) teil.

Abschnitt 8

Regelungen für Menschen mit Behinderungen

§ 46 (Fn 25)
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und der Qualifizierung sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung beziehungsweise Prüfung gemäß § 42 die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 23 Absatz 4 bleibt unberührt.

Abschnitt 9

Schlussvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 47 (Fn 26)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie für nach Abschnitt 5 oder 6 zugelassene Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor dem 1. September 2024 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich des Tages vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 5. August 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. September 2024 fortgesetzt wird.

(3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit nach § 32 Absatz 2 oder § 43 Absatz 2, die nach dem 1. September 2024 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Anordnung geltenden Fassung.

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:

Vollzitat, starrer Verweis: „Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), die durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532) geändert worden ist,“

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305); geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 4

§ 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 5

§ 9 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 6

§ 10 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 7

§ 11 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 8

§ 12 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 9

§ 13 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 10

§ 14 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 11

§ 16 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 12

§ 18 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 13

§ 19 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 14

§ 22 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 15

§ 23 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2, 4 und 6 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 16

§ 24 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 17

§ 25 aufgehoben durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 18

§ 26 Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 19

§ 30 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 20

§ 32 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 21

§ 35 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 22

§ 36 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 23

§ 42 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 24

§ 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 25

§ 46 geändert durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 26

§ 47 Absatz 2 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532), in Kraft getreten am 31. August 2024.



Normverlauf ab 2000: