Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 3) Antrag
- § 2 (Fn 3) Antrag auf Zulassung
- § 3 (Fn 3) Wählerverzeichnis
- § 4 (Fn 3) Eintragungsstellen, Auslegungszeiten
- § 5 Eintragungslisten
- § 6 (Fn 3) Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis
- § 7 (Fn 3) Abschluss der Eintragungslisten und Eintragungsscheine, Übersendung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, Schnellmeldungen
- § 7a (Fn 4) Durchführung der freien Unterschriftensammlung
- § 8 (Fn 3) Feststellung des Eintragungs- und Sammlungsergebnisses
- § 9 (Fn 3) Mitteilung der Unterbreitung an den Landtag
- § 10 (Fn 3) Unterrichtung über die Entscheidung des Landtags, Beschwerde
- § 11 Bekanntmachung des Abstimmungstages
- § 12 (Fn 3) Abstimmung
- § 13 (Fn 3) Feststellung des Abstimmungsergebnisses
- § 14 (Fn 3) Wiederholung der Abstimmung
- § 15 (Fn 5) Ersetzung von Bezeichnungen
- § 16 (Fn 3) Vernichtung von Unterlagen
- § 17 (Fn 6) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Vom 5. Oktober 2004 (Fn 1)
Aufgrund des § 33 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408), wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags und im Einvernehmen mit der Staatskanzlei verordnet:
I.
Volksinitiative
§ 1 (Fn 3) Antrag
§ 1 (Fn 3)
Antrag
(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative muss den Mustern der Anlagen 1a (Antrag) und 1b (Sammelunterschriftsbogen) entsprechen. Die Bögen nach den Anlagen 1a und 1b müssen durch Heftung miteinander fest verbunden sein. Es ist zulässig, mehrere Bögen nach Anlage 1b mit dem oder den Bögen nach Anlage 1a zu verbinden.
(2) Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung auf dem Sammelunterschriftsbogen gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Dazu ist ein Einzelunterschriftsbogen nach dem Muster der Anlage 1c zu verwenden. Dieser muss mit dem Antrag nach Anlage 1a durch Heftung fest verbunden sein.
(3) Bei einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, der zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände führen würde, muss in dem Gesetzentwurf kein finanzieller Ausgleich nach Artikel 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung geschaffen werden; § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes (Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten) bleibt unberührt.
(4) Die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b dürfen nur unterzeichnungswilligen Stimmberechtigten im Beisein der mit der Unterschriftssammlung betrauten Personen (Berechtigte) zum Zwecke der Unterzeichnung ausgehändigt werden und sind von den Berechtigten nach jeder Unterzeichnung wieder an sich zu nehmen. Den Stimmberechtigten darf nur die zur Unterzeichnung vorgesehene laufende Liste (Vorderseite oder Rückseite des Sammelunterschriftsbogens) vorgelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Sammelunterschriftsbögen nehmen können. Aus den Sammelunterschriftsbögen dürfen keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Eine Versendung der Sammelunterschriftsbögen zur Unterzeichnung an Stimmberechtigte ist unzulässig.
(5) Auf jedem Sammelunterschriftsbogen sollen möglichst nur Stimmberechtigte aus einer Gemeinde Eintragungen vornehmen und unterzeichnen. Bei Organisation und Durchführung der Unterschriftensammlung sind Vorkehrungen zu treffen, dass Personen sich nicht mehrfach in die Sammelunterschriftsbögen eintragen. Von den zur Sammlung der Unterschriften Berechtigten ist fortlaufend nachzuprüfen, ob dennoch Mehrfacheintragungen vorgenommen wurden. Bei erfolgten Mehrfacheintragungen haben sie alle Eintragungen und Unterschriften der betroffenen Personen unverzüglich zu streichen.
(6) Es ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen, den Gemeinden die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b zur Bestätigung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sich auf den Sammelunterschriftsbögen Personen aus verschiedenen Gemeinden eingetragen haben.
II.
Volksbegehren
§ 2 (Fn 3) Antrag auf Zulassung
§ 2 (Fn 3)
Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung muss den Mustern der Anlagen 2a, 2b und 2c entsprechen.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf Anlage 2a und 2b), Abs. 2 (bezogen auf Anlage 2a und 2c), Abs. 3 (bezogen auf § 8 Satz 1 des Gesetzes), Abs. 4 bis 6 (jeweils bezogen auf Anlage 2b) gelten entsprechend.
§ 3 (Fn 3) Wählerverzeichnis
§ 3 (Fn 3)
Wählerverzeichnis
(1) Den Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, den letzten Tag für die Bekanntmachung entsprechend § 12 Nr. 1, 2 und 3 (Eintragungsschein) der Landeswahlordnung sowie den Zeitraum für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor Beginn der Eintragungsfrist, jedoch nicht früher als am dritten Tage davor, abzuschließen.
(2) In das Wählerverzeichnis sind bei der Aufstellung alle Wahlberechtigten und die Personen einzutragen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist das achtzehnte Lebensjahr vollenden werden, sowie die Personen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist ihre Wohnung in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen haben werden. Bis zum Ablauf der Eintragungsfrist sind Personen im Wählerverzeichnis zu streichen, die das Stimmrecht verloren haben. Wer innerhalb des Landes fortzieht, ist im Wählerverzeichnis nicht zu streichen. Bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes sind die Betroffenen nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde einzutragen.
(3) Im Übrigen sind nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf der Eintragungsfrist für das Volksbegehren die Eintragung oder Streichung von Personen oder die Vornahme sonstiger Änderungen nur zulässig
a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs bezüglich der Eintragungen im Wählerverzeichnis,
b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder
c) im Hinblick auf Vermerke nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu Eintragungsscheinen, die für im Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte ausgestellt werden.
§ 4 (Fn 3) Eintragungsstellen, Auslegungszeiten
§ 4 (Fn 3)
Eintragungsstellen, Auslegungszeiten
(1) Die Eintragungslisten sind in der Zeit von Montag bis Freitag, davon an einem Tag bis mindestens 18 Uhr, auszulegen. Sie können auch an Samstagen ausgelegt werden. Die Auslegung an Sonntagen bestimmt sich nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes. Eine Auslegung an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, findet nicht statt. In Einrichtungen im Sinne des Abschnitts V der Landeswahlordnung sind Eintragungslisten nicht auszulegen.
(2) Während der Auslegungszeiten hat jedermann zur Eintragungsstelle Zutritt; die jederzeitige Eintragung darf nicht behindert werden.
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß dem Gesetz festgelegten Eintragungsstellen und Auslegungszeiten vor Beginn der Eintragungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Den letzten Tag für diese Bekanntmachung bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Änderungen der Eintragungsstellen und Auslegungszeiten während der Eintragungsfrist sind zulässig, wenn sie unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden; dafür genügt eine Bekanntmachung durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen innerhalb der Gemeinde.
(4) Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen und nicht gestrichenen Stimmberechtigten können sich in der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auch nach einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes in die Eintragungsliste eintragen.
§ 5 Eintragungslisten
§ 5
Eintragungslisten
(1) Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeinden zu übersenden. Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Mustern der Anlagen 3a, 3b, 4a und 4b entsprechen und sollen mit laufenden Nummern versehen sein.
(2) Die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintragungs- und Nachtragslisten können dem Kreis zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt werden; die gesetzliche Fristvon vier Wochen gilt in diesem Falle als gewahrt, wenn die Listen zwei Tage vor Ablauf der Frist beim Kreis eingegangen sind.
(3) Die Vertrauensperson kann den einzelnen Gemeinden gegenüber bei oder nach Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte bezeichnen, die zu dem aus der Listenversendung mit den Gemeinden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt sind.
(4) Die Gemeinden haben den Einsendern den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur Eintragung ausliegen.
§ 6 (Fn 3) Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis
§ 6 (Fn 3)
Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis
(1) Der Eintragungsschein muss den Mustern der Anlagen 5a und 5b entsprechen. Haben Stimmberechtigte einen Eintragungsschein erhalten, wird in das Wählerverzeichnis, sofern sie darin nach § 3 eingetragen sind, in der entsprechenden Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Eintragungsschein“ oder „E“ eingetragen.
(2) Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Antragstellerinnen und Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes. Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie hätten eingetragen werden müssen.
(3) Über die von der Gemeinde ausgestellten Eintragungsscheine ist ein Eintragungsscheinverzeichnis zu führen, das mit Ablauf der vorletzten Woche der Eintragungsfrist abzuschließen ist. In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat.
§ 7 (Fn 3) Abschluss
der Eintragungslisten und Eintragungsscheine,
Übersendung
an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter,
Schnellmeldungen
§ 7 (Fn 3)
Abschluss
der Eintragungslisten und Eintragungsscheine,
Übersendung
an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter,
Schnellmeldungen
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist beurkundet die Gemeinde hinter der letzten Eintragung, dass die Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren. Sie gibt in den Eintragungslisten und etwaigen Nachtragslisten ferner die Zahl der gültigen Eintragungen an. In den ihr zugegangenen Eintragungsscheinen gibt sie an, dass die oder der Eingetragene am Eintragungstag stimmberechtigt war und ob die Eintragung gültig ist.
(2) Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist gemäß Absatz 1 abzuschließen.
(3) Die abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich auf dem Dienstweg zu übersenden. Bei der Übersendung sind zusätzlich Angaben zu machen über
a) die Gesamtzahl der bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Eintragungsberechtigten auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses nach dem bei Ablauf der Frist gegebenen Stand unter Hinzurechnung der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2,
b) die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen in Eintragungslisten und in Eintragungsscheinen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2,
c) die Stückzahlen und laufenden Listennummern der seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller der Gemeinde insgesamt übersandten Eintragungslisten,
d) die Stückzahlen und laufenden Listennummern der Eintragungslisten, in denen Eintragungen enthalten sind und
e) die Stückzahlen der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2.
Satz 2 gilt für die Übersendung von Nachtragslisten entsprechend. Die Kreise legen die Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine der kreisangehörigen Gemeinden mit den Angaben nach Satz 2 geschlossen der Bezirksregierung vor. Die Bezirksregierung legt die Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine der Gemeinden des Regierungsbezirks mit den Angaben nach Satz 2 geschlossen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor und teilt dabei die Zahl der für gültig erklärten Eintragungen je Kreis und kreisfreie Stadt mit.
(4) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und einer etwaigen Nachfrist haben die Kreise und kreisfreien Städte der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unmittelbar bis zu dem vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils bestimmten Zeitpunkt die vorläufigen Gesamtzahlen der Eintragungsberechtigten und der gültigen Eintragungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a und b mitzuteilen (Schnellmeldungen).
(5) Im Fall einer parallel zugelassenen und durchgeführten freien Unterschriften-sammlung stellen die Gemeinden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens oder deren Beauftragten zur Abholung zur Verfügung. Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 2 sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach Abschluss der Eintragungslisten mitzuteilen.
Absatz 4 findet keine Anwendung.
§ 7a (Fn 4) Durchführung der freien Unterschriftensammlung
§ 7a (Fn 4)
Durchführung der freien Unterschriftensammlung
(1) Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung müssen den Mustern der Anlagen 6a, 6b und 6c entsprechen.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf die Anlagen 6a und 6b), Absatz 2 (bezogen auf Anlagen 6a und 6c), Absatz 4 bis 6 (bezogen auf Anlage 6b) gelten entsprechend.
(3) Es ist Aufgabe der Antragstellerinnen und Antragsteller des Volksbegehrens, die Unterschriftenbögen mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Eintragungslisten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1) innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der parallelen freien Unterschriftensammlung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu übersenden (vgl. § 18a Abs. 1 des Gesetzes).
§ 8 (Fn 3) Feststellung des Eintragungs-
und Sammlungsergebnisses
§ 8 (Fn 3)
Feststellung des Eintragungs-
und Sammlungsergebnisses
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bereitet die vom Landeswahlausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen und gegebenenfalls der parallel frei gesammelten gültigen Unterschriften vor. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Gesamtergebnis mit ihrer bzw. seiner Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an die Landesregierung vor.
III.
Volksentscheid
§ 9 (Fn 3) Mitteilung
der Unterbreitung an den Landtag
§ 9 (Fn 3)
Mitteilung
der Unterbreitung an den Landtag
Das für Inneres zuständige Ministerium teilt der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbreitung des Volksbegehrens beim Landtag gegen Zustellung mit.
§ 10 (Fn 3) Unterrichtung über die
Entscheidung des Landtags, Beschwerde
§ 10 (Fn 3)
Unterrichtung über die
Entscheidung des Landtags, Beschwerde
(1) Die Mitteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Entscheidung der Landesregierung, ob dem Volksbegehren entsprochen ist, an die Vertrauensperson und nachrichtlich an die stellvertretende Vertrauensperson erfolgt im Wege der Zustellung.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium teilt die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung, dass dem Volksbegehren entsprochen ist, der Landesregierung mit und übersendet die Beschwerdeschrift dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 11 Bekanntmachung des Abstimmungstages
§ 11
Bekanntmachung des Abstimmungstages
(1) Die Gemeinden haben die Veröffentlichung der Landesregierung über den Abstimmungstag unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in denen das Stimmverzeichnis zur Einsichtnahme ausgelegt wird, sowie in und vor den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.
§ 12 (Fn 3) Abstimmung
§ 12 (Fn 3)
Abstimmung
(1) Für die Stimmabgabe erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmzettel. Die Gestaltung des Musters des Stimmzettels erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium. Falls mehrere Fragen zur Entscheidung gestellt sind, erhält jeder Stimmberechtigte für jede Frage einen Stimmzettel. Die Stimmberechtigten machen ihren Willen dadurch kenntlich, dass sie hinter das auf dem Stimmzettel vorgedruckte "Ja" oder "Nein" ein Kreuz setzen. Dann falten sie den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und werfen ihn in die Abstimmungsurne.
(2) Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses liest die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher nach Entfaltung der Stimmzettel die Antwort auf die gestellte Frage vor, indem sie oder er sich zugleich über die Gültigkeit der Stimmzettel hinsichtlich der einzelnen Fragen äußert und erforderlichenfalls eine Beschlussfassung des Abstimmungsvorstandes herbeiführt.
§ 13 (Fn 3) Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 13 (Fn 3)
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter übermitteln das von den Kreisabstimmungsausschüssen nach Anweisung der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters in den Kreisen und kreisfreien Städten ermittelte Ergebnis unter Angabe der Zahl der gültigen Stimmzettel je Kreis und kreisfreie Stadt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter bereitet die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss als Landesabstimmungsausschuss vor und übersendet die Feststellung an das für Inneres zuständige Ministerium, das sie der Landesregierung unterbreitet.
§ 14 (Fn 3) Wiederholung der Abstimmung
§ 14 (Fn 3)
Wiederholung der Abstimmung
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.
(2) Die Anordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.
(4) Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und aufgrund derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.
(5) Aufgrund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 15 (Fn 5) Ersetzung von Bezeichnungen
§ 15 (Fn 5)
Ersetzung von Bezeichnungen
An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:
Es werden ersetzt:
1. „Wahl zum Landtag“ durch „Abstimmung“
2. „Wahlrecht und Wahlberechtigung“ durch „Stimmrecht und Stimmberechtigung“
3. „Wahlberechtigte und Wähler" durch „Stimmberechtigte“
4. „Wahlschein und Wahltag“ durch „Stimmschein und Abstimmungstag“
5. „Wählerverzeichnis“ durch „Stimmverzeichnis“
6. „Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse“ durch „Landesabstimmungsausschuss und Kreisabstimmungsausschüsse“
7. „Landes- und Kreiswahlleiterin“ und „Landes- und Kreiswahlleiter“ durch „Landes- und Kreisabstimmungsleiterin“ und „Landes- und Kreisabstimmungsleiter“
8. „Wahlvorsteherin“ und „Wahlvorsteher“ durch „Abstimmungsvorsteherin“ und „Abstimmungsvorsteher“
9. „Wahlhandlung und Wahlergebnis“ durch „Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis“
10. „Wahllokal, Wahlurne“ durch „Abstimmungslokal und Abstimmungsurne“.
§ 16 (Fn 3) Vernichtung von Unterlagen
§ 16 (Fn 3)
Vernichtung von Unterlagen
(1) Die Sammel- und Einzelunterschriftsbögen für eine Volksinitiative sind im Falle einer rechtswirksam zustande gekommenen Volksinitiative nach Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Landtags gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu vernichten. Im Falle einer nicht rechtswirksam zustande gekommenen Volksinitiative sind sie nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 5 des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange die Unterschriftsbögen nach Kenntnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.
(2) Die Unterschriftsbögen für den Antrag auf Zulassung, Eintragungs- und Nachtragslisten, Eintragungsscheine, Wähler- und Eintragungsscheinverzeichnisse sowie gegebenenfalls die Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren sind nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.
(3) Die Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse entsprechend § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung für einen Volksentscheid sind nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Abstimmungstag zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für ein schwebendes Prüfungsverfahren entsprechend dem Wahlprüfungsgesetz, für ein schwebendes Gerichtsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.
§ 17 (Fn 6) Inkrafttreten
§ 17 (Fn 6)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem in Artikel 2 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 546, in Kraft treten am 30. Oktober 2004; geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012; Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014. |
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SGV. NRW. 1111. |
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§§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 16 geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012. |
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§ 7a eingefügt durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012. |
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§ 15 neu gefasst durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012. |
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§ 17 (alt) aufgehoben, § 18 (alt) wird § 17 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 30.10.2004 bis 20.09.2012 mit Anlagen
- Fassung vom 21.09.2012 bis 26.09.2014 mit Anlagen
- Fassung vom 27.09.2014 bis heute (aktuelle Seite)