Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes
(AG AsylG)

Vom 18. Dezember 2018 (Fn 1)

§ 1

Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. September 2024 außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Justiz

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 780).



Normverlauf ab 2000: