Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
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Verordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
(VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Vom 12. April 2005
Aufgrund des § 96 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten
Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils des
Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die
durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung
der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.
(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des
jeweiligen Durchschnittsbetrages; der Eigenanteil bemisst sich nach der
Sonderregelung der Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung
der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom
29. April 2003 (GV. NRW. S. 254). Er ist für jedes Schuljahr möglichst in
voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig.
Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu
beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
(3) Für Berufskollegs sind die
Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil
kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.
(4) Für Förderschulen bestimmt sich der
Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen
Schulen.
(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der
Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind
grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden,
in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die
Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.
§ 2
Allgemein bildende Schulen
Für die allgemein bildenden Schulen werden
folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
Primarstufe
Grundschule
bis
zu 36,- €,
2.
Sekundarstufe I
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule
Bis zu 78,- €,
3.
Sekundarstufe II
gymnasiale Oberstufe
Bis zu 71,- €,
§ 3
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die
einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
Berufsschule
Fachklassen duales System
- grundsätzlich
- Stufenausbildung
- neugeordnete Berufe
- Klassen für Schülerinnen und Schüler
ohne
Berufsausbildungsverhältnis
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
bis zu75,-€,
bis zu 116,- €,
bis zu 116,- €,
bis
zu54,- €,
bis zu78,- €,
bis zu 109,- €,
2.
Berufsfachschule
- einjährig
- zweijährig
- dreijährig
bis zu95,- €,
bis zu 163,- €,
bis zu 234,- €,
3.
Fachoberschule
bis
zu 150,- €,
4.
Fachschule
- Aufbaubildungsgang
bis
zu 224,- €,
bis zu60,- €,
5.
Lehrgänge
bis
zu60,- €.
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen
Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der
Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 €
festgesetzt.
§ 4
Orte sonderpädagogischer Förderung
(1) Für die Förderschulen werden folgende
Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
Förderschulkindergarten
bis zu 24,- €,
2.
Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen
Klassen 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,-€,
3.
Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache
Klassen E und 1-4
Klassen 5-10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €,
4.
Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale
und soziale
Entwicklung
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €,
5.
Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und
Kommunika- tion
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 78,- €,
bis zu 78,- €,
6.
Förderschule Förderschwerpunkt Sehen
a) Blinde Schülerinnen und Schüler
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
b) Schülerinnen und Schüler mit
Sehbehinderung
Klassen E und 1-4
Klassen 5-10
bis zu 116,- €,
bis
zu 272,- €,
bis zu51,- €,
bis
zu150,- €,
7.
Förderschule, Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung
bis 37,- €,
8.
Förderschule, Förderschwerpunkt
Körperliche und motorische Entwicklung
Klassen E und 1-4
Klassen 5-10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €.
(2) Für
1. Förderschulen,
die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs
unterrichten,
2. den Gemeinsamen
Unterricht und Integrative Lerngruppen,
3.
Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge
dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf
das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das
Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule
für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die
Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
§ 5
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die
einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festegesetzt:
1.
Abendrealschule
- Vorkurs
bis zu106,- €,
bis zu38,- €,
2.
Abendgymnasium
- Vorkurs
bis zu75,- €,
bis zu38,- €,
3.
Kolleg
- Vorkurs
bis zu 105,- €,
bis zu46,- €.
§ 6
Sonderfälle
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der
§§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige
Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch
als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44,- € festgesetzt;
der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen
Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17,- € festgesetzt; der
Eigenanteil entfällt insoweit.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den
Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)
vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.
Juli 2010 außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. April 2005
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
UteS c h ä f
e r
GV.NRW.
2005 S. 419
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