Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 18 vom 17.7.2009 Seite 379 bis 398
Genehmigung der 60. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Geldern |
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Genehmigung der 60. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Geldern
Genehmigung
der
60. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Geldern
Vom
2. Juli 2009
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 2. April
2009 die 60. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Stadt Geldern beschlossen (Erweiterung eines Bereiches für
gewerbliche und industrielle Nutzungen).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 2. Juli 2009 – 322 – 30.15.02.61 – gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Kleve und
der Stadt Geldern zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
60. Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 7. Juli 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael
G a e d t k e
GV.
NRW. 2009 S. 397