Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 6 vom 30.3.2011 Seite 173 bis 190
Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei |
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Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei
2022
Betriebssatzung
für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei
Vom 28. Februar 2011
Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1
Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat
die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. Februar 2011 folgende
Betriebssatzung beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes
(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des
Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und
finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden
gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2)
Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung der Wäscheversorgung, vorrangig der
Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3)
Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe unterhalten, die seinen Betriebsweck
fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
§ 2
Name des Betriebes
Der
Betrieb führt die Bezeichnung “LVR-Krankenhauszentralwäscherei“.
§ 3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen
fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der
Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich,
dass die LVR-Krankenhauszentralwäscherei nach
wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.
(2)
Für die Betriebsleitung wird eine Vertretung bestellt.
(3)
Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung werden für die Dauer von vier Jahren
bestellt.
Teil 2
Struktur und Zuständigkeit der Einrichtung
§ 4
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung
nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich.
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.
Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48
Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Auf Basis der mit
der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten
strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die
jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in
allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung
gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der
Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors/der
Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere
die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Unter diesen
Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung
der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der
Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und
deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das
Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Produktionsprozesses, das
Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
(3) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein
Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die
Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Direktor/die Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung
des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren
richtet sich nach § 12 Absatz 3.
§ 5
Vertretung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
(1)
In den Angelegenheiten der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die
Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetreibsverordnung
keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordung.
(2)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang
ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
(3)
Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsberbandsordnung zu verfahren. Auf
Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen
werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.
(4)
Der Schriftwechsel der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in
Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der
Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung
“LVR- Krankenhauszentralwäscherei“ geführt.
§ 6
Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleitung sowie deren Vertretung
werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor/ der
Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und
abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere
Kündigungen – ist die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland zuständig.
(2) Für die Einstellungen, Kündigungen und
andere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den übrigen in der LVR-Krankenhauszentralwäscherei Arbeiternehmerinnen und
Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt. Die
Betriebsleitung hat hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung
zu beachten.
(3) Die Zuständigkeit für die Einstellung,
Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach
§ 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des
Landschaftsverbandes Rheinland.
Teil 3
Zuständigkeit des Trägers
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1)
Die Landschaftsversammlung entscheidet über:
1.
Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2.
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des
Investitionsprogramms,
3.
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines
Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des
Betriebsausschusses,
4.
Auflösung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei,
5.
Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2)
Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.
§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1)
Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Betriebes,
soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem
Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder der
Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen
sind.
(2)
Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät
insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne
sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen in dem
Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss.
(3) Der Landschaftsausschuss beschließt über:
Aufgabenkreis
Unternehmensentwicklung
1. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher
Betriebsteile,
2.
Aufgabenstellung im Sinne von § 1 Absatz 2,
3.
Ziel- und Liegenschaftsplanung,
4.
Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
5.
An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an
Grundstücken,
Aufgabenkreis
Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement
6. Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1.000.000 € überschreiten,
Aufgabenkreis
Personalmanagement
7.
Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie deren
Vertretung unter der Berücksichtigung unter
Berücksichtigung des Votums des Betriebsausschusses,
8. allgemeinen Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung.
(4)
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin
bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem
Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer.
§ 9
Betriebsausschuss
(1)
Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der
Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die
Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
(2)
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im
Betriebsausschuss jederzeit das Wort verlangen.
(3)
An Beratungen des Ausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; die
Betriebsleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu
einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(4)
Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 10
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Dem Betriebsausschuss sind folgende Aufgaben
zur Entscheidung zugewiesen:
Aufgabenkreis
Unternehmensentwicklung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
1.
Festlegung der grundlegenden Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der
Wäschepreise),
2.
Grundsätze für die organisatorische Gliederung,
3.
Wesentliche Änderungen der strategischen Positionierung einschließlich der
Entwicklungsziele,
Aufgabenkreis Personalmanagement und
Organisationsfragen
4.
Geschäftsordnung der Betriebsleitung nach § 11 Absatz 3 dieser Satzung,
5.
Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für
größere Neubauvorhaben,
Aufgabenkreis
Finanzen/Investitionen/Controlling
6.
Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie
mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1.000.000
€ (brutto),
7.
die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für
freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),
8.
einrichtungsbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 50.000
€ (brutto),
9.
Architekten-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit Ausnahme von Prüfaufträgen
an Prüfingenieure im Hochbau bzgl. der unter Nummer 9 genannten Baumaßnahmen
bei Aufträgen mit mehr als 50.000 € (brutto) Honorarsumme,
10.
Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen,
sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
11.
nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € ( brutto) oder 30 % des
Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €
(brutto), sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen
entschieden haben,
12.
Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer
Monatsmiete von mehr als 15.000 €,
13.
Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den
Jahresabschluss,
14.
die Entlastung der Betriebsleitung,
15.
Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als
10.000 €.
(2)
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung der
Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen
Fachausschusses vorbehalten sind.
(3)
Der Betriebsausschuss führt die Vorauswahl im Zusammenhang mit der Einstellung,
Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie deren Vertretung durch und
unterbreitet dem Landschaftsausschuss einen Personalvorschlag.
(4)
Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und die
Betriebsleitung unterrichten den Betriebsausausschuss umfassend über alle
wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere
1.
Vorlage der nach § 11 Absatz 5 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte
über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans,
2.
vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von
10.000 € (brutto).
§ 11
Direktorin/Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1)
Die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist
Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der LVR-Krankenhauszentralwäscherei. Sie/Er achtet darauf, dass
die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen
Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der
Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie /er der Betriebsleitung
Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten der laufenden
Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6
Absatz 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).
(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach
pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung
der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht
übernehmen zu können, so muss sie sich an den Betriebsausschuss wenden. Wird
keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Direktorin/ dem
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung
des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3)
Soweit erforderlich, regelt die Direktorin bzw. der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer
Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre
Zuständigkeit im Einzelnen.
(4) Die Direktorin/der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen
Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland
betreffen, zu unterrichten.
(5)
Die Betriebsleitung hat die Direktorin/ den Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung
rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Sie
hat sie/ihn – ebenso wie den Betriebsausschuss – vierteljährlich einen Monat
zum Quartalsende über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über
die Abwicklungen des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
(6)
Die Direktorin/ der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die
Beschlüsse für die Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuss vor.
(7) Der Direktor/die Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der LVR-Krankenhauszentralwäscherei,
2. Grundsätze für die Organisation des
„Zentralen Einkaufs“,
3. Grundsatzfragen des finanzwirtschaftlichen
Investitionsmanagements,
4. Steuerangelegenheiten,
5. Versicherungsverträge einschl.
Schadensregulierung,
6. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des
Landespersonalvertretungsgesetzes und Strafverfahren,
7. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und
Räume außerhalb des Sondervermögens,
8. Festlegung der IT-Strategie einschließlich
der einrichtungsübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender
EDV-Verfahren,
9. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe
der Stellungnahme anzuhören,
10.
im Rahmen des Kontraktmanagements für die von den Einrichtungen beauftragten
Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).
(8)
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/ der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des
Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche
Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses
treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich
zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung
aufheben.
(9)
Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei
Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn
Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der
Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(10) Die Direktorin/der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes,
wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 €
(brutto) oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto)
überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach
unverzüglich zu unterrichten.
§ 12
Stellung der Kämmerin/des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat über das zuständige
Fachdezernat der Kämmerin/dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes
(Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs-
und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des
Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat der Kämmerin/dem
Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der
geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu
stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren
Zeitabständen zu erteilen.
(2)
Tritt die Kämmerin/der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf
nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit
der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt.
In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3)
Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen
und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des
Landschaftsverbandes berühren, ist die Kämmerin/der Kämmerer im
Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die
Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem
Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Teil 4
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung
§ 13
Wirtschaftsführung und Sondervermögen
(1) Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei
ist zweckmäßig und wirtschaftlich und unter Einhaltung des Wirtschaftsplans zu
führen.
(2)
Die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist als
Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des
Sondervermögens ist zu achten.
§ 14
Wirtschaftsplan
(1)
Das Wirtschaftsjahr der LVR-Krankenhauszentralwäscherei
entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(2)
Für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei ist
spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein
Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht,
unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(3)
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird
und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder
eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder
höhere Kredite erforderlich werden oder
3.
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen
oder
4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen
Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende
Einstellung von Aushilfskräften handelt.
§ 15
Finanzplan
Zusammen
mit dem Wirtschaftsplan ist der Landschaftsversammlung ein fünfjähriger
Finanzplan vorzulegen.
§ 16
Buchführung und Kostenrechnung
(1) Die Buchführung der Einrichtung wird nach
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(2) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu
erstellen.
§ 17
Jahresabschluss
Die
Betriebsleitung hat nach § 21 Eigenbetriebsverordnung den Jahresabschluss
spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des
Wirtschaftsjahres aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss
ist ein Lagebericht aufzustellen.
§ 18
Rechnungsprüfung
(1)
Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen
Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(2)
Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den LVR-Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften
der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 19
Zahlungsverkehr
Die
Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils
geltenden Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts
Anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des
Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 20
Stammkapital
Das
Stammkapital der Krankenhauszentralwäschereien beträgt 5.625.000 €.
§ 21
Inkrafttreten
(1)
Die Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2)
Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September
2005 beschlossene Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des
Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 788) aufgehoben.
Köln,
den 28. Februar 2011
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.
Jürgen W i l h e l m
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Betriebssatzung für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der
z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 28. Februar 2011
Die
Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
GV. NRW.
2011 S. 185