Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 24.3.2020 Seite 185 bis 196
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020)
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2020
(Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2020
(Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020)
Vom 24. März 2020
Artikel 1
Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2. b) wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
„zur Finanzierung der Aufgaben des Sondervermögens „Sondervermögen zur Finanzierung der direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“ bis zum Höchstbetrag von 25 000 000 000 Euro.“
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Tilgung der nach S. 1 Nr. 3 aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 50 Jahren.“
2. In § 2 Abs. 4 S. 2 wird die Angabe „2 000 000 000“ durch die Angabe „5 000 000 000“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „900 000 000“ durch die Angabe „5 000 000 000“ ersetzt.
4. In § 18 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Sie gilt auch als erteilt, wenn aufgrund der Bürgschaftshöhe neben der Bürgschaft des Landes auch eine parallele Bürgschaft des Bundes gewährt werden soll und das Regelwerk des Bundes vereinbart wird.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
5. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 000“ durch die Angabe „1 000 000 000“ ersetzt.
6. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:
„Abschnitt 10
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Abfederung
der Folgen der Corona-Krise
§ 31
Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerke
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Abfederung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise erforderlichen Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten.
(2) Die von der Landesregierung vorgesehenen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, sofern die Zustimmung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann. Zu der Frage, ob eine Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschuss erreicht werden kann, ist dieser zu konsultieren (Konsultationsverfahren). Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erreicht werden, wird die Landesregierung den Haushalts- und Finanzausschuss zeitnah unterrichten. Die erforderliche Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Aufnahme von Krediten erfolgt auf Basis einer Vorlage des Ministers der Finanzen im Wege der globalen Ermächtigung.
(3) Nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 werden die Ressorts ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben zu leisten.
§ 32
Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit
Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festlegen, dass Ausgabemittel ganz oder teilweise zur Leistung als
Soforthilfe aus Gründen der Billigkeit im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt werden.
§ 33
Haftungsfreistellung zugunsten der NRW.BANK
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung für Haftungsfreistellungen der NRW.BANK aus dem NRW.BANK-Programm Universalkredit bis zu einer Höhe von 5 000 000 000 Euro zu übernehmen.“
7. Die bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11.
8. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden die §§ 34 und 35.
9. Der dem Haushaltsgesetz 2020 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.
10. Der dem Haushaltsgesetz 2020 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 24. März 2020
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.S.)
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne Gebauer
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina Scharrenbach
Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h
Der Minister für Verkehr
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Ursula H e i n e n - E s s e r
GV. NRW. 2020. S. 189