Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 13 vom 19.3.1998 Seite 185 bis 190
Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: |
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:
Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:
Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen
des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase 2
(2. Rückbaugenehmigung (KWW-R2))
Vom
19. März 1998
Datum
der Bekanntmachung: 19. März 1998
Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:
Das Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der
PreussenElektra Aktiengesellschaft (früher Preußische
Elektrizitäts-Aktienge-sellschaft, Preußenelektra), Hannover, mit Bescheid
KWW-R2 vom 6. Januar 1998 die Genehmigung zum Abbau von Anlageteilen des
Kernkraftwerks Würgassen (KWW) (2. Rückbaugenehmigung (KWW-R2)) erteilt. Der
verfügende Teil des Bescheides lautet:
"A.I.Aufgrund des § 7 Abs. 3
des Gesetzes über die friedliche
Verwendung
der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz/AtG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), in Verbindung mit §
3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung/StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2113), wird der PreussenElektra Aktiengesellschaft (früher
Preußische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, PreußenElektra), Hannover,
Tresckowstraße 5, auf ihren Antrag vom 14. April 1997, ergänzt durch Schreiben
vom 9. Juli 1997 und vom 11. November 1997, auf Erteilung einer Genehmigung zum
Rückbau, Phase 2, von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen, das sie mit
einem Siedewasserreaktor von 1.912 MW thermischer Leistung bei Beverungen,
Ortsteil Würgassen, entsprechend den Teilgenehmigungen Nr. 7/1 KWW vom 19.
Januar 1968 bis Nr. 7/10 KWW vom 6. Juli 1984 und den zugehörigen Ergänzungen
und Nachträgen errichtet und betrieben und entsprechend der Genehmigung zur
Stillegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW),
Phase 1 (Stillegungs- und 1. Rückbaugenehmigung (KWW-R1)), vom 14. April 1997
stillgelegt und teilweise abgebaut hat, nach Maßgabe der in Abschnitt B. dieses
Bescheides aufgeführten Unterlagen sowie der Auflagen in Abschnitt C. dieses
Bescheides die
Genehmigung
erteilt:
1.) Zum
Abbau von Anlagenteilen folgender Systeme (Rückbau,
Phase 2):
- Frischdampfsystem im Reaktorgebäude und
Maschinen-
haus, Hydraulik-D-System,
Hilfsfrischdampfleitung und
Kleinleitungen,
äußere Isoventile
- Speisewassersystem im Reaktorgebäude und
Maschinenhaus
- Vergiftungssystem
- Schnellabschaltsystem
- Lagerbeckenkühlkreislauf unterhalb 23 m
Reaktorgebäude
- Steuerstabantriebssystem incl. Steuerung
- Kernflutstränge 1 bis 4
- Einbauten des Brennelementlagerbeckens
- Kernsprühsysteme
- Druckkammersprühsystem
- NES/NKS incl. Hydraulik-T-System
- Reaktorwasserreinigung
- Umformersätze, Ölversorgung für die
Treibwasserpumpen
- H2-Abbausystem
- H2-Probenahmesystem
- Inertisierungssystem im Reaktorgebäude
- Stopfbuchsdampferzeuger, Hilfsdampferzeuger
und Teile
der aktiven
Stopfbuchsdampfabsaugung innerhalb des Reaktorgebäudes
- UNS-Systeme innerhalb des Reaktorgebäudes
- Iskamatik-Steuerung
- Neutronenflußmessung, Fahrkammersystem
- Reaktorschutz, EDM
- Blockleistungsregelung
- Einbauten im Lager für neue Brennelemente,
Lagergestelle
- Konventionelles Zwischenkühlwassersystem
innerhalb des Kontrollbereichs
- Infrastruktur, Ausschlagsicherungen und
Unterstützungen
- 5 Notstromdiesel (nicht im Kontrollbereich).
Vorgenannte Abbaumaßnahmen dürfen parallel zu
den mit Bescheid KWW-R1 vom 14.04.1997 genehmigten Abbaumaßnahmen durchgeführt
werden.
2.) Zur Erweiterung des Umgangs mit
radioaktiven Stoffen gem. § 3 Abs. 1 StrlSchV für den Abbau der in Ziffer 1
genannten Anlagenteile.
Der
Umgang erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätig-
keiten:
- alle für den Abbau der Anlageteile gem.
Ziffer 1
erforderlichen
Arbeiten,
- Konditionierung
und Maßnahmen zur Vorbereitung der Abgabe von Rest- und Abfallstoffen aus dem
Abbau der Anlagenteile,
- innerbetriebliche Beförderungsvorgänge.
3.) Zur
Nutzungsänderung von Raumbereichen für die Einrichtung
von
Pufferzonen zur temporären Lagerung und für die Be- und Verarbeitung von
radioaktiven Reststoffen und Abfällen aus dem Abbau der in Ziffer 1 genannten
Anlagenteile.
Soweit
Raumbereiche zur Zwischenlagerung von radioaktiven
Abfällen
genutzt werden, ist diese Nutzung jeweils befristet bis zum Abruf der
radioaktiven Abfälle durch eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle (Bundes-Endlager) zuzüglich angemessener
Zeiten für die mit der Abgabe verbundenen Vor- und Abschlußarbeiten.
4.) Zur
Entlassung von Teilen
- des Inertisierungssystems und
- des konventionellen
Zwischenkühlwassersystems (KZKW)
sowie
zur
Entlassung
- des Stickstofflagergebäudes und
- des Dieselsteuerungsgebäudes (Bauteil 67)
aus
der atomrechtlichen Überwachung.
Die in der Genehmigung zur
Stillegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phase
1, (KWW-R1) vom 14.04.1997 getroffenen Festlegungen
- zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gem. § 3
Abs. 1 StrlSchV
- zur
Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft
und dem
Abwasser
- zur
schadlosen Wiederverwertung und -verwendung von
radioaktiven
Reststoffen und zur Beseitigung von schwach radioaktiven Abfällen aus dem
Kontrollbereich wie gewöhnliche Abfälle sowie
- zum
Strahlenschutz
- zum
Brandschutz (Brandschutzkonzept)
- zur
Anlagensicherung
gelten auch für diesen Bescheid.
Die Festlegung im Bescheid KWW-R1
vom 14.04.1997 zur Regelung der Wiederverwertung und Beseitigung von Gebäuden,
Gebäudeteilen und Bauschutt, erster Spiegelstrich, wird wie folgt neu gefaßt:
- Freigabe von Gebäuden oder Gebäudeteilen
ohne volumengetragene künstliche Aktivität durch Aktivierung und bei einer
festhaftenden, nicht festhaftenden und eingedrungenen Oberflächenkontamination
unterhalb der Grenzwerte gemäß Anlage IX ,Spalte 4 der StrlSchV.
- Freigabe von Gebäudeteilen zur Zerkleinerung
und anschließenden Wiederverwertung oder Beseitigung als Bauschutt bei einer
festhaftenden und nicht festhaftenden Oberflächenkontamination unterhalb der
Grenzwerte gemäß Anlage IX, Spalte 4, der Strahlenschutzverordnung und unter
Einhaltung der Richtwerte des Entwurfs der Empfehlung der
Strahlenschutzkommission vom 08.12.1994 "zur Festlegung von
Freigabekriterien und Freigabeverfahren von Abfällen mit geringfügiger
spezifischer Aktivität zur Beseitigung wie gewöhnliche Abfälle".
II. Allgemeine
Hinweise
Die Genehmigung
zur Stillegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen
(KWW), Phase 1, (Stillegungs- und 1. Rückbaugenehmigung (KWW-R1)) vom
14.04.1997 gilt uneingeschränkt fort. Die Genehmigungen zur Errichtung der
Anlage bleiben - soweit nicht durch den mit diesem Bescheid genehmigten Abbau
von Systemen und Anlageteilen betroffen - unberührt."
Der Bescheid ist mit Hinweisen und
Nebenbestimmungen verbunden, die im wesentlichen
Festlegungen zum Restbetrieb, zu Brandschutzmaßnahmen und zum Vorgehen beim
Abbau der Anlage enthalten.
Der Genehmigungsbescheid enthält
folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in 48143 Münster,
Ägidiikirchplatz 5, zu erheben. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den
Streitgegenstand bezeichnen. Falls die Frist durch das Verschulden eines
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem
Vollmachtgeber zugerechnet werden."
Die sofortige Vollziehung des
Bescheides ist gemäß Antrag der PreussenElektra AG angeordnet worden:
"Anordnung der sofortigen
Vollziehung
Die sofortige Vollziehung des vorstehenden
Bescheides gem.
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081), wird angeordnet."
Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung ist neben dem besonderen Interesse der PreussenElektra AG an einem
zügigen Rückbau mit dem längerfristigen Erhalt von ca. 170 Arbeitsplätzen bei
PreussenElektra und ca. 350 Arbeitsplätzen bei Fremdfirmen begründet worden.
Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Rechtsbehelfsbelehrung:
Auf Antrag kann das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Ägidiikirchplatz 5,
48143 Münster, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise
wiederherstellen."
Eine Ausfertigung des Bescheides
einschließlich seiner Begründung ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei
Wochen während der Dienststunden
a) im
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Techno-
logie und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Haroldstraße 4, Anmeldung
beim Pförtner (Dienststunden: montags und dienstags von 8.00 bis 16.30 Uhr und
mittwochs bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr)
und
b) in
der Stadtverwaltung in Beverungen, Zimmer 38, des Rat-
hauses,
(Dienststunden: montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags,
dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 -
15.30 Uhr)
zur Einsicht ausgelegt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist
gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der
Klagefrist maßgebend.
Ministerium
für
Wirtschaft
und Mittelstand,
Technologie
und Verkehr
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
Lothar S c h u m a
n n
GV. NW.1998 S. 188