Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 53 vom 24.12.1998 Seite 729 bis 736
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 17. Dezember 1998
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) im Lande Nordrhein-Westfalen (AG FGO) vom 1. Februar 1966 (GV. NW. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1980 (GV. NW. S. 754), wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AG FGO)".
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Zuständig sind
- das Finanzgericht Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
- das Finanzgericht Köln für den Regierungsbezirk Köln,
- das Finanzgericht Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster."
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaft, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen."
- In § 4 werden die Worte "der Justizminister" ersetzt durch die Worte "die für diesen Geschäftsbereich zuständige oberste Landesbehörde".
- In § 9 werden die Worte "Der Justizminister" ersetzt durch die Worte "Die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde".
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
(L.S.)
Der Minister für Inneres
und Justiz
Dr. Fritz B e h r e n s
-GV. NRW. 1998 S. 732