Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 20 vom 25.5.1998 Seite 225 bis 238
' 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: |
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Normkopf Norm Normfuß |
' 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
2O3O12
Vierte Verordnung
zur Änderung
der Laufbahnverordnung der Polizei
Vom
22. April 1998
Aufgrund
des ' 187 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW.S. 234), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW.S. 134) wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium folgendes verordnet:
Artikel
1
Die
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1995 (GV. NW.S. 42), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 15. April 1997 (GV. NW.S. 74), wird wie folgt geändert:
1. ' 19 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"sich
nach der II. Fachprüfung mindestens sechs Jahre bewährt haben, davon mindestens
ein Jahr bei einer Kreispolizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen.
Mindestens
ein Jahr ist bei einer anderen Kreispolizeibehörde, einer Polizeibehörde, einer
Polizeieinrichtung, einem Innenministerium oder einer anderen nationalen oder
internationalen Dienststelle abzuleisten; Verwendungszeiten von weniger als
einem halben Jahr werden dabei nicht berücksichtigt;"
2. ' 25 wird wie folgt geändert:
a) ' 25 Abs. 2 lautet:
"(2)
Wird einer Beamtin/einem Beamten eine Führungsfunktion innerhalb des
Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Beamtin/der Beamte an einem Lehrgang
Führungslehre/Einsatzlehre (Führungsfortbildung) teilzunehmen. Das Nähere
regelt das Innenministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen
Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind."
b) ' 25 Abs. 3 entfällt.
3. In ' 28 Abs. 1 wird dessen Satz 2 gestrichen.
4. In ' 29 Abs. 1 wird die Jahreszahl
"1994" durch die Jahreszahl "1995" ersetzt.
Artikel
2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Düsseldorf, den 22. April 1998
Der
Innenminister
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Franz-Josef
K n i o l a
-GV. NW:1998 S. :#