Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 29.12.2004 Seite 805 bis 828
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
203012
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen
Vom 21. Dezember 2004
Aufgrund
des § 187 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber.
1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752 ), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
verordnet:
Artikel I
Die
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 9. März 2001 (GV. NRW. S. 84), wird wie folgt geändert:
1.
Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:
„Verordnung
über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des
Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Im Abschnitt „I. Gemeinsame Vorschriften“ wird nach „§ 8 Beförderung“ folgende
neue Überschrift eingefügt:
„§
8a Dienstzeiten“.
b)
Im Abschnitt „IV Laufbahnabschnitt III“ erhält § 20 die neue Überschrift
„Auswahlverfahren“, § 21 die neue Überschrift „Zulassung zur Ausbildung“, § 22
die neue Überschrift „Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung“, § 23
Ausbildung, III. Fachprüfung wird aufgehoben.
c)
Im Abschnitt V „Ergänzende Vorschriften“ erhalten die bisherigen Paragrafen „24
bis 26“ die Nummerierung „23 bis 25“.
d)
Im Abschnitt VI “Übergangs- und Schlussvorschriften“ wird § 27 Abs. 2 und 3
aufgehoben. § 27 Abs. 1 bleibt bestehen und trägt als § 26 die Überschrift
„Übernahme von Führungsfunktionen“. § 29 wird aufgehoben. § 30 wird zu § 28 und
erhält die neue Überschrift „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 3 werden die Wörter „Direktorin der Bereitschaftspolizei/Direktor der
Bereitschaftspolizei“ ersetzt durch die Wörter „Direktorin des Instituts für
Aus- und Fortbildung der Polizei/Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung
der Polizei.“
4.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„War
während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger
als der Hälfte bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem
Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.“
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6)
Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist
der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit
weniger als der Hälfte bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend
ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit
ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als
drei Monate beträgt.“
c)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.
6.
In § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „Lebenspartner“,
eingefügt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „nach“ die Wörter „einer
Dienstzeit von“ eingefügt; in Absatz 1 Nr. 1 wird dieZahl
„7“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „ einer Dienstzeit von“
eingefügt.
c)
In Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „nach“ die Wörter „ einer
Dienstzeit von“ eingefügt.
d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8)
Abweichend von Absatz 7 Nr. 1 ist eine Beförderung zulässig, wenn die
Anstellung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz
7 Nr. 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung
zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der
Anstellung nicht ausgeglichen wurden. Arbeitsplatzschutzgesetz und
Zivildienstgesetz bleiben unberührt.“
e)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
8.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Dienstzeiten
(1)
Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung
oder mit Ausnahme von § 19 für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten
Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Bei der Berechnung der Dienstzeit
zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis
zur hälftigen Beschäftigung.
(2)
Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in
der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind
1.
bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung vom Innenministerium mit
Zustimmung des Finanzministeriums festgestellt worden ist,
2.
bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des
Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als
wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,
3.
die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer
Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt
wurde,
4.
bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge
infolge der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder;
eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1
nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern,
Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger
Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den
Sätzen 2 und 3 und § 7 Abs. 2 und 3 darf zusammen einen Zeitraum von zwei
Jahren nicht überschreiten.“
9.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
10.
Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können
Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der
Fachhochschule abgeleistet haben, wenn sie
1.
sich nach der II. Fachprüfung mindestens sechs Jahre bewährt haben und die
Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung eine Teilnahme am
Auswahlverfahren befürwortet, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den
höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen,
2.
das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet und
3.
am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen haben.
(2)
Bei der Berechnung der Bewährungszeit zählen die Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in
vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte
zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung; die
Anrechnung nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(3)
Für Beamtinnen sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der
Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der tatsächlichen Betreuung eines oder
mehrerer minderjähriger Kinder bis zu zwei Jahren auf die Bewährungszeit nach
Absatz 1 anzurechnen; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach
Halbsatz 1 nicht entgegen. Für Beamte gelten diese Regelungen bei tatsächlicher
Kindesbetreuung entsprechend.
Entsprechendes
gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher
Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt
wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und Satz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht
überschreiten. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der
Ausgleich nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei
Jahren nicht überschreiten.
(4)
Von Absatz 1 Nr. 2 kann das Innenministerium Ausnahmen bis zu einer
Überschreitung von fünf Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung
der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu
vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen
entscheidet das Innenministerium vor dem Auswahlverfahren. Hat eine Bewerberin
die in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Höchstaltersgrenze wegen der Geburt eines
Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer
minderjähriger Kinder überschritten, wird die Höchstaltersgrenze im Umfang der
Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um fünf Jahre
hinausgeschoben. Satz 2 gilt entsprechend für Beamte bei tatsächlicher
Kindesbetreuung. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der
Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie
volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die Altersgrenze darf bei
Verzögerungen nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt höchstens um fünf Jahre
überschritten werden.
§ 20
Auswahlverfahren
(1)
Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden vom
Innenministerium bestimmt.
(2)
Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 19 Abs. 1 festgelegten
Zulassungsvoraussetzungen oder kann ihnen die erforderliche Ausnahme gemäß § 19
Abs. 4 erteilt werden, legt der Dienstvorgesetzte die Bewerbungen um Zulassung
zum Laufbahnabschnitt III dem Innenministerium vor. Bewerbungen von Beamtinnen
und Beamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der
Dienstvorgesetzte schriftlich zurück
(3)
Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und
Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
geeignet sind. Eine Auswahlkommission gibt eine Empfehlung zur Eignung der
Bewerberinnen und Bewerber ab. Das Nähere regelt das Innenministeriums.
(4)
Über die Teilnahme am Auswahlverfahren erhalten die Beamtinnen und Beamten eine
Bescheinigung. Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.
(5)
Die Beamtinnen und Beamten können das Auswahlverfahren einmal wiederholen,
sofern sie am Zulassungstermin das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; §
19 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 21
Zulassung zur Ausbildung
(1)
Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das
Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Beamtinnen und Beamten für den
Laufbahnabschnitt III.
(2)
Der Stichtag für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
(Zulassungstermin) ist der 1.Oktober jeden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt müssen
die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das Innenministerium
kann weitere Zulassungstermine bestimmen.
§ 22
Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung
(1)
Die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten haben vor Beginn ihrer
Ausbildung eine zweijährige Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die
Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das
polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und
Praxisabschnitte bei Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und bei einer
Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der
Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht
werden.
Das
Nähere regelt das Innenministerium.
(2)
Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III dauert mindestens zwei Jahre, sie
endet mit der III. Fachprüfung an der Polizei-Führungsakademie.
(3)
Wenn sich die Beamtin oder der Beamte während der Förderphase oder während der
Ausbildung als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt III widerrufen werden.“
11.
§ 23 wird aufgehoben.
12.
§ 27 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. § 27 Abs. 1 wird der neue § 26.
13.
§ 29 wird aufgehoben.
14.
Der neue § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Übernahme von Führungsaufgaben
Beamtinnen
und Beamten, die vor In-Kraft-Treten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4.
Januar 1995 die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zum Aufstieg in den gehobenen
Dienst (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von §
25 Abs. 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut
werden.“
15.
Der neue § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg
in den Laufbahnabschnitt III
Beamtinnen
und Beamte, die das nach § 19 Abs. 1 Nr.1 LVOPol in
der am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung abzuleistende Jahr abgeschlossen oder
bis zum 31. Dezember 2004 begonnen haben und am Auswahlverfahren nach § 20
erfolgreich teilnehmen, können bis zum 1. August 2006 zur Ausbildung zugelassen
werden, sofern sie zum Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, ohne dass sie die Förderphase nach § 22 Abs. 1 zu durchlaufen haben; §
19 Abs. 4 gilt entsprechend.
Für
diese Beamtinnen und Beamten ist eine Befürwortung zur Zulassung durch die
Leiterin oder den Leiter der Behörde oder Einrichtung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1
nicht erforderlich.“
16.
Der bisherige § 30 wird der neue § 28.
Der
neue § 28 wird wie folgt gefasst:
„Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2009
außer Kraft.“
Artikel II
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Düsseldorf,
den 21. Dezember 2004
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2004 S. 823