Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 13 vom 6.4.2005 Seite 201 bis 216
Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/6 UAG vom 14. Februar 2005 |
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau: Bescheid Nr. 7/6 UAG vom 14. Februar 2005
Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau:
Bescheid Nr. 7/6 UAG vom 14. Februar 2005
Vom 22. März 2005
Datum der Bekanntmachung: 6. April 2005
Gemäß
§§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1193), wird Folgendes bekannt gegeben:
Der
verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides lautet:
„1. Genehmigung
Auf
Grund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und
den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom
23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2), wird der
Urenco Deutschland GmbH
Röntgenstraße
4
48599
Gronau
auf
ihren Antrag vom 25.9.1998, ergänzt mit Schreiben vom 27.4.2001, 20.2.2002,
5.12.2002 und zuletzt geändert mit Schreiben vom 1.2.2005, auf Erteilung einer
Veränderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb
und
der
Uranit GmbH
Stetternicher Staatsforst
52428
Jülich,
auf
ihren Antrag vom 20.2.2002 auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für das
sonstige Innehaben
einer
Urananreicherungsanlage mit einer Kapazität von bis zu 4.500 t Urantrennarbeit
pro Jahr (UTA/a) und einem maximal zulässigen Anreicherungsgrad von bis zu 6
Gewichtsprozent des spaltbaren Isotops Uran-235 im Industrie- und Gewerbegebiet
Ost in Gronau/Westfalen (UAG), Flur 25, Gemarkung Gronau, Regierungsbezirk Münster,
folgende
1.1 Der Antragstellerin Urenco Deutschland GmbH wird die Veränderung der
bestehenden Urananreicherungsanlage mit einer genehmigten Trennleistung von bis
zu 1.800 t UTA/a durch die weitere Errichtung und Änderung von Anlagenteilen und
den Betrieb mit einer Trennleistung von bis zu 4.500 t UTA/a,
insbesondere
die Errichtung
- einer zweiten
Urantrennanlage UTA-2 mit einer Trennkapazität von bis zu 2.700 t UTA/a mit
einem maximalen Anreicherungsgrad von 6 % U‑235, bestehend aus Hauptgebäude
mit Warte, Zentrifugenmontagegebäude, 5 Betriebseinheiten jeweils bestehend aus
Behälterhalle, Trennhallen mit Zentrifugen des Typs TC12 oder TC21 und
Zentralgebäuden, verfahrens- und betriebstechnischen Einrichtungen, elektro-
und leittechnischen Einrichtungen,
- eines zweiten
Infrastrukturgebäudes TI-2 mit Product-Umfüllanlage
PU-2 und Product-Lager PL-2 für Product
mit einem maximalen Anreicherungsgrad von 6 % U-235 sowie einem Zwischenlager
für radioaktive Abfälle, verfahrens- und betriebstechnischen Einrichtungen,
elektro- und leittechnischen Einrichtungen,
- eines Standortlagers für
abgereichertes Uran in Form von Uranoxid bestehend aus Gebäude,
betriebstechnischen Einrichtungen, elektro- und leittechnischen Einrichtungen,
- eines zweiten Dieselgebäudes
D-2 mit Notstromdieseln, betriebstechnischen Einrichtungen, elektro- und
leittechnischen Einrichtungen,
- eines Feuerwehrhauses und
eines Löschteiches,
- einer Umspannstation 2
bestehend aus Gebäude und elektrotechnischen Einrichtungen,
- einer Trafo-Kompaktstation
bestehend aus Gebäude und elektrotechnischen Einrichtungen,
- eines Kransteuerstandes für
die Krananlagen der Freiläger FL-2 und TL-2 bestehend
aus Gebäude, elektro- und leittechnischen Einrichtungen,
- einer zweiten Pförtnerei
(Wachcontainer UAG-2) einschließlich Schleusenbereich,
- von Erdwallanlagen,
- von Einrichtungen zur
Fernüberwachung UAG (Einbindung der UAG in das Fernüberwachungssystem des
Landes Nordrhein-Westfalen),
die Änderung
- des Infrastrukturgebäudes
TI-1 durch Nutzung des bisherigen Product-Lagers PL-1
zur Lagerung radioaktiver Reststoffe und Abfälle, Anpassung der
Dekontaminationsanlage an den auf 6 % erhöhten Anreicherungsgrad und an den
erhöhten Durchsatz und Errichtung zusätzlicher Anlagenteile zur Dekontamination,
- der Freiläger
für die Lagerung von Feed und Tails
in Form von UF6,
- der
Anlagensicherungseinrichtungen,
- der
Infrastruktureinrichtungen (Straßen einschließlich einer zweiten
Feuerwehrzufahrt, Schienen, Wasserversorgung, Löschwasserversorgung,
Stromversorgung, Gasversorgung, Schmutzwasserkanäle, Regenwasserkanäle,
Kabelkanäle),
und der Betrieb
- Erhöhung der Trennleistung
von 1.800 t UTA/a auf bis zu 4.500 t UTA/a durch Inbetriebnahme und Betrieb der
neu errichteten und geänderten Anlagenteile sowie durch Betrieb ungeänderter Anlagenteile mit veränderten
Anlagenparametern,
- Anreicherung von
natürlichem Uran (Unat) in Form von Uranhexafluorid (UF6) bis zu einer maximalen
Konzentration des spaltbaren Isotopes U-235 von sechs
Gewichtsprozent (6 Gew.%),
- Mischung und
Homogenisierung des angereicherten Urans einschließlich der Verarbeitung von
jährlich bis zu 250 t UF6 Fremdproduct,
- Umgang mit
-
7.285 t natürlichem Uran mit 0,711 % U-235 (Feed),
-
92 t angereichertem Uran mit einem Anreicherungsgrad von maximal 5 % U-235 und
1.235 t angereichertem Uran mit einem Anreicherungsgrad von maximal 6 % U-235 (Product),
-
26.514 t abgereichertem Uran in Form von UF6 mit weniger als 0,711 %
U-235 (Tails),
-
50.000 t abgereichertem Uran in Form von U3O8 mit weniger
als 0,711 % U-235 (Tails),
-
sonstigen radioaktiven Stoffen gem. § 7 StrlSchV,
soweit diese für den beantragten Betrieb der Anlage erforderlich sind oder
dabei entstehen,
-
Lagerung von
-
10.000 t Feed in Form von UF6 im Feed-Lager FL-2,
-
1.250 t Product in Form von UF6 mit einem
maximalen Anreicherungsgrad von 6 % U-235 im Product-Lager
PL-2,
-
38.100 t abgereichertem UF6 im Tails-Lager,
-
58.962 t abgereichertem U3O8 im Uranoxid-Lager,
nach
Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides
genehmigt.
1.2 Der Antragstellerin Uranit GmbH wird genehmigt, die nach Maßgabe dieses
Bescheides veränderte Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG
sonst innezuhaben.
1.3 Die maximal zulässigen Ableitungen
radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser werden gemäß § 47 StrlSchV
wie folgt festgelegt:
- Alpha- und Beta-Aktivität
mit Luft über die Kamine der Gebäude UTA-1, UTA-2, TI-1 und TI-2: je 5,2·106
Bq/a bzw. je 2,6·105 Bq/Woche,
- Alpha- und Beta-Aktivität
mit Luft über Dach der Gebäude UTA-1 und UTA-2, TI-2 (Bereich Product-Lager PL-2 und Zwischenlager für radioaktive
Abfälle) und Uranoxid-Lager: Alpha: 2,0·105 Bq/a, Beta: 2,0·105 Bq/a,
- Alpha- und Beta-Aktivität
mit Luft aus den UF6-Freilägern: Alpha: 2,2·104 Bq/a,
Beta: 2,2·104 Bq/a,
- Rn-220 und Rn-222 mit Luft
aus den Gebäuden UTA-1, UTA-2, TI-1, TI-2 und Uranoxid-Lager: Rn 220: 4·1012
Bq/a bzw. 2·1011 Bq/Woche, Rn 222: 2·108 Bq/a bzw. 1·107
Bq/Woche,
- Alpha- und Beta-Aktivität
mit Wasser aus den Gebäuden UTA-1, UTA-2, TI-1, TI-2, UE-2 und Uranoxid-Lager:
Alpha: 1,95·106 Bq/a, Beta: 7,35·106 Bq/a und Alpha:
1,3·103 Bq/m3, Beta: 4,9·103 Bq/ m3,
- Alpha- und Beta-Aktivität
mit Wasser aus den UF6-Freilägern und dem Lagerplatz für
Schutzverpackungen zusammen: Alpha: 2,2·106 Bq/a, Beta: 2,2·106
Bq/a.
1.4 Die bisher erteilten
Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb und zum sonstigen Innehaben der
Urananreicherungsanlage Gronau gelten uneingeschränkt
fort, sofern sie nicht durch einen nachfolgenden Bescheid ganz oder teilweise
ersetzt oder geändert worden sind bzw. werden.
1.5 Inhaberinnen der
Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG sind Urenco Deutschland GmbH und Uranit
GmbH.
1.6 Die atomrechtliche
Genehmigung schließt gemäß § 8 Abs. 2 AtG die nach §
4 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die nach § 4 i. V. mit § 16
Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigungen für die UF6-Läger
und das Uranoxid-Lager ein. Sie wird gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV
auch auf den Umgang mit den beim Betrieb anfallenden sonstigen radioaktiven
Stoffen erstreckt. Sie schließt die wasserrechtlichen Regelungen zu den gemäß §
58 Abs. 1 LWG angezeigten Änderungen des Kanalisationsnetzes ein. Sie enthält
des Weiteren eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 78 der
Stadt Gronau hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksflächen.“
Die
Genehmigung ist mit Auflagen verbunden, die insbesondere Anforderungen an die
Sicherheit und Sicherung der baulichen und anlagentechnischen Einrichtungen
sowie das Betriebsreglement enthalten. Zur Erfüllung der gesetzlichen
Schadensersatzverpflichtungen wurde eine Deckungssumme von 235,5 Millionen €
festgesetzt. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Der Bescheid enthält folgende
Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Die
Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich
einzureichen.
Falls
die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte,
so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“
Der
Bescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.
4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), versehen.
Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Auf
Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung
einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.“
Eine
Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen
während der Dienststunden
a)
im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner, Dienststunden:
Montag und Dienstag von 9.00 bis 15.30 Uhr und Mittwoch bis Freitag von 9.00
bis 15.00 Uhr)
b)
im Rathaus der Stadt Gronau, Konrad-Adenauer-Straße
1, 48599 Gronau (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt,
1. Obergeschoss, Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 16.00 Uhr
und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr)
c) im Stadskantoor Enschede, Hengelosestraat 51, Enschede (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 13.30 Uhr, dazu Donnerstag von 17.00 bis 19.30 Uhr)
d)
in der Bibliotheek Provinciehuis,
Luttenbergstraat 2, Zwolle (Öffnungszeiten: Montag
bis Freitag von 8.00 bis 16.30 Uhr)
zur
Einsicht ausgelegt.
Mit
dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die
keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.
Der
Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für
Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190
Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV 10-8932 UAG-7/6-5.4.5 von Personen, die
Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
Düsseldorf,
den 22. März 2005
Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. R i e c h m a n n
GV. NRW. 2005 S. 213