Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 13 vom 13.3.2015 Seite 245 bis 248
Verordnung über die Gewährung der Pauschale zur Beteiligung an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern (AltPflSchulkoVO) |
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Verordnung über die Gewährung der Pauschale zur Beteiligung an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern (AltPflSchulkoVO)
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Verordnung
über die Gewährung der Pauschale zur Beteiligung
an den Schulkosten für die Ausbildung
von Altenpflegerinnen und Altenpflegern
(AltPflSchulkoVO)
Vom
27. Februar 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 6 des Landesaltenpflegegesetzes
vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter mit Zustimmung des Finanzministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen:
§
1
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die
Gewährung der Schulkostenpauschale und zur Durchführung des Verfahrens ist die
Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Fachseminar befindet.
§
2
Elektronisches Verwaltungsverfahren
Die Abwicklung des
Verwaltungsverfahrens kann durch den Einsatz eines Verfahrens zur
elektronischen Datenverarbeitung unterstützt werden. Das für die Ausbildung in
der Altenpflege zuständige Ministerium kann die Verwendung dieses Verfahrens
für das Antrags-, Bewilligungs-, Neuberechnungs-, Schlussrechnungs-, Melde-
sowie Nachweisverfahren vorgeben.
§
3
Kursplanung
(1) Die Träger der Fachseminare für
Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Juni
eine Kursplanung für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die Kursplanung muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl, Bezeichnung und Laufzeit der Kurse,
2. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die eine Schulkostenpauschale beantragt werden soll,
3. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, die eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhalten,
4. Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die weder eine Schulkostenpauschale beantragt noch eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt werden soll und
5. Ausbildungszeitraum der
jeweiligen Schülerinnen und Schüler nach den Nummern 2 bis 4.
§ 4
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Gewährung der
Schulkostenpauschale für Schülerinnen und Schüler, die sich in der ersten
Jahreshälfte in Ausbildung befinden, ist bis zum 1. November des jeweils
vorhergehenden Jahres einzureichen. Der Antrag auf Gewährung der
Schulkostenpauschale für Schülerinnen und Schüler, die sich in der zweiten
Jahreshälfte in Ausbildung befinden, ist bis zum 1. Juni des laufenden Jahres
einzureichen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der Schulkostenpauschale ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen. Der Antrag muss enthalten:
1. Kursbezeichnung und Kursdauer sowie Anzahl und Ausbildungszeiträume der Schülerinnen und Schüler im Kurs,
2. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale beantragt wird, sowie die Zeiträume, für die die Schulkostenpauschale beantragt wird und
3. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhalten.
Sofern kein elektronisches
Verwaltungsverfahren gemäß § 2 zur Anwendung kommt, stellt das für die
Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium einheitliche
Antragsunterlagen zur Verfügung.
§
5
Berechnung und Auszahlung der Schulkostenpauschale
(1) Die Schulkostenpauschalen je
Fachseminar errechnen sich aus der Anzahl der Plätze in den jeweiligen Kursen
pro Monat und der Höhe der Schulkostenpauschale gemäß § 5 Absatz 4 Landesaltenpflegegesetz
vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert wurde. Die Schulkostenpauschale wird durch zwei
Bescheide im Jahr festgesetzt und durch Abschlagszahlungen quartalsweise, spätestens
zum 15. März, 15. Mai, 30. August und 15. November ausgezahlt.
(2) Sofern Kurse im Laufe eines
Monats beginnen oder enden, werden diese Monate anteilig ab dem ersten und bis
zum letzten Tag des Kurses berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, deren
Ausbildung später beginnt oder vorzeitig endet, werden anteilig ab dem ersten
und bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme an der Ausbildung berücksichtigt.
(3) Für Auszubildende, die die
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhält der Träger im Rahmen der
Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate eine
Schulkostenpauschale.
(4) Die Gesamtsumme der
Schulkostenpauschale wird für die erste Jahreshälfte auf der Grundlage des
Antrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 berechnet und durch Bescheid festgesetzt.
(5) Die Träger der Fachseminare sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 10. Juli eine kursbezogene Gesamtübersicht für das erste Halbjahr vorzulegen. Diese muss enthalten:
1. Kursbezeichnung und Kursdauer,
2. Angaben zu den Schülerinnen und Schülern im Kurs mit der Angabe, ob eine Schulkostenpauschale oder eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt wurde und
3. Beginn und Ende der Kursteilnahme für jede Schülerin und jeden Schüler.
Auf der Grundlage der Übersicht
wird die Gesamtsumme der Schulkostenpauschalen für die erste Jahreshälfte neu
berechnet.
(6) Für die Berechnung der für die
zweite Jahreshälfte zu zahlenden Summe der Schulkostenpauschalen wird zunächst
auf der Grundlage der Neuberechnung nach Absatz 5 Satz 3 und des Antrags für
die zweite Jahreshälfte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Jahressumme ermittelt.
Von dieser Jahressumme wird der Betrag in Abzug gebracht, der in der ersten
Jahreshälfte bereits ausgezahlt wurde. Die sich ergebende Summe an Schulkostenpauschale
für die zweite Jahreshälfte wird durch Bescheid festgesetzt.
§
6
Änderungsmitteilung
(1) Die Träger der Fachseminare
sind zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, sofern ein
Kurs, für den eine Schulkostenpauschale beantragt wurde, nicht wie im Antrag
angegeben durchgeführt wird. Die Mitteilung nach Satz 1 hat innerhalb von 14
Tagen nach dem im Antrag vorgesehenen Kursbeginn zu erfolgen. §§ 48, 49 und 49a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) finden in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde kann in
begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine Verlegung des Kursbeginns um bis zu
zwei Monate genehmigen.
§
7
Schlussrechnung
(1) Die Träger der Fachseminare für
Altenpflege legen der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eine § 5 Absatz 5
Satz 2 entsprechende kursbezogene Gesamtübersicht für das gesamte
zurückliegende Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) vor.
(2) Auf dieser Grundlage berechnet
die zuständige Behörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die endgültige
Gesamtsumme der Schulkostenpauschale für das Vorjahr und setzt diese durch
Bescheid fest (Schlussrechnung).
(3) Ergibt die Schlussrechnung eine
Überzahlung des jeweiligen Gesamtanspruchs durch die Abschlagszahlungen oder
einen Nachzahlungsanspruch, so ist diese beziehungsweise dieser grundsätzlich
mit der nächst fälligen Abschlagszahlung zu verrechnen
beziehungsweise auszuzahlen.
§
8
Nachweise
(1) Die Träger der Fachseminare für
Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen,
die den Anspruch auf Erhalt der Schulkostenpauschale begründen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen
Behörde haben die Träger der Fachseminare geeignete Nachweise wie
Ausbildungsverträge, Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen oder
Klassenlisten sowie Nachweise über den Ort der praktischen Ausbildung der
Auszubildenden vorzulegen beziehungsweise zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde und der
Landesrechnungshof sind berechtigt, die Prüfung der Unterlagen im Fachseminar,
für das Schulkostenpauschalen beantragt wurden, vorzunehmen. Hierzu sind
sämtliche Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des Kurses aufzubewahren.
Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung
der Fachseminare erstrecken, soweit dies für notwendig gehalten wird.
§
9
Datenerhebung, -speicherung und -nutzung
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, folgende Daten bei den antragsstellenden Trägern der Fachseminare zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1. Name und Anschrift des Trägers beziehungsweise der Inhaberin oder des Inhabers des Fachseminars,
2. Bankverbindung des antragstellenden Trägers des Fachseminars.
Die beteiligten Träger der
Fachseminare sind verpflichtet, die entsprechenden Daten an die zuständige
Behörde zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im Rahmen der Neuberechnung und der Schlussrechnung zur Prüfung der Gesamtübersicht und der Ausbildungsverträge folgende personenbezogene Daten zu erheben:
1. Namen der Schülerinnen und Schüler sowie Geschlecht,
2. Beginn und Ende der einzelnen Ausbildungsverhältnisse und
3. Dauer der Teilnahme der
Schülerinnen und Schüler am Kurs.
(3) Personenbezogene Daten dürfen
nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden
Fassung.
§
10
Berichtspflicht
Das für die Altenpflege zuständige
Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2017 über die Notwendigkeit
des Fortbestehens dieser Verordnung.
§
11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Februar 2015
Die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S. 246