Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494
Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung
der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
Vom 20. Mai 2015
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „für die Nutzung des Informationssystems der amtlichen Grundstückswertermittlung (§ 23 Absatz 6 Gutachterausschussverordnung NRW) durch die Finanzämter für Zwecke der Besteuerung sowie“ gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Tarifstellen 7.3, 7.3.1, 7.3.1.1, 7.3.1.2, 7.3.1.3, 7.3.1.4 und 7.3.2 durch die Angabe „7.3 Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung“ ersetzt.
b) In den Tarifstellen 1.10 Satz 1 und 1.10.4 Buchstabe b Satz 1 werden jeweils die Wörter „den Tarifstellen 2 und 7“ durch die Wörter „der Tarifstelle 2“ ersetzt.
c) Tarifstelle 7.1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
„a) Gutachten gemäß GAVO NRW, soweit nicht Buchstabe b zutrifft
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1 bis 7.1.4
b) Gutachten über Miet- und Pachtwerte
Gebühr: 1 500 bis 3 000 Euro“.
d) Tarifstelle 7.1.1 wird wie folgt gefasst:
„7.1.1
Grundgebühr
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert zu bemessen:
a) Wert bis 1 Million Euro
Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 250 Euro
b) Wert über 1 Million Euro bis 10 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 250 Euro
c) Wert über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7 250 Euro
d) Wert über 100 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47 250 Euro
Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den Eigentümer, soweit dieser nicht der Antragsteller ist, abgegolten.“
e) Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:
„7.3
Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung
a) Dokumente und Daten, die vom Nutzer über automatisierte Verfahren abgerufen werden
Gebühr: keine
b) Bereitstellung durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses
aa) je Abruf der Dokumente und Daten, die gemäß Tarifstelle 7.3 Buchstabe a bereitgestellt werden sowie für sonstige standardisiert aufbereitete Dokumente und Daten
Gebühr: ein Halbstundensatz gemäß Tarifstelle 1.1.1 Buchstabe b
bb) für jede Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Gebühr: 140 Euro für einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichspreise, je weiterem mitgeteilten Vergleichspreis 10 Euro
cc) individuell aufbereitete Dokumente und Daten
Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1.1 Buchstabe a“.
f) Die Tarifstellen 7.3.1, 7.3.1.1, 7.3.1.2, 7.3.1.3, 7.3.1.4 und 7.3.2 werden aufgehoben.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.
(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.
Düsseldorf, den 20. Mai 2015
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2015 S. 485