Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 14 vom 27.4.2001 Seite 185 bis 192
Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
2030
Änderung der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
Vom 30. März 2001
Aufgrund des
- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetzes - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746),
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314),
wird für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom 20. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 100) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen und der Zentrale des Bau-
und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen/Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) hinsichtlich der im Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
beschäftigten Beamtinnen und Beamten,“
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Einrichtungen“ werden die Worte „sowie der Zentrale des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes NRW“ eingefügt.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort „Beamten“ werden die Worte „der Rentämter und der Beamtinnen und
Beamten“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Worte „gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 zuständig für:
1. Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 8 bis 14 a LBG sowie § 25 LBG,
2. Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 30 bis 50 LBG, § 92 Abs. 3 und 4 LBG; die den Oberfinanzdirektionen nachgeordneten Behörden sowie die der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW nachgeordneten Niederlassungen sind zuständig für Entscheidungen gem. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 3 LBG,
3. mit dem Verlust der Beamtenrechte im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 51 bis 54 LBG,
4. die Festsetzung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 23 LBG,
5. die Übernahme gemäß § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,
6. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 28 Abs. 3 LBG und § 130 Abs. 1 BRRG,
7. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 130 Abs. 2 BRRG.“
4. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Im verbleibenden Satz wird das Wort „Dies“ durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Worte „der Steuerverwaltung“ eingefügt. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen; die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 2 und 3. In der neuen Nummer 2 werden die Worte „A 15“ durch die Worte „A 16“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „oder Absatz 2“ gestrichen.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „und Arbeitstagungen“ gestrichen.
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind auf die Zentrale des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes NRW anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Nrn.“ durch „Nr.“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen, die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Für ihre Niederlassungen hat die Zentrale des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes NRW über Maßnahmen nach Abs. 2 zu entscheiden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 1 gestrichen, die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden Nummer 1 bis 11.
b) In Absatz 1 Nr. 7 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 10 werden die Worte „Abs. 2 Nr. 3“ durch die Worte „Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist hinsichtlich der
Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches zuständig für Maßnahmen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 9.“
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
f) Im neuen § 5 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Nr. 4“ durch das Wort „Nr. 3“ ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Finanzverwaltung“ die Worte „sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW“ eingefügt und nach dem Wort „Behörde“ die Worte „oder Niederlassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“ die Worte „oder die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW“ eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. März 2001
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
GV. NRW. 2001 S. 186