Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 12 vom 30.5.2007 Seite 181 bis 190
Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006 |
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Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006
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Gleichlautende
Stiftungsordnungen
für das Erzbistum Köln – StiftO EBK
vom 26. Juli 2006,
für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB)
vom 31. Mai 2006,
für das Bistum Aachen (StiftO AC)
vom 12. Juli 2006,
für das Bistum Essen
vom 7. Juni 2006,
für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO
vom 9. Juni 2006
Vom 26. März 2007
Präambel
I.
Das novellierte Stiftungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen – StiftG NRW – ist zum 26.
Februar 2005 in Kraft getreten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Kirchliche Behörde und kirchliche Aufsichtsbehörde
Verwaltung der Stiftung
§ 3
Grundsätze der Verwaltung
(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, oder
der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das
Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach
den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen
Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt
sind, sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der
Verwaltungskosten zu verwenden.
(4) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt
zu halten.
Satzungsänderungen, Zusammenschluss, Selbstauflösung
(2) Soweit nicht in der Stiftungssatzung etwas anderes
bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane auch eine Erweiterung oder
Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist. Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde.
Rechenschaftslegung und Abschlussprüfung
(2) Die Stiftung hat die Jahresrechnung oder den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer
(vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Stiftungen mit geringem
Umfang des Stiftungsvermögens oder der Stiftungserträge bzw.
Stiftungsaufwendungen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer absehen.
(3) Der Bericht des Abschlussprüfers sowie der
Tätigkeitsbericht sind der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde spätestens vor
Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres
unaufgefordert vorzulegen. Sofern eine Prüfung unter Anwendung des Abs. 2 Satz
2 nicht vorgenommen wurde, sind in der in Satz 1 vorgesehenen Frist die
Jahresrechnung oder der Jahresabschluss einzureichen.
(4) Wird die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss durch
einen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abschlussprüfer geprüft und der
Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgelegt, bedarf es
keiner nochmaligen Prüfung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
Stiftungsaufsicht
§ 6
Aufsicht über die Stiftungen
(2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich
jederzeit über alle Angelegenheiten der katholischen Stiftungen unterrichten
und Berichte anfordern. Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die
kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen
Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und
Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und
Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme
(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene
Maßnahme oder wird ein gebotener Beschluss nicht gefasst, kann die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr
bestimmten angemessenen Frist durchgeführt oder der Beschluss gefasst wird.
(3) Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Abs. 1 oder
einer Anordnung nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, kann die kirchliche
Stiftungsaufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete
Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung
(2) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten
angemessenen Frist einer nach Abs. 1 getroffenen Anordnung nicht nach, so kann
die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde an Stelle der Stiftung das Mitglied
abberufen und statt seiner eine andere Person berufen.
(3) Reichen die Befugnisse der kirchlichen
Stiftungsaufsichtsbehörde nach §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8 und 9 Abs. 1 und 2 nicht
aus, um eine rechtmäßige Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen,
kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Durchführung der Beschlüsse
und Anordnungen einem Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und
Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
Geltendmachung von Ansprüchen
Auskunft zu Stiftungen
§ 11
Aufnahme in das staatliche Stiftungsverzeichnis
Schlussbestimmungen
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(2) Gleichzeitig treten die Stiftungsordnung für das
Erzbistum Köln vom 13.02.1978 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.04.1978,
Nr. 111, S. 78-79, die Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn vom 13.
März 1978 (KA 1978, Nr. 99), die Stiftungsordnung für das Bistum Aachen vom 4.
April 1978 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. April 1978, Nr.
65, S. 56), Stiftungsordnung für das Bistum Essen vom 31.01.1978 (KABl. 1978, Nr. 99, S. 28 ff.) und die Stiftungsordnung für
den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 15. Februar 1978
(Kirchliches Amtsblatt Münster 1978, art. 90) außer Kraft.
Köln, 26. Juli 2006
Joachim Card. M e i s n e r
Erzbischof von Köln
Hans-Josef B e c k e r
Erzbischof von
Paderborn
Bischof von Aachen
Felix G e n n
Bischof von Essen
Reinhard L e t t m a n n
Bischof von Münster