Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 20 vom 31.8.2011 Seite 409 bis 466
Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst |
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
203015
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
Vom 21. August 2011
Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) wird verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199) wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 15
Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen
(1) Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von einer Feststellung nach dem SGB IX, für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Anwärters. Der Antrag ist vom Anwärter mit der Meldung zur Prüfung zu stellen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit dem Anwärter und einem Vertreter des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsordnung insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.
(2) Bei hörgeschädigten und sprachgeschädigten Prüflingen ist vom Prüfling mit der Anmeldung zur Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Teilnahme eines oder mehrerer Gebärdendolmetscher an der mündlichen Prüfung zu beantragen. Nach Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat der Prüfling Gebärdendolmetscher seines Vertrauens mit der Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu beauftragen. Die durch die Teilnahme von Gebärdendolmetschern entstehenden notwendigen Kosten werden von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses auf Antrag erstattet.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Innenministerium“ ersetzt durch „für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Beamter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Abteilung „Geobasis nrw“ der Bezirksregierung Köln kann zum Stellvertreter eines Ausschussmitgliedes gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 3 bestellt werden. Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen der Bestellungsbehörde ein Ausschussmitglied vor, das zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen wird.“
3. In § 18 wird im Satz 2 hinter dem Wort „veranlasst“ eingefügt: „spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung“. Im Satz 3 wird hinter dem Wort „setzt“ eingefügt „spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung“.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die schriftlichen Arbeiten sind innerhalb von maximal sechs Tagen an vier Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten. Die schriftlichen Arbeiten am ersten und zweiten Tag sowie am dritten und vierten Tag sind an aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Zwischen den schriftlichen Arbeiten am zweiten und dritten Tag kann eine Pause von maximal zwei Tagen liegen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. In § 22 ist im Absatz 3 nach Satz 2 folgender Satz 3 anzufügen:
„Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen z. B. beim Einsatz von Gebärdendolmetschern angemessen verlängern.“
6. § 23 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 23
Bewertung und Noten
Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:
sehr gut = 15 – 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = 13 – 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = 10 – 8 Punkte
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend = 7 – 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = 4 – 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = 1 – 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„Dem so errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:
13,50 bis 15,00 = sehr gut
10,50 bis 13,49 = gut
7,50 bis 10,49 = befriedigend
5,00 bis 7,49 = ausreichend
1,50 bis 4,99 = mangelhaft
0,00 bis 1,49 = ungenügend.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
8. Die Anlage 1 zu § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Zelle Ausbildungsdauer zum Ausbildungsabschnitt III ist nach der Zahl 0,5 die Angabe „(mindestens jedoch 10 Arbeitstage)“ einzufügen.
b) In der Zelle Ausbildungsinhalt zum Ausbildungsabschnitt IV sind nach dem Wort „Sonderaufsicht“ die Wörter „über die Katasterbehörden“ einzufügen und als weiterer Spiegelstrich anzufügen: „ – Aufsicht über die Gutachterausschüsse“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. August 2011
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2011 S. 464