Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2006 (Ausgleichsabgabesatzung 2006)
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2006 (Ausgleichsabgabesatzung 2006)
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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die
Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach
dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen,
kreisfreien und kreisangehörigen Städten im
Rheinland für das Haushaltsjahr 2006
(Ausgleichsabgabesatzung 2006)
Vom
20. Dezember 2005
Aufgrund des § 6 Abs.
1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zur Durchführung der
Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816),
hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 20.12.2005 folgende Satzung
beschlossen:
§
1
Den örtlichen Fürsorgestellen bei
den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches -
Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001
(BGBl. I. S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März
2005 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX
(ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), für das Jahr
2006 39,09 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§
2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im
Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes
Rheinland im Jahr 2004 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter
Berücksichtigung des für 2004 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den
Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim
Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung zustehenden Anteils.
§
3
Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die
örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen
Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000 Euro zur Verfügung gestellt wird.
Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den
jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28.2.1997
wohnenden schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben stehen, prozentual
aufgeteilt.
§
4
Das Integrationsamt des
Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur
Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen
Beträge hinaus weitere Mittel aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an
Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen zur Verfügung stellen.
§
5
Diese Satzung gilt für das
Haushaltsjahr 2006.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.W
i l h e l m
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende
Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der
z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 20. Dezember 2005
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV.
NRW. 2006 S. 15
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