Die
Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 8.12.2005 gemäß § 7 Abs. 1
Buchstabe a des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) folgende Änderung der Satzung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. März 2004 (GV. NRW. S. 201), zuletzt geändert durch
Satzungsänderung vom 3. März 2004 (GV. NRW. S. 279), mit Wirkung vom 1.1.2006
beschlossen:
1. § 1
wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Landesbank Nordrhein-Westfalen trägt den Namen NRW.BANK (s. Bekanntmachung vom
31. März 2004 [GV. NRW. S. 208]).“
b) In Absatz 4 wird
das Wort „selbständige“ durch das Wort „selbstständige“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Gewährträger
der NRW.BANK sind
a) das
Land Nordrhein-Westfalen,
b) der
Landschaftsverband Rheinland und
c) der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die
Gewährträger haften unmittelbar gesamtschuldnerisch für die von der Bank
aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als
Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und
andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank
ausdrücklich gewährleistet werden.“
c) In Absatz 4
werden die Angaben „nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Landesbank
Nordrhein-Westfalen sowie einer Inanspruchnahme“ gestrichen.
3. § 3
wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 erhält folgende Fassung:
„Die
NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 675.000.000 Euro ausgestattet. Daran
sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit 437.024.700
Euro sowie die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je
118.987.650 Euro.“
b) Absatz 2 wird
gestrichen.
c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2.
d) Absatz 4
wird zu Absatz 3.
4. § 4
Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der
Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wfa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen.“
5. § 5
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der
Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe können
aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer
jeweiligen Rechte und Pflichten auf die NRW.BANK aus dem Kreis der Gewährträger
der NRW.BANK ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen
Gewährträgerschaft an der NRW.BANK entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten.“
b) Es wird folgender Absatz
4 angefügt:
„Scheidet ein
Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger aufgrund der ihm in Absatz 1
eingeräumten Befugnis aus, so erlischt die Mitgliedschaft aller Mitglieder des
ausscheidenden Gewährträgers in den Organen der NRW.BANK und in ihren
Ausschüssen im Zeitpunkt des Ausscheidens.“
6. § 6
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1
wird folgender Satz 2 angefügt:
„Hierbei
orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird
vor dem Wort „Pfandbriefe“ das Wort „öffentliche“ eingefügt.
7. § 7
erhält folgende Fassung:
„Die im
Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen
Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1373) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend gedeckt sein.“
8. § 9 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:
a) der
Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) der
Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen,
c) der
Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,
d) der
Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
e) acht
weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern
unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden; hiernach entfallen
auf das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder, die Landschaftsverbände je
ein Mitglied.
Die in
Buchstabe e) genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Verwaltungsrates sein.“
b) Absatz 2 wird
gestrichen.
c) Absatz 3
wird zu Absatz 2. In Absatz 2 (neu) werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
d) Absatz 4 wird zu Absatz
3 und erhält folgende Fassung:
„Vorsitzende
oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung
sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d). Der oder die
Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der
Gewährträgerversammlung gem. Absatz 1 Buchstabe a) – d) vertreten.“
e) Absatz 5 wird zu Absatz
4. In Absatz 4 (neu) wird Satz 3 gestrichen.
f) Absatz 6
wird zu Absatz 5. In Absatz 5 (neu) werden nach dem Wort „Vertreter“ die
Angaben „aus dem Kreis der Mitglieder i.S.v. § 9 Abs.
1 Buchstabe e)“ eingefügt.
g) Absatz 7
wird zu Absatz 6.
h) Absatz 8
wird zu Absatz 7.
9. § 10 Abs. 2
wird wie folgt geändert:
a) In
Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b) In
Satz 2 wird das Wort „telegrafisch,“ gestrichen.
10. § 11 wird wie
folgt geändert:
a) In
Nummer 5 werden nach dem Wort „Abschlussprüfer” die Wörter „im Einvernehmen mit
dem Landesrechnungshof“ eingefügt.
b) Nummer 8 erhält
folgende Fassung:
„die
Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für
die Mitglieder des Verwaltungsrates, seiner Ausschüsse, des Ausschusses für
Wohnungsbauförderung und der Beiräte,“.
11. § 13 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der
Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) der
Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) der
Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen,
c) der
Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,
d) der
Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
e) sechs
weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern
unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden; hiernach entfallen
auf das Land Nordrhein-Westfalen vier Mitglieder und auf die Landschaftsverbände
je ein Mitglied,
f)
weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten, von
denen zwei nicht in einem Dienstverhältnis zur NRW.BANK stehen dürfen. Die Zahl
der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der
Mitglieder nach Buchstabe a) bis e). Diese werden von der Belegschaft
unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der
Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die
Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder
mindestens 100 Wahlberechtigte, für zwei Mitglieder, die nicht dem Kreis der
Beschäftigten angehören dürfen und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen
sind, auch die in der NRW.BANK vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine
Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu
erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend
anzuwenden.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder des Verwaltungsrates
gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und
seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen
ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin
oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des
Verwaltungsrates gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.“
12. § 14 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Amtszeit der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe e) und f) beträgt fünf
Jahre.“
b) In Absatz 2
Buchstabe a wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
c) In
Absatz 2 Buchstabe b werden die Angaben „12. Dezember 2000“ durch die Angaben
„30. November 2004“ sowie die Zahl „754“ durch die Zahl „752“ ersetzt.
d) In Absatz 2 wird
folgender Buchstabe c angefügt:
„c) bei
einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f) mit der Reduktion der Gesamtzahl
der Verwaltungsratsmitglieder bedingt durch die Ausübung der den Gewährträgern
in § 5 Abs. 1 eingeräumten Befugnis. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft
des Mitgliedes gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f), das bei der Wahl durch die
Beschäftigten den geringsten Stimmenanteil der Beschäftigten erzielen konnte.“
e) In Absatz 3 Satz 1 wird der Buchstabe „g“ durch den
Buchstaben „e“ ersetzt.
f) In Absatz 3 Satz 2 werden der Buchstabe „h“
durch den Buchstaben „f“, die Angaben „12. Dezember 2000“ durch die Angaben
„30. November 2004“ sowie die Zahl „754“ durch die Zahl „752“ ersetzt.
13. § 15 wird wie
folgt geändert:
a) In
Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „telegrafisch, “ gestrichen.
b) In
Absatz 3 wird die Zahl „10“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
c) In
Absatz 6 werden die Wörter „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter
„Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
d) In Absatz 7 wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Der
Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.“
14. § 16 wird wie
folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Buchstabe i werden nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wörter „und für
die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den
Vorstand.“ eingefügt.
b) In
Absatz 2 wird der Buchstabe j gestrichen.
c) In
Absatz 3 Buchstabe a wird vor dem Wort „Pfandbriefen“ das Wort „öffentlichen“
eingefügt.
d) In
Absatz 3 wird der Buchstabe d gestrichen.
15. § 17 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz
1 erhält folgende Fassung:
„Der
Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus sechs
Mitgliedern, und zwar
a) den
Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis d),
darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates als
Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,
b)zwei
Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten
gem. § 13 Abs. 1 Buchstabe f) aus ihrem Kreis gewählt werden.“
b) Absatz 3
wird gestrichen.
c) Absatz
4 wird Absatz 3.
16. § 18 wird wie
folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
„Der
Prüfungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land
Nordrhein-Westfalen fünf sowie die Landschaftsverbände insgesamt drei
Mitglieder.“
c) Absatz 5 wird
gestrichen.
d) Absatz 6
wird zu Absatz 5.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält
folgende Fassung.
„Der
Risikoausschuss besteht aus acht Mitgliedern des Verwaltungsrates. Hiervon
entsenden das Land fünf und die Landschaftsverbände insgesamt drei Mitglieder.“
c) Absatz 3 erhält
folgende Fassung:
„Der
Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.“
d) In Absatz 4 werden
die Wörter „ in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden“ durch das Wort „der“
ersetzt.
18. In § 20 Abs. 2
werden die Wörter „,die vom Verwaltungsrat erlassen
werden“ gestrichen.
19. § 21 wird wie
folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der
Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus
a) der
Ministerin oder dem Minister für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender/Vorsitzendem,
b) je einer
Vertreterin oder einem Vertreter
aa)
des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,
bb)
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen,
cc)
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen,
c) neun Mitgliedern des Landtages,
d) zwei
Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,
e) je einer
Vertreterin oder einem Vertreter
aa)
der kreisfreien Städte,
bb)
der Kreise,
cc)
der kreisangehörigen Städte,
dd)
der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
f) einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Mieterseite.“
b) In Absatz 3 Satz 2
werden die Wörter „für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter
„Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
c) In
Absatz 4 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
20. § 23 wird wie
folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Zur
sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und
zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung,
der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft können ein Wirtschaftsbeirat und ein
Beirat für Öffentliche Kunden gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte
werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes
Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein
Vorschlagsrecht.“
b) Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
„Den
Vorsitz im Wirtschaftsbeirat führt die Ministerin oder der Minister für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, den Vorsitz
im Beirat für Öffentliche Kunden führen die in § 13 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
genannten Mitglieder alternierend für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren.
Sie vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.“
c) Absatz 4 wird
gestrichen.
21. § 29 wird wie
folgt geändert:
a) In
Absatz 1 werden nach dem Wort „Innenministerium“ die Wörter „des Landes
Nordrhein-Westfalen“ eingefügt sowie die Wörter „Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“
ersetzt.
b) In
Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“
ersetzt.
Das
Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 29.12.2005 genehmigt.
GV.
NRW. 2006 S. 39
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