Genehmigung der 42. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Kerken
Genehmigung
der
42. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Gemeinde Kerken
Vom 3. Februar 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 19. Dezember
2005 die 42. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Gemeinde Kerken beschlossen (Tausch eines
Abgrabungsbereichs).
Diese Änderung habe
ich mit Erlass vom 3. Februar 2006 - 502 - 30.15.02.43 - gemäß § 20 Abs. 7
Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die Bekanntmachung der
Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 21 Satz 2
Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Kleve und
der Gemeinde Kerken zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die Änderung des
Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der
Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter
Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung
bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht
worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des
Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 3.
Februar 2006
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
DieterK r e l l
GV.
NRW. 2006 S. 91
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