Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 6 vom 29.3.2006 Seite 111 bis 128
Vierte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Vierte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Vierte
Änderung
der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom
22. Februar 2006
Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im
Lande Nordrhein-Westfalen –VKZVKG- hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am
14. November 2005 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540),
zuletzt geändert durch die Dritte Satzungsänderung vom 3. August 2005 (GV. NRW. S. 692), wird wie folgt geändert:
I.
1.§ 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„1Im Falle der Kündigung behält
die/der Versicherte ihre/seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn
sie/er nicht deren Abfindung beantragt. ²Im Rahmen dieser Abfindung werden
der/dem Versicherten ihre/seine eingezahlten Beiträge – abzüglich einer
etwaigen staatlichen Förderung – ohne Zinsen zu 95 v.H. zurückgezahlt.“
2. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter
„ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten“ gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach die
Wörter „Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die
Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.“ angefügt.
3. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter
„einen Monatsbetrag von 30 Euro“
durch die Wörter „den Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 BetrAVG“ ersetzt.
4. In § 43 Satz 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und um die Wörter „für Leistungen aus der freiwilligen
Versicherung sind insoweit zusätzlich die mit Beiträgen belegten Zeiten einer
freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen, sofern
diese außerhalb von Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung liegen.“ ergänzt.
II.
In-Kraft-Treten
1Diese Satzungsänderung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten I.
Nr. 1 und Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Köln, den 14. November 2005
K ö n i n g s
Vorsitzender
des Kassenausschusses
H
ü r t g e n
Schriftführer
Die vorstehende Vierte Änderung der Satzung der
Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 29. Januar 2006 -
31-45.02/04.01-3-3649/06(0) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über
die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
– VKZVKG – bekannt gemacht.
Köln, den 22. Februar 2006
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der
Leiter der Kasse
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2006 S. 112