Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG)
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Gesetz
zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen (HFGG)
Vom 21. März 2006
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen (HFGG)
Artikel
1
Gesetz zur Aufhebung des
Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von
Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) – StKFG-AufhG –
§ 1
Aufhebung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes
Das
Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom
28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz
– HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), tritt mit Wirkung zum 1. April
2007 außer Kraft.
(1)
Restguthaben im Sinne des § 8 Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes
entfallen ersatzlos.
(2)
Studienkonten werden zum und ab dem Sommersemester 2007 nicht mehr neu
eingerichtet.
(3)
Eine Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Studienkonten- und -finanzierungsgesetz
tritt für das Sommersemester 2007 nicht ein. Regelabbuchungen für dieses
Semester finden nicht statt. Sätze 1 und 2 gelten auch für diejenigen
Hochschulen, an denen das Sommersemester 2007 vor dem 1. April 2007 beginnt.
(4)
Kontoauszüge werden hinsichtlich des in ihnen ausgewiesenen aktuellen Studienguthabens
und Restguthabens und der mit ihnen verbundenen Studiengebührenfreiheit mit
Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
§ 3
Überführung von gewährten Bonusguthaben
(1)
Hat ein gewährtes Bonusguthaben im Sinne des § 5 Studienkonten- und
-finanzierungsgesetzes noch nicht dazu geführt, dass aufgrund der Gewährung
dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Studienkonten- und
-finanzierungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne
Gewährung des Bonussemesters eingetreten wäre, soll dieses gewährte
Bonussemester seinem Umfang nach in eine Befreiung nach § 8 Abs. 3
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz umgewandelt werden. Nach Satz 1
umgewandelte Bonussemester werden auf die Höchstzahl der nach der
Beitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz angerechnet.
(2)
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des
Landes Nordrhein-Westfalen kann das Nähere, insbesondere zu den Modalitäten der
Umwandlung, durch Rechtsverordnung regeln.
§ 4
Befristung
Dieses
Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Artikel
2
Gesetz
zur Erhebung von Studienbeiträgen
und Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Entrichtung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2Studienbeiträge
§ 3Allgemeiner und besonderer
Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
§ 4Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren
§ 5Betreuungs- und Studienkollegsbeitrag
§ 6Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
§ 7Entstehung und Fälligkeit der
Studienbeiträge und Hochschulabgaben
§ 8Ausnahmen von der Abgabenpflicht,
Abgabenermäßigung und Abgabenerlass
§ 9Auskunftspflicht, Datenschutz
Zweiter Abschnitt
Sicherung der Leistungsgerechtigkeit in der Lehre und in der Studienbetreuung
§
10Preise für die Qualität der
Hochschullehre und der Studienbetreuung
§
11Sicherung der Qualität der Lehr-
und Studienorganisation
Dritter Abschnitt
Nachlagerung
§
12Gewährung von
Studienbeitragsdarlehen
§
13Rückzahlung der
Studienbeitragsdarlehen
§
14Freistellung von der Verpflichtung
zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
§
15Begrenzung der Darlehenslasten
§
16Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung
Vierter Abschnitt
Ausfall eines Darlehens
§
17Ausfallfonds
§
18Ausfallrisiken
Fünfter Abschnitt
Sonstiges
§ 19Rechtsverordnung
§
20Ministerium, Beachtlichkeit der
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
§
21Vertrauensschutz
§
22In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Erster Abschnitt
Entrichtung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes erheben Beiträge
und Gebühren nach diesem Gesetz.
(2)
Auf die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach diesem Gesetz finden die §§ 3
bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder durch
Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Studienbeitrag
(1)
Die Hochschulen werden ermächtigt, durch Beitragssatzung für das Studium von
Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben oder die nach § 71 Abs. 2
Hochschulgesetz für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind,
für jedes Semester ihrer Einschreibung oder Zulassung einen Studienbeitrag in
Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben. Bei der Festsetzung der Höhe des
Studienbeitrags müssen sich die Hochschulen insbesondere an den Zielen orientieren,
mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur
Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen
beizutragen.
(2)
Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nach Absatz 1 sind Mittel Dritter und von
den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der
Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach §
17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden; § 10 bleibt unberührt.
(3)
Studiengang im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Studiengänge im Sinne des §
84 Abs. 1 Hochschulgesetzes, die zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führen. Als berufsqualifizierend in diesem
Sinne gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche
Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche
Einführung vermittelt wird.
(4)
Für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudierende zu ein Halb
eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder
Verbundstudiums eingeschrieben sind, kann die Beitragssatzung vorsehen, dass
die Hälfte der für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienbeiträge erhoben
wird. Für das Studium von Studierenden, die nur in Studiengängen eingeschrieben
sind, die ausschließlich als Teilzeitstudium organisiert sind, kann die
Beitragssatzung einen gegenüber dem entsprechenden Vollzeitstudiengang
ermäßigten Studienbeitrag vorsehen.
(5)
Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer
anderen Hochschule nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen sind und falls
in beiden Fällen eine Beitragspflicht entsteht, können die Hochschulen durch
Vereinbarung nach § 109 Satz 2 Hochschulgesetz regeln, dass nur ein Beitrag
erhoben wird und wie das Beitragsaufkommen auf die beteiligten Hochschulen verteilt
wird. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht und die
Verteilung des Beitragsaufkommens abweichend von Satz 1 regeln.
§ 3
Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
(1)
Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 71 Abs. 3
Hochschulgesetzes wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben.
Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.
(2)
Für die Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90 Hochschulgesetzes wird ein
besonderer Gasthörerbeitrag erhoben.
(3)
Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 71 Abs. 1
Hochschulgesetzes kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.
(4)
Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als
Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht
werden.
§ 4
Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren
(1)
Anlässlich
1.
der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins,
eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines
akademischen Grades,
2.
der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten
Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten
Beitrags- oder Gebührenzahlung
wird
eine Gebühr erhoben.
(2)
Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung
entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.
§ 5
Studienkollegs- und Betreuungsbeitrag, Auswahlgebühr
(1)
Für die Teilnahme an einem Studienkolleg sowie für die Betreuung ausländischer
Studierender können Beiträge erhoben werden. Für die Auswahl ausländischer
Studienbewerberinnen und -bewerber und die Auswahl der Studierenden von
künstlerischen Studiengängen können Gebühren erhoben werden. Betreuungsbeiträge
und Gebühren für die Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber
werden nicht von Studierenden oder Studienbewerberinnen und -bewerbern erhoben,
die einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören oder die eine deutsche
Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Hinsichtlich der Betreuung gilt § 8 Abs.
2 entsprechend; wird der Betreuungsbeitrag aufgrund eines Abkommens oder einer
Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht entrichtet, entfällt der Anspruch
auf Betreuung.
(2)
Die Teilnahme an dem Studienkolleg, an der Auswahl und an der Betreuung können
vom Nachweis der Entrichtung des jeweiligen Beitrags abhängig gemacht werden.
§ 6
Gebühren beim Fern- und Verbundstudium
Für
die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der
Inhalte von Fern- und Verbundstudien werden Gebühren erhoben. Das Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung und über
die Höhe der Gebühren nach Satz 1 zu erlassen. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Studienbeiträge und Hochschulabgaben
(1)
Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung
1.
des Studienbeitrags auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 mit
der Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung,
2.
des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des
Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung als
Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer,
3. der
Ausfertigungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Antrag auf Vornahme der
Amtshandlung,
4.
der Verspätungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf der Fristen und
Zahlungstermine,
5.
der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
mit dem Antrag auf Änderung der Belegung,
6.
der Beitrag für die Teilnahme an einem Studienkolleg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit
der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Besuch des Studienkollegs oder mit
dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,
7.
der Betreuungsbeitrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit der Stellung des Antrags auf
Immatrikulation oder Rückmeldung oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19
Abs. 1 genannten Zeitpunkt,
8.
die Gebühr für das Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 mit dem Antrag auf
Teilnahme an diesem Verfahren oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19
Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
(2)
Die Abgaben werden mit Entstehung der Abgabenpflicht fällig. Bei dem Versagen
der Zulassung oder der Einschreibung oder bei einer Exmatrikulation vor Beginn
der Vorlesungszeit wird ein etwaig erteilter Abgabenbescheid nach Absatz 1 Nr.
1, 2, 6, 7 und 8 gegenstandslos; eine bereits gezahlte Abgabe ist zu erstatten.
(3)
Für den Fall, dass die Abgaben nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages
entrichtet werden, können die Hochschulen durch Beitragssatzung vorsehen, dass
ein Säumniszuschlag erhoben wird und dass Zinsen berechnet werden.
§ 8
Ausnahmen von der Abgabenpflicht, Abgabenermäßigung und Abgabenerlass
(1)
Von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1
ausgenommen sind Studierende, die
1. gem. § 65
Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz beurlaubt sind; die Vorbereitung auf
Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 5 Satz
2 Nr. 8 Hochschulgesetzes,
2.
ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,
3.
ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,
4. ausschließlich
als Doktorandin oder als Doktorand im Sinne des § 97 Abs. 5 Hochschulgesetzes
eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einen anderen als den in
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz genannten Studiengang eingeschrieben sind,
die
5.
ausschließlich eingeschrieben sind als Studierende im Sinne des § 65 Abs. 7
Hochschulgesetzes oder die
6.
ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der nur mit Mitteln
Dritter finanziert wird, dessen Träger nicht die Hochschule ist; das Ministerium
stellt zuvor die Studiengänge im Sinne des Halbsatzes 1 fest.
(2)
Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Beitragspflicht auf der Grundlage
der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag ausgenommen ausländische
Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder
übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit
garantieren.
(3)
Von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1
wird auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für
1.
die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5
Bundesausbildungsförderungsgesetz, höchstens jedoch für drei Semester der
Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag,
2.
die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der
Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften
der Studierendenschaft oder der Studentenwerke,
höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen
Studienbeitrag,
3.
die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten,
höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen
Studienbeitrag,
4.
die studienzeitverlängernden Auswirkungen einer
Behinderung oder einer schweren Erkrankung.
Eine
Befreiung oder Ermäßigung nach Satz 1 findet nicht statt, soweit und solange
die oder der Studierende beurlaubt ist. Für Studierende im Sinne des § 2 Abs. 5
verdoppelt sich die Anzahl möglicher Befreiungen oder Ermäßigungen. Die
Beitragssatzung kann für die Fallgestaltungen im Sinne
des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 über das dort genannte Maß hinaus für weitere Semester
Befreiungen oder Ermäßigungen von der Beitragspflicht vorsehen. In diesem Fall
gelten Satz 2 und 3 entsprechend.
(4)
Der Studienbeitrag auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 kann
auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn seine
Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu
einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder
des Beitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung ist ein strenger
Maßstab anzulegen. Das Vorliegen einer unbilligen Härte nach Satz 1 ist
glaubhaft zu machen.
§ 9
Auskunftspflicht, Datenschutz
(1)
Studienbewerberinnen und -bewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet,
Erklärungen abzugeben, die ihre Abgabenpflicht und die Ausnahmen von dieser
Pflicht nach § 8 Abs. 1 betreffen; soweit sie Ausnahmen oder Befreiungen von
dieser Pflicht sowie eine Abgabenermäßigung oder einen Abgabenerlass
beanspruchen, sind sie ebenfalls zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen
verpflichtet.
(2)
Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die
Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des
Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln,
die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen
Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.
Zweiter Abschnitt
Sicherung der Leistungsgerechtigkeit in der Lehre und in der Studienbetreuung
§ 10
Preise für die Qualität der Hochschullehre und der Studienbetreuung
(1)
Die Hochschule kann aus dem Studienbeitragsaufkommen Preise für die
herausragende Qualität der Hochschullehre und der Studienbetreuung ausloben.
Das Preisgeld ist von den Geehrten zweckgebunden für ihre Lehre, Forschung,
Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben zu verwenden.
(2)
Ausgezeichnet werden kann das Hochschulpersonal der Hochschulen, soweit ihm Lehr-
oder Studienbetreuungsaufgaben obliegen und soweit es ein besonderes
persönliches Engagement oder eine beispielhafte Tätigkeit in der Lehre oder
Studienbetreuung gezeigt hat.
(3)
Das Nähere kann die Hochschule durch Satzung bestimmen.
§ 11
Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation
(1)
Die Hochschule überprüft durch ein Prüfungsgremium die Qualität ihrer Lehr- und
Studienorganisation. Das Prüfungsgremium wird im Wege der Selbstbefassung tätig.
Stellt das Prüfungsgremium nicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der
Lehr- oder Studienorganisation fest, empfiehlt es der Hochschule Maßnahmen. Die
Hochschule entscheidet, ob und inwieweit die Empfehlung umgesetzt wird. Die
Empfehlung nach Satz 3 und ihre Umsetzung nach Satz 4 begründen keine eigenen
Rechte der Mitglieder der Hochschule.
(2)
Die Hochschule bestimmt das Nähere zum Prüfungsgremium, insbesondere seinen
Vorsitz, seine Zusammensetzung und seine Amtszeit, in der Beitragssatzung.
Mitglieder des Prüfungsgremiums können auch Personen sein, die weder Mitglieder
noch Angehörige der Hochschule sind. Die Hälfte seiner stimmberechtigten
Mitglieder besteht aus Studierenden. Zur oder zum Vorsitzenden soll eine Person
gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehöriger der Hochschule ist; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dritter Abschnitt
Nachlagerung
§ 12
Gewährung von Studienbeitragsdarlehen
(1)
Studienbeitragspflichtige Studierende haben gegen die NRW.Bank
einen Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über ein von der
Auszahlung an verzinsliches Darlehen, mit dem die Entrichtung der
Studienbeiträge auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1
sichergestellt werden kann. In den Zinssatz werden nur die Kosten für die
Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet. Die NRW.Bank
ist verpflichtet, den Studienbewerberinnen und -bewerbern sowie den
Studierenden ein Darlehen nach Satz 1 zu gewähren, wenn eine Mitteilung nach
Absatz 3 Satz 1 vorliegt. Darlehensanträge können nur bei der Hochschule
gestellt werden; die Abgabe des Darlehensantrags gilt als Nachweis der Zahlung
des Studienbeitrags, wenn eine das Bestehen des Darlehensanspruchs
feststellende Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht. Kommt ein
Darlehensvertrag nicht zustande, widerruft oder kündigt die Studienbewerberin
oder der Studienbewerber oder die oder der Studierende wirksam den
Darlehensvertrag oder ist oder wird dieser unwirksam, kann sie oder er rückwirkend
exmatrikuliert werden, wenn sie oder er trotz Mahnung und Fristsetzung mit
Androhung der Maßnahme nicht nachweist, dass ihr oder sein Studienbeitrag
entrichtet worden ist. In den Fällen des Satzes 5 gilt die Abgabe des
Darlehensantrags nicht als Nachweis der Zahlung im Sinne des Satzes 4 Halbsatz
2.
(2)
Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind nur die in § 8 Abs. 1 und 2
Bundesausbildungsförderungsgesetz genannten studienbeitragspflichtigen
Studierenden. Der Anspruch der oder des Studierenden nach Absatz 1 besteht für
die Regelstudienzeit des Studiums, welches zu ihrem oder seinem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, zuzüglich der Zeit
von vier Semestern. Bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten
Hochschulsemesters werden auf die Zeit nach Satz 2 die bislang studierten
Hochschulsemester nicht angerechnet; bei einem späteren Studiengangwechsel
erfolgt eine Anrechnung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1. Für
das Studium eines Studienganges, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt
(konsekutiver Masterstudiengang), besteht der Anspruch nach Absatz 1 für die
Regelstudienzeit des Masterstudienganges zuzüglich der Zeit von zwei Semestern.
Semester, für die nach § 8 eine Ausnahme oder eine Befreiung von der
Beitragsverpflichtung oder ein vollständiger oder teilweiser Erlass des
Studienbeitrags oder auf der Grundlage einer Umsetzung einer Empfehlung nach §
11 eine Befreiung oder Rückerstattung gewährt worden ist, werden nach Maßgabe
der Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 auf die Zeiten nach den Sätzen 2 und 4
nicht angerechnet. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur bis zu dem Semester,
welches der Vollendung des 60. Lebensjahres der oder des Studierenden
vorausgeht. Bei der Berechnung der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 5 werden auch
Hochschulsemester herangezogen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an
einer inländischen oder einer ausländischen Hochschule oder im Rahmen einer
Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2
Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz studiert wurden.
(3)
Die Hochschulen teilen der NRW.Bank auf Antrag den
Anspruch der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers oder der oder des
Studierenden nach Absatz 1 mit. Die NRW.Bank zahlt
die gewährten Studienbeitragsdarlehen unmittelbar an die Hochschule aus, an der
die Beitragspflicht entsteht.
(4)
Bis zum Beginn der Rückzahlung wird die Zahlung der Zinsen gestundet.
§ 13
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
Das
Darlehen und die Zinsen sind zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums, spätestens elf Jahre nach der Aufnahme des Studiums in monatlichen
Raten, mindestens solchen von 50 Euro zurückzuzahlen. Nach Aufforderung durch
die NRW.Bank sind die Raten für jeweils drei
aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten. Das Darlehen kann
ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Bei der Berechnung der
Zeiten nach Satz 1 werden auch Hochschulsemester herangezogen, die vor dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer inländischen oder einer ausländischen
Hochschule oder im Rahmen einer Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4
Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz studiert
wurden.
§ 14
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
(1)
Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer auf Antrag freigestellt werden, soweit ihr oder ihm nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 aufgrund eines zu geringen
Einkommens eine Rückzahlung nicht zugemutet werden kann.
(2)
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist auf Antrag von der
Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls freizustellen, solange sie oder er
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder solche
Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil ihr oder sein Studium
durch ein Studienstipendium finanziert wird.
§ 15
Begrenzung der Darlehenslasten
(1)
Die Summe der nach § 17 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen
geleisteten Ausbildungsförderung und des gewährten Studienbeitragsdarlehens
einschließlich der Zinsen, die bis zu dem Rückzahlungszeitpunkt im Sinne des §
13 Satz 1 angefallen sind, wird auf einen Höchstbetrag begrenzt.
(2)
Der Höchstbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Semester, für die ein
Studienbeitragsdarlehen gewährt worden ist, multipliziert mit dem Betrag von
1.000 Euro und beträgt höchstens 10.000 Euro.
(3)
Die zurückzuzahlende Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen vermindert
sich um den Betrag, um den die Summe aus der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung
und dem gewährten Studienbeitragsdarlehen einschließlich Zinsen den
Höchstbetrag nach Absatz 2 übersteigt.
§ 16
Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung
(1)
Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer, die oder der einen Antrag auf
Freistellung nach § 14 stellt oder bei der oder dem eine Minderung der
Darlehenslasten nach § 15 in Betracht kommt, hat nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 insbesondere durch Tatsachenangaben und durch
die Vorlage von Urkunden an der Entscheidung über die Freistellung von der
Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 und über die Feststellung des Wegfalls
dieser Verpflichtung nach § 15 mitzuwirken.
(2)
Die Hochschulen und die NRW.Bank sind verpflichtet,
einander personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur
rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
Vierter
Abschnitt
Ausfall eines Darlehens
§ 17
Ausfallfonds
(1)
Es wird ein Fonds „Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen“ als nicht
rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet. Der Fonds dient dazu, die
Kreditausfallrisiken nach § 18 abzusichern. Das Land stellt sicher, dass der
Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land
unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank
gegen den Ausfallfonds gemäß § 18.
(2)
Der Fonds wird vom Ministerium verwaltet und kann im eigenen Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das
Ministerium kann die Wahrnehmung der Verwaltung des Fonds ganz oder teilweise
jederzeit widerruflich an die NRW.Bank oder dritte
Stellen zu treuen Händen übertragen.
(3)
Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Fonds deckt seine Kosten durch die
für seine Leistungen vereinbarten oder nach Absatz 4 festgelegten Vergütungen,
die von den Hochschulen aus dem Aufkommen der Studienbeiträge gezahlt werden.
Die Hochschulen führen einen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens der
Studienbeiträge an den Fonds ab. Die Höhe der jährlichen Abführung muss zur
Erfüllung der Aufgaben des Fonds hinreichen.
(4)
Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu
treffen über den Zeitpunkt der Errichtung und der Organisation des Fonds sowie
über die Grundzüge der Kostendeckung nach Absatz 3.
§ 18
Ausfallrisiken
(1)
Der Ausfallfonds ist verpflichtet, Angebote der NRW.Bank
auf Abtretung notleidender Darlehensforderungen anzunehmen.
(2)
Auf Verlangen der NRW.Bank zahlt ihr der Ausfallfonds
im Falle der Abtretung nach Absatz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einer
Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers, von der oder dem eine termingerechte
Zahlung nicht zu erwarten ist (notleidende Darlehensforderung); das Nähere
regelt die Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1. Die an den Ausfallfonds
abgetretenen Ansprüche werden von der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2
verwaltet und eingezogen.
(3)
Der Ausfallfonds zahlt der NRW.Bank die Darlehens-
und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers in der Höhe,
in der nach Maßgabe des § 15 die Verpflichtung zur Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens entfallen ist. Das gleiche gilt in der Höhe, in der
die Darlehens- und Zinsschuld nach Maßgabe des § 14 endgültig ausfällt.
(4)
Der Ausfallfonds erstattet der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2
Verwaltungskosten nur für die Verwaltung der an den Ausfallfonds abgetretenen
Darlehensforderungen und nur insoweit, als die Kosten nicht von den
Darlehensnehmerinnen und -nehmern getragen werden.
(5)
Die NRW.Bank ist verpflichtet, an den Ausfallfonds
personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit deren Kenntnis zur rechtmäßigen
Erfüllung der dem Ausfallfonds nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
erforderlich ist.
Fünfter
Abschnitt
Sonstiges
§19
Rechtsverordnung
(1)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Studienbeiträgen
und Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des allgemeinen und des besonderen
Gasthörer- sowie des Zweithörerbeitrags und zu den einzelnen Tatbeständen und
zur Höhe der Beiträge nach § 5, zum Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen, zu den Fällen, in denen eine Forderung notleidend geworden
ist und in denen eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten
im Sinne des § 18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt, und zu der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung,
Ermäßigung oder den Erlass der Studienbeiträge und Hochschulabgaben zu
erlassen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Angebote der
Hochschule, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind,
Abgabentatbestände und Abgabensätze vorsehen. Das Ministerium kann die
Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 3 durch Rechtsverordnung jederzeit
widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.
(2)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur
Berechnung des Zinssatzes der Studienbeitragsdarlehen, zur Gewährung und
Rückzahlung dieser Darlehen und zu den Voraussetzungen,
unter denen von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Darlehen freigestellt
werden kann, zu bestimmen. Die
Rechtsverordnung bedarf insoweit der Zustimmung des Ausschusses für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags.
(3)
Das Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung des Verfahrens
der Nachlagerung das Nähere der Zusammenarbeit und des Finanzflusses zwischen
den Hochschulen, dem Ausfallfonds und der NRW.Bank
und das Nähere zur Verwaltung des Vermögens des Ausfallfonds durch
Rechtsverordnung zu regeln.
(4)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und 2 dient der Anpassung der nach diesem
Gesetz bestehenden Abgabenpflichtigkeit an die Entwicklung der
Lebensverhältnisse und an die Landesplanung im Hochschulwesen sowie zur
Sicherung des Vollzugs dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung auf der Grundlage
der Absätze 2 und 3 bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium;
Halbsatz 1 gilt auch hinsichtlich der Regelung der Fälle, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen
eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des §
18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt.
§ 20
Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
(1)
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des
Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule
kann gegen die Beitragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
die Beitragssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
b)
das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder
c)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bei
der öffentlichen Bekanntmachung der Beitragssatzung ist auf die Rechtsfolgen nach
Satz 1 hinzuweisen.
§ 21
Vertrauensschutz
(1)
Die Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 kann für die erstmalig an einer Hochschule
eingeschriebenen Studierenden eine Verpflichtung zur Entrichtung von
Studienbeiträgen frühestens zum Wintersemester 2006/2007 und für die übrigen
Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen.
(2)
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zweithörerbeitrags nach § 3 Abs. 3
entsteht frühestens zum Sommersemester 2007.
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des Vierten
Abschnitts mit Ablauf des 31. März 2013 außer Kraft.
_______________
Fn. 1
Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des
Fünften Befristungsgesetzes:
„Dies ist eine gesetzlich angeordnete
Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag
rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“
Artikel 3
Änderung des
Hochschulgesetzes
Das Gesetz über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14.
März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz
– HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort
„Studiengebührenfreiheit“ durch die Wörter „Studienbeiträge, Hochschulabgaben“
ersetzt.
b) Die
Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Studienbeiträge und Hochschulabgaben“.
2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Studienbeiträge und Hochschulabgaben
Für
das Studium werden Abgaben nach Maßgabe des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes
erhoben.“
3.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Der bisherige Text des Absatzes 1 wird zum neuen Text des § 69.
4.
An § 84 Abs. 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5)
Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein
landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen
für künstlerische Studiengänge vorsehen.“
5.
An § 92 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„Die
Hochschule soll durch Prüfungsordnung Höchstfristen für die Mitteilung der
Bewertung von Prüfungen regeln.“
6.
An § 106 Abs. 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die
Hochschulen erheben die Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
als Selbstverwaltungsangelegenheit der Körperschaft.“
7.
§ 107 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und
Rechnungswesen,“.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Düsseldorf,
den 21. März 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. AndreasPi n k w a r t
Der
Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Dr. HelmutLi n s s e n
Der
Innenminister
Dr. IngoW o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
BarbaraS o m me r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
Die
Justizministerin
RoswithaM ü l le r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
MichaelB r e u e r
GV.
NRW. 2006 S. 119
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