Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
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Satzung
über den Ersatz von Aufwendungen
für die Mitglieder der Medienkommission
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Vom 31. Januar 2007
Auf Grund § 99 Satz 4 des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt
geändert durch Artikel 58a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 ( GV. NRW. S. 351), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM) folgende Satzung:
I.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Reisen zur Teilnahme
an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr
eingesetzter Gremien sowie für andere Reisen.
(2) Andere Reisen bedürfen der vorherigen
Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Medienkommission. Andere Reisen sind
schriftlich zu beantragen und auf besondere Fälle zu beschränken.
(3) Notwendige Reisen der/des Vorsitzenden der
Medienkommission zum Sitz der LfM gelten als genehmigt.
(4) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch
auf Ersatz von Reisekosten, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.
II.
Reisekostenvergütung
für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der
Medienkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien
§ 2
Zweck und Umfang
(1) Ersatz von Reisekosten wird als
Entschädigung für den durch eine Reise zur Teilnahme an Sitzungen der
Medienkommission, ihrer Ausschüsse oder anderer von ihr eingesetzter Gremien
verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
(2) Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig
aus
- Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),
- Sitzungstagegeld (§ 4),
- Übernachtungsgeld (§ 5),
- Nebenkostenerstattung (§ 6).
§ 3
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung
(1) Mitgliedern der Medienkommission werden die
notwendigen Fahrkosten erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und
zurück entstanden sind, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung
zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung
auszugehen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit
vorheriger Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Medienkommission auch
Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort
gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Landesanstalt für
Medien notwendig ist.
(3) Die Mitglieder der Medienkommission können
entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder private Kraftfahrzeuge
benutzen.
(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel werden erstattet:
a) die Kosten für eine Bahnfahrkarte erster Klasse,
b) die Kosten für einen Flugschein der
niedrigsten buchbaren Klasse.
Daneben werden die Auslagen für Zu- und Abgang
zu und von den Beförderungsmitteln sowie etwaige Zuschläge zu den Bahnfahrkarten
erstattet.
(5) Für die Benutzung eines privaten
Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz entsprechend der vom Bundesminister der
Finanzen festgesetzten pauschalen Kilometersätze im Sinne der
Lohnsteuerrichtlinie 38 gewährt.
(6) Die Mitglieder der Medienkommission haben
bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zu beachten.
§ 4
Sitzungstagegeld
(1) Die Mitglieder der Medienkommission
erhalten gemäß § 99 Satz 2 für die Teilnahme an einer Sitzung der
Medienkommission, ihrer Ausschüsse oder anderer von ihr eingesetzter Gremien
ein Sitzungstagegeld.
(2) Wird den Anspruchsberechtigten aus Anlass
einer Sitzung unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, so wird das
Sitzungstagegeld für das
- Frühstück um einen Betrag in Höhe des maßgebenden
Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung,
- Mittag- und Abendessen um je 35 %
des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in Frage kommenden Tagegeldes gekürzt.
§ 5
Übernachtungsgeld
Bei Reisen nach § 1 Abs. 1 Alternative 1 kann
außerdem ein Übernachtungsgeld gemäß § 8 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes
gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder
nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen sich über zwei oder mehrere
Tage erstrecken. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfM
oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
§ 6
Nebenkostenerstattung
Sonstige im Zusammenhang mit der Teilnahme an
einer Sitzung notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten
sind, werden auf Nachweis entsprechend den Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes erstattet.
III.
Reisekostenvergütung
bei anderen Reisen
§ 7
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von §
1 Abs. 1 Alternative 2 erhalten die Mitglieder der Medienkommission
Kostenersatz nach den jeweils geltenden Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes.
(2) Bei Reisen mit Verkehrsmitteln der
Deutschen Bahn AG werden abweichend von Absatz 1 die Fahrkosten bis zur Höhe
der ersten Klasse erstattet.
(3) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise
entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
(4) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
IV.
Sonstiges und
Schlussvorschriften
§ 8
Reisekostenabrechnung
(1) Ersatz von Reisekosten wird aufgrund einer
von dem Mitglied der Medienkommission zu unterzeichnenden Reisekostenabrechnung
gewährt. Hierfür sind die von der Landesanstalt für Medien bereitgestellten
Vordrucke zu verwenden. Das Mitglied der Medienkommission ist für den Inhalt
der Reisekostenabrechnung verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen 3
Monaten nach Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht
werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Jahren schriftlich
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Reise.
§ 9
Sonderfälle
Zur Ergänzung oder Auslegung der Bestimmungen
dieser Satzung finden die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes und der
hierzu erlassenen Verordnungen entsprechende Anwendung.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz von
Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für
Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' vom 27. Januar 2003 (GV. NRW. S. 52) außer
Kraft.
Düsseldorf, den 31. Januar 2007
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
Prof. Dr. NorbertS c h n e i d e r
GV. NRW.
2007 S. 102
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