Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 30 vom 24.9.2001 Seite 561 bis 626
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV 0.3) |
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Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV 0.3)
Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
Erste Hilfe
(GUV 0.3)
Vom 15. Dezember 2000
Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse NRW in Düsseldorf hat in ihrer Sitzung vom 15. 12. 00 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:
Unfallverhütungsvorschrift
Erste Hilfe
(GUV 0. 3)
vom Dezember 1993,
in der Fassung vom Januar 1997
Innhaltsverzeichnis
I.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II.
Pflichten des Unternehmers
§ 2 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 3 Meldeeinrichtungen und -maßnahmen
§ 4 Sanitätsräume
§ 5 Erste-Hilfe-Material
§ 6 Zahl der Ersthelfer
§ 7 Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung
§ 8 Anerkannte Stellen
§ 9 Betriebssanitäter
§ 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
§ 11 Unterweisung
§ 12 Kennzeichnung
§ 13 Arbeitsunterbrechung
§ 14 Ärztliche Versorgung
§ 15 Rettungstransport
§ 16 Aufzeichnung von Erste-Hilfe- Leistungen
III.
Pflichten der Versicherten
§ 17 Allgemeine Pflichten der Versicherten
§ 18 Arbeitsunterbrechung
§ 19 Ersthelfer
§ 20 Meldepflicht
IV.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
V.
Inkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten
Anlage zu § 8:
Voraussetzungen der Anerkennung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in
der Ersten Hilfe
I.
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und für die Personen, die in den in diesen Vorschriften genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind.
II.
Pflichten des Unternehmers
§ 2
Allgemeine Pflichten
des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit
a) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen,
Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel
und
b) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter,
zur Verfügung stehen sowie
2. nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlaßt wird.
(2) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit bereitstellen, die den Vorschriften dieser Unfallverhütungsvorschrift und den übrigen allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen.
§ 3
Meldeeinrichtungen
und - maßnahmen
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
§ 4
Sanitätsräume
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
1. in einem Betrieb mit mehr als 1 000 Versicherten,
2. in einem Betrieb mit mehr als 100 Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten vorhanden ist.
(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(3) Die Sanitätsräume oder vergleichbaren Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein; die Sanitätsräume und vergleichbaren Einrichtungen müssen dementsprechend bemessen sein.
§ 5
Erste-Hilfe-Material
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
§ 6
Zahl der Ersthelfer
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs-und Handelsbetrieben 5%,
b) in sonstigen Betrieben 10%.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
§ 7
Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung
(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB) , das Deutsche Rote Kreuz (DRK) , die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe vom Unfallversicherungsträger anerkannten Stelle nach § 8 erhalten haben.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, daß bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
§ 8
Anerkannte Stellen
(1) Der Unfallversicherungsträger kann einen Unternehmer als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkennen, der die Versicherten seines Unternehmens in eigener Verantwortung aus- und fortbildet.
(2) Die Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Unfallversicherungsträger nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet erteilt.
(3) Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Anerkennung zugrunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
§ 9
Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
1. in einem Betrieb mehr als 1 500 Versicherte anwesend sind,
2. in einem Betrieb mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.
(2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist.
§ 10
Aus- und Fortbildung
für den betrieblichen Sanitätsdienst
(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
1. von einer in § 7Abs. 1genannten Hilfsorganisation an der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben, eine mindestens gleichwertige Ausbildung erhalten haben oder über eine die Sanitätsaufgaben umfassende Berufsausbildung verfügen,
und
2. an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
(2) Für die Teilnahme a dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme a der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
(3) Die Teilnahme a dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 ist erst innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlich, wenn der Betriebssanitäter zu diesem Zeitpunkt bereits 5 Jahre im betrieblichen Sanitätsdienst tätig war.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebssanitäter in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
§ 11
Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe-und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind stets auf neuestem Stand zu halten.
§ 12
Kennzeichnung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln durch die jeweiligen Rettungszeichen gekennzeichnet werden.
§ 13
Arbeitsunterbrechung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, ihre Arbeit mindestens so lange unterbrechen, bis Erste Hilfe geleistet ist.
§ 14
Ärztliche Versorgung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte unverzüglich
- einem Arzt vorgestellt werden, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen,
- einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, wenn die Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt,
- bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
- bei Vorliegen einer Augen-oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, daß sich die Vorstellung durch eine erste ärztliche Hilfe erübrigt hat.
§ 15
Rettungstransport
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verletzte fachgerecht transportiert werden.
§ 16
Aufzeichnung
von Erste-Hilfe-Leistungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind wie Personalunterlagen aufzubewahren.
III.
Pflichten der Versicherten
§ 17
Allgemeine Pflichten der Versicherten
Versicherte haben die der Ersten Hilfe dienenden Maßnahmen zu unterstützen.
§ 18
Arbeitsunterbrechung
Versicherte, die einen Unfall erlitten haben, müssen ihre Arbeit mindestens so lange unterbrechen, bis ihnen Erste Hilfe geleistet ist.
§ 19
Ersthelfer
Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden zu lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.
§ 20
Meldepflicht
Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
IV.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
- § § 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 2,
- § 6 Satz 1,
- § 8 Abs. 3,
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 2,
- § 10 Abs. 1 oder 2,
- § § 11 bis 13, 15, 16
oder
- § 20
zuwiderhandelt.
V.
Inkrafttreten
§ 22
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.
Anlage zu § 8
Voraussetzungen der Anerkennung
als Stelle für die Aus- und Fortbildung
in der Ersten Hilfe
1
Der Antragsteller muß nachweisen, daß
er über besondere Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
im Betrieb verfügt. Das ist der Fall, wenn in seinem Unternehmen in der Regel
seit mehr als drei Jahren ein betriebliches Rettungswesen eingeführt ist,
zumindest ein Alarmierungs- und Leitsystem, ein Sanitätsraum sowie
Rettungstransportmittel jeweils mit dem erforderlichen Fachpersonal vorhanden
sind, ein Betriebsarzt die Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz auf dem
Gebiet der Ersten Hilfe im Betrieb wahrnimmt und darüber hinaus bei der
Erstversorgung mitwirkt.
2
Der Antragsteller muß nachweisen, daß
die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines
geeigneten Betriebsarztes steht. Als verantwortlicher Betriebsarzt ist
geeignet, wer als solcher mit dem ASB, dem DRK, der JUH oder dem MHD in
Ausbildungsfragen zusammenarbeitet.
3
Der Antragsteller muß nachweisen, daß
die allgemein anerkannten Grundsätze der Aus- und Fortbildung in der Ersten
Hilfe eingehalten werden; das heißt:
3.1
Die betriebliche Aus- und Fortbildung muß nach Inhalt
und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht den mit den
Unfallversicherungsträgern abgestimmten Lehrgangsangeboten der vier
Hilfsorganisationen zumindest gleichwertig sein.
3.2
An einem Aus-oder Fortbildungslehrgang sollen grundsätzlich nicht mehr als 15
Versicherte teilnehmen.
3.3
Die Ausbilder müssen vom ASB, vom DRK, von der JUH oder vom MHD ausgebildet
sein und regelmäßig bei einer dieser Hilfsorganisationen fortgebildet werden.
3.4
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden
sein. Es muß mindestens ein Raum zur Verfügung
stehen, in dem 15 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische
Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der
Raum muß über ausreichendes Tageslicht und Beleuchtung
verfügen.
Zudem müssen Waschgelegenheiten, Toiletten und eine Liegemöglichkeit vorhanden
sein.
3.5
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und
Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien,
vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen. Die Phantome für die
Übung der Herz-Lungen-Wiederbelebung sind nach den allgemein anerkannten Regeln
der Hygiene zu desinfizieren.
3.6
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die
Bescheinigung über die Aus- sowie die Fortbildung in Erster Hilfe darf jeweils
nur erteilt werden, wenn der verantwortliche Arzt und der Ausbilder die
Überzeugung gewonnen haben, daß der Teilnehmer nach
regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
3.7
Jedem Teilnehmer an einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme ist eine
Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen.
3.8
Die anzuerkennende Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende
Aufzeichnungen zu machen:
- Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
- Ort und Zeit der Maßnahme
- Name des verantwortlichen Betriebsarztes
- Name des Ausbilders
- Name und Geburtsdatum des Teilnehmers
- Arbeitgeber des Teilnehmers
- Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.
4
Der Antragsteller muß gewährleisten, daß jährlich mindestens 300 Versicherte seines Unternehmens
aus- oder fortgebildet werden. Der Antragsteller, der Versicherte aus fremden
Unternehmen aus- und fortbildet, bedarf hierzu des Einverständnisses des für
diese zuständigen Unfallversicherungsträgers. Die Zahl der Versicherten aus
fremden Unternehmen darf ein Viertel der Gesamtausbildung nicht übersteigen.
5
Der Antragsteller muß nachweisen, daß
er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und
Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Düsseldorf, den 14. August 2001
Johannes P l ö n e s
Geschäftsführer der Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Erste Hilfe“ (GUV 0. 3)
wird genehmigt.
Az. :213-8006. 15. 4. 7
Düsseldorf, den 14. August 2001
Ministerium für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P o s t l e r
GV. NRW. 2001 S. 573