Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 26 vom 12.9.2008 Seite 577 bis 610
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009
Vom 31. August 2008
Aufgrund
von §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.
März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird verordnet:
§ 1
(1)
Für die in den Anlagen zu der
Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die
Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2008/2009
nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2)
Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Daten
wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für
die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren
Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
§§ 30 und 31 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386).
§ 3
(1)
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen
Studierenden können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im
ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer
Hochschule, die zum Sommersemester 2009 an der Universität Bochum im
vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden an
der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
(2)
Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende
anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule
Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder
Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von §
30 Vergabeverordnung NRW.
§ 4
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
Düsseldorf,
den 31. August 2008
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr.
Andreas P i n k
w a r t
GV. NRW. 2008 S. 580