Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 27 vom 26.9.2008 Seite 611 bis 624
2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld |
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2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
2. Änderung
des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
Vom 9. Juni 2008
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2008
die 2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, beschlossen.
Gegen
diese Änderung habe ich gemäß § 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien keine Einwendungen erhoben.
Die
Bekanntmachung der Regionalplan- Änderung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz (GV. NRW. S. 430).
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei den Kreisen
Lippe und Minden Lübbecke, bei den Städten Minden und Porta Westfalica und bei
der Gemeinde Kalletal zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Bekanntmachung des Regionalplanes verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 26. August 2008
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Michael H e n z e
GV. NRW. 2008 S. 623