Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 39 vom 30.12.2008 Seite 863 bis 880
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung – KiStGDV) |
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Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung – KiStGDV)
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Verordnung
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes
(Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung – KiStGDV)
Vom 16. Dezember
2008
§ 1
Steuerjahr
Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das
Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Übertragung der Kirchensteuerverwaltung
Die Verwaltung der Kirchen- und
Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann
nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines
Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.
§ 3
Kirchensteuerarten
(1) Die Verwaltung der
Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a des Gesetzes), die
1. die Diözesen der Katholischen Kirche,
2. die Evangelischen Landeskirchen,
3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
4. die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den
Finanzämtern übertragen.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs.
1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird
den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.
(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise
Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das
1. die Evangelischen Landeskirchen,
2. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
3. die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den
Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur
Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das
Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der
Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.
Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem
Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den
entsprechenden Teil der Kirchen- und Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe a des Gesetzes) zu stunden oder zu erlassen. Das gleiche gilt für
die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), soweit die
Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.
§ 5
Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen
(1) Die Arbeitgeber haben für
1. die Diözesen der Katholischen Kirche,
2. die Evangelischen Landeskirchen und
3. die zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken
in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder
teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im
Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen
Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land
Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von
einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Der
Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort der Betriebsstätte. Gilt für den
Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein
anderer Steuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte dem Arbeitgeber
auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort
des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten
und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamts bedarf der Einwilligung der
Diözese, Landeskirche und des Bistums der Alt-Katholiken, in deren Gebiet der
Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.
(2) Die zum Steuerabzug verpflichteten
Schuldner von Kapitalerträgen, die auszahlenden Stellen und die Personen oder
Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die
Rechnung des Schuldners vornehmen, haben für
1. die Diözesen der Katholischen Kirche,
2. die evangelischen Landeskirchen,
3. die Landessynodalräte der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, den Alt-Katholischen Gemeindeverband Rheinland-Pfalz sowie die Alt-Katholischen Kirchengemeinden Berlin, Hannover-Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein,
4. die Freireligiöse Landesgemeinde Baden,
5. die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs und
6. die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder
teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchen-
beziehungsweise Kultussteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die
diesen gegenüber steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge einzubehalten
und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort
des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers der Kapitalerträge.
§ 6
Anerkennung der Kirchensteuerordnungen
Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt
voraus, dass in diesen geregelt sind:
1. die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,
2. Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsweise Kultussteuerpflicht,
3. die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und
4. die zur Entscheidung über den Einspruch und die
Beschwerde gemäß § 14 des Gesetzes zuständigen Stellen.
§ 7
Steuersätze
In den Kirchen- und
Kultussteuerbeschlüssen sind die jeweiligen Steuersätze festzusetzen.
§ 8
Landes- und Diözesankirchensteuer
(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise
Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben
1. die Diözesen der Katholischen Kirche,
2. die Evangelischen Landeskirchen,
3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
4. die Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium und
dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium (zuständige
Ministerien) bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluss für das folgende
Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer dazu dient, den Fehlbetrag im kirchlichen
Haushalt zu decken; auf Verlangen der zuständigen Ministerien ist dieser
Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne zu belegen. Die zuständigen Ministerien
entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Kirchen- beziehungsweise
Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer
und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben wird,
hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.
(3) Dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium
haben
1. die Diözesen,
2. die Landeskirchen,
3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen
Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mitzuteilen.
§ 9
Ortskirchensteuer
(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise
Kultussteuer als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) erhoben, so
können
1. die Diözesen,
2. die Landeskirchen,
3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle
Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei
den zuständigen Ministerien beantragen. Diese erkennen die Steuersätze für das
kommende Steuerjahr oder bis auf weiteres unter dem Vorbehalt des Widerrufs an,
wenn die Höhe der Steuersätze nach dem im Haushalt der Kirchengemeinden durch
Kirchensteuern zu deckenden Fehlbetrag für das nächste Jahr angemessen ist. Mit
der generellen Anerkennung der Steuersätze gelten die Kirchen- und
Kultussteuerbeschlüsse, die sich in diesem Rahmen halten, als anerkannt.
(2) Bei einer generellen Anerkennung der Steuersätze haben
1. die Diözesen,
2. die Landeskirchen,
3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
den zuständigen Ministerien auf deren Verlagen hin bis zum
30. September den im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchen- oder
Kultussteuer zu deckenden Fehlbetrag für das folgende Steuerjahr unter Vorlage
einer Übersicht über die Haushaltspläne der Kirchengemeinden darzulegen. Die
zuständigen Ministerien können die Anerkennung der Steuersätze bis zum 15.
November widerrufen.
(3) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer
nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als
Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben, so gelten die
Absätze 1 und 2 für die Ortskirchensteuer.
(4) Wird im Falle der Ortskirchensteuer keine generelle
Anerkennung der Steuersätze beantragt, so finden auf die Anerkennung durch die
Bezirksregierungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) Absätze 1 und 2 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kirchen- und Kultusgemeinden der
Bezirksregierung ihre Haushaltspläne vorzulegen haben.
(5) § 8 Abs. 3 gilt für das Steueraufkommen der Kirchen- und
Kultusgemeinden entsprechend.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009
in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
a) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von
Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NRW. 1963 S. 52),
b) die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1964 (GV. NRW. S. 289),
c) die dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1968 (GV. NRW. S. 339),
d) die vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2001 (GV. NRW. S. 558) und
e) die fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122)
außer Kraft und werden mit Ablauf des 31. Dezember 2008
aufgehoben.
Die Verordnung wird erlassen
a) von dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium gemeinsam aufgrund des
§ 18 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103)
b) und vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Benehmen mit
- den Diözesen der Katholischen Kirche,
- den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen,
- dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,
- den Landesverbänden der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein
und Westfalen sowie der Synagogengemeinde Köln.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
GV. NRW. 2008 S. 874