Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36
Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWFT NRW) |
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Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWFT NRW)
2011
für Amtshandlungen
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
(GebO-AMIWFT NRW)
Vom 12.
Dezember2005
Aufgrund des § 126
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird verordnet:
§ 1
Gebührentarif
§ 2
Anwendung des Gebührengesetzes und Gebührenfreiheit
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GEBÜHRENTARIF
Staatliche Anerkennungen
Staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen,
die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen,
als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder
kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 2500 bis
5600
Verlängerung der staatlichen Anerkennung von Bildungseinrichtungen,
die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, als Universität,
Fachhochschule, Kunsthochschule oder kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 1200 bis
2800
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort
Gebühr: Euro 450 bis
1.400
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren
Standort
Gebühr: Euro 200 bis 750
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 100 bis 800
Gebührenfrei ist die Erstreckung der staatlichen Anerkennung
auf einen bis
zum Wintersemester 2007/2008 eingeführten Bachelor-
oder Masterstudiengang,
wenn mit diesem ein Diplom- oder Magisterstudiengang ersetzt wird.
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen
weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 60 bis 450
Feststellung der Gleichwertigkeit
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Studien-, Prüfungs-
oder Habilitationsordnung
Gebühr: Euro 540 bis 1600
Bei jedem weiteren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
einer Studien-, Prüfungs- oder Habilitationsordnung für diese Feststellung
Gebühr: Euro 200 bis 430
Gebührenfrei ist die Feststellung der Gleichwertigkeit einer
Studien- oder Prüfungsordnung für einen bis zum Wintersemester 2007/2008
eingeführten Bachelor- oder Masterstudiengang, wenn
mit diesem ein Diplom- oder
Magisterstudiengang ersetzt wird.
Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule,
einem hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Tätigkeit
an der Hochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung
„Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunst-
hochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“
oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“
zu führen
Gebühr: Euro 50 bis 430
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule
zur Erteilung der Erlaubnis, dass ein entlassener hauptberuflich
Lehrender die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“,
„Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer
Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder
„Universitätsprofessor“ weiterführen darf
Gebühr: Euro 50 bis 110
Sonstige Amtshandlungen
Feststellung nach § 118 Abs. 2 Satz 3 HG oder § 118 Abs. 2 Satz 4 HG
Gebühr: Euro 100 bis 800
Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung oder einer Führbarkeitsbescheinigung
für im Ausland erworbene akademische Grade
Gebühr: Euro 50 bis 200