Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter
600
Vierundzwanzigste
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter
Vom
19. Dezember 2005
Aufgrund
1. des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die
Finanzverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
2. des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Spielbankgesetzes
NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 232),
3. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die
Finanzverwaltung,
4. des § 15 Abs. 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818),
5. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409
Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl.
I S. 2809),
6. des § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S.
434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
7. des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
(BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076),
8. des § 8 Abs. 2 Satz 2 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076),
9. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes
NW,
10. des § 29 a Abs. 2 des
Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990
(BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242),
11. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes,
12. des § 9 des Investitionszulagengesetzes
1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),
13. des § 8 des Investitionszulagengesetzes
1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034),
geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),
14. des § 7 des Investitionszulagengesetzes
2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),
15. des § 6 des
Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
16. des § 164 Satz 1 des
Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3599),
17. des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
18. des § 17 Abs. 4 und 5 des
Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
zu 6. bis 10. jeweils in Verbindung mit § 387
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, zu 11. bis 16.
jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu 17.
in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu 3. bis 18. jeweils in
Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum
Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1987 (GV. NRW. S. 270), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306),
wird verordnet:
Artikel
I
Die Verordnung über die Zuständigkeiten der
Finanzämter vom 16. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 450), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
Die Anlagen 3.a, 3.b und 4 werden wie folgt
gefasst:
„Anlage 3.a
zur
Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter
vom 16. Dezember 1987
(neugefasst
durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],
in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)
Inhalt
(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des
Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)
1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland
1.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land in Solingen
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind
zu a) bis
d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid,
Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld
e) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) gewerblicher Art
(§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts
bb) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben
zu e):
Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd,
Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid,
Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld
1.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind
zu a) bis
d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord
e) bei Betrieben aller Größenklassen der
Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, des Wirtschaftsabschnitts „Energie- und Wasserversorgung“, soweit nicht
die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches
Land zuständig sind,
f) bei Großbetrieben des unter Buchstabe e)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitts, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
g) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die
Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und
„Leihhäuser“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören
zu e) bis
g): Bezirke allerFinanzämter des
Oberfinanzbezirks Düsseldorf
1.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind
zu a) bis
d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd
e) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres
zu e) und
f): Bezirke aller Finanzämter des OberfinanzbezirksDüsseldorf
1.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen in Essen
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind
zu a) bis
d): Bezirke der Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an
der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd
e) bei Betrieben aller Größenklassen der
Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, der Wirtschaftsabteilungen „Metallerzeugung und -bearbeitung“ sowie
„Kohlenbergbau, Torfgewinnung“,
f) bei Großbetrieben der unter e) aufgeführten
Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk
Düsseldorf gehören,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu e) bis
g): Bezirke aller Finanzämter des OberfinanzbezirksDüsseldorf
1.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk
Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit
nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des
Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind,
e) bei Betrieben aller Größenklassen der
Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte „Land- und
Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter
Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem
Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören
zu a) bis
f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd,
Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel
g) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) gewerblicher Art
(§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts
bb) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben
zu g):
Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte,
Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West,
Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte,
Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen,
Wesel
1.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach in
Mönchengladbach
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften
und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind
zu a) bis
d): Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach-Mitte,
Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen
e) bei Betrieben aller Größenklassen der
Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte „Land- und
Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter
Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem
Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören
zu e) und
f): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann,
Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-Nord, Essen-Ost,
Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach-Mitte,
Mönchengladbach-Rheydt, Mülheim an der Ruhr, Neuss I, Neuss II,
Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West,
Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld
2
Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland
2.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen in Aachen
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört,
soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des
Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind,
e) bei Betrieben aller Größenklassen der
Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte „Land- und
Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter
Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem
Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören
zu a) bis
f): Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt,
Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen,
Jülich, Schleiden
g) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) gewerblicher Art
(§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts
bb) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben
h) bei Betrieben aller Größenklassen der
Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört,
der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“
und der Wirtschaftsgruppen „Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik“,
„Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von
Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“,
i) bei Großbetrieben der unter Buchstabe h)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsgruppen, soweit sie nicht zu
einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören
zu g) bis
i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln
2.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn in Bonn
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört,
soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des
Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind
zu a) bis
d): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt,
Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth
e) bei Betrieben aller Größenklassen der
Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte „Land- und
Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,
f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter
Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem
Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören
zu e) und
f): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt,
Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost,
Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg,
Wipperfürth
g) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die
Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und
„Leihhäuser“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Köln gehören
zu g):
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln
2.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört,
soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des
Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln
zuständig ist,
c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
d) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind
zu a) bis
d): Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost,
Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West
e) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“ und der
Wirtschaftsunterklasse „Hörfunk- und Fernsehanstalten“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht
zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu e) bis
g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln“
Anlage 3.b
zur
Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987
(neugefasst
durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],
in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)
Inhalt
(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des
Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)
3
Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster
3.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster
zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“,
„Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und
Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und
lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der
Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen,
lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“,
„Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und
„Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und
Sämereien“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und
Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk
Münster gehören, cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4
Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
dd) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen
zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit
bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu a) bis
g): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt,
Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück
h) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die
Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und
„Leihhäuser“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören
3.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold in Detmold
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster
zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“,
„Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und
Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und
lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der
Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen,
lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen
„Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“,
„Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen,
Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und
Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk
Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1
Nr. 6 und 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
dd) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu a) bis
g): Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden,
Paderborn, Warburg
3.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster
zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“,
„Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und
Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und
lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der
Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen,
lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“,
„Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen,
Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und
Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk
Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1
Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
dd) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu a) bis
g): Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde,
Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen,
Soest
h) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören
zu h):
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster
3.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen in Hagen
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster
zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“,
„Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und
Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und
lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der
Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen,
lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“,
„Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und
„Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und
Sämereien“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und
Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk
Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1
Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
dd) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu a) bis
g): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg,
Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen
3.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne in Herne
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig
ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“,
„Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und
Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und
lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der
Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen,
lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“,
„Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und
„Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und
Sämereien“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und
Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk
Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1
Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
dd) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen
juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine
einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu a) bis
g): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop,
Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hattingen, Herne-Ost,
Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm,
Witten
h) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die
Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und
„Leihhäuser“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im
Oberfinanzbezirk Münster gehören
3.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster
übertragene
Zuständigkeiten:
Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen
(ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
a) bei Betrieben aller Größenklassen im
Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb
gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,
b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster
zuständig ist,
c) bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im
Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaf“,
„Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und
Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und
lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der
Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen,
lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der
Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“,
„Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und
„Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und
Sämereien“,
bb) der unter aa)
aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und
Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk
Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1
Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
dd) von Gesellschaften des
privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens
50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische
Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche
Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,
d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach
den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in
Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
e) bei Personen, die nach den einheitlichen
Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen
Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“
zuzuordnen sind,
f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder
ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum
Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres,
g) bei Bauherrengemeinschaften
zu a) bis
g): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren,
Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf“
Anlage 4
zur
Verordnung
über die Zuständigkeiten
der Finanzämter vom 16. Dezember 1987
(neugefasst durch Verordnung vom 19. Dezember
2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],
in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)
Inhalt
(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene
Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)
1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland
1.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf in Düsseldorf
übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend
anzuwenden sind,
soweit nicht das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer
1.3 Buchstabe d) übernommen hat,
b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal
den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat
zu a) und
b): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte,
Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld,
Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen
c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben
in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz
zu c):
Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf
1.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen in Essen
übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
soweit nicht das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer
1.3 Buchstabe d) übernommen hat,
b) Aufgaben der Steuerfahndung,
aa) soweit nicht das
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist
oder
bb) das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer
1.3 Buchstabe d) übernommen hat
zu a) und b):Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn,
Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der
Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel
1.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal in Wuppertal
übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf
zuständig ist
zu a) und b):Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid,
Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld
c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten
Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende
Nummer 1.10 Buchstabe a)
zu c): Bezirkealler Finanzämter des Oberfinanzbezirks
Düsseldorf
d) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in
Fallgestaltungen
aa) der §§ 370, 370a
Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,
oder
bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung Wuppertal den Fall übernommen hat
zu d): Bezirke
der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf, Essen und
Wuppertal
2
Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland
2.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in Aachen
übertragene Zuständigkeiten:
a)Aufgaben
in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
soweit nicht das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2
Buchstabe c) übernommen hat,
b) Aufgaben der Steuerfahndung,
aa) soweit nicht das
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist
oder
bb) das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2
Buchstabe c) übernommen hat
zu a) und b):Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt,
Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich
c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in
Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 2.6 Buchstabe a)
zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln
2.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn in Bonn
übertragene Zuständigkeiten:
a)Aufgaben
in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln
zuständig ist
zu a) und
b): Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen,
Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg
c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in
Fallgestaltungen
aa) der §§ 370, 370a
Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,
oder
bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung Bonn den Fall übernommen hat
zu c): Bezirke
der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen, Bonn und Köln
d) die zentrale Sammlung und Auswertung der von
den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen
über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,
e) die landesinterne Koordinierung von
Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden
Fällen, soweit dies erforderlich ist,
f) das Zusammenführen und Auswerten von
umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und
Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer
zu d) bis
f): Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen
2.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in Köln übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
soweit nicht das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2
Buchstabe c) übernommen hat,
b) Aufgaben der Steuerfahndung
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den
Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat
zu a) und b):Bezirke der
Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt,
Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen,
Wipperfürth
c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben
in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz
zu c): Bezirke aller Finanzämter des
Oberfinanzbezirks Köln
3
Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster
3.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld in Bielefeld
übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
soweit nicht das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer
3.4 Buchstabe c) übernommen hat,
b) Aufgaben der Steuerfahndung,
aa) soweit nicht das
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist
oder
bb) das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer
3.4 Buchstabe c) übernommen hat
zu a) und b):Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt,
Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo,
Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück
c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten
Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer
3.11 Buchstabe a)
zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster
3.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum in Bochum
übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
b) Aufgaben der Steuerfahndung
zu a) und b):Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West,
Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Herne-Ost, Herne-West,
Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Soest
c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben
in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz
zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster
d) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten
Aufgaben in Fallgestaltungen
aa) der §§ 370, 370a
Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,
oder
bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung Bochum den Fall übernommen hat
zu d): Bezirke
der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum und Hagen
3.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen in Hagen
übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung Bochum den Fall gemäß laufender Nummer 3.2 Buchstabe d)
übernommen hat,
b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht
das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum
aa) zuständig ist
oder
bb) den Fall gemäß laufender
Nummer 3.2 Buchstabe d) übernommen hat
zu a) und
b): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg,
Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Witten
3.4
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster in Münster
übertragene Zuständigkeiten:
a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren –
ohne Kassenaufgaben –
aa) wegen
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
bb) wegen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden sind,
b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum
zuständig ist
zu a) und b):Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Hamm,
Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt,
Warendorf
c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten
Aufgaben in Fallgestaltungen
aa) der §§ 370, 370a
Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,
oder
bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,
wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung
Münster den Fall übernommen hat
zu c): Bezirke
der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld und
Münster“.
Artikel
II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2005
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. HelmutLi n s s e n
GV.NRW. 2006
S. 5
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