Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in
seiner Sitzung am 4. Mai 2006 entschieden, dass die Volksinitiative gemäß
Artikel 67a der Landesverfassung „Volksinitiative für die Beibehaltung der
gesetzlich zugesicherten Kinder- und Jugendförderung“ die Voraussetzungen nach
§ 1 Abs. 2 bis 5 und § 3 VIVBVEG erfüllt hat.
Gemäß § 4 Abs. 5 VIVBVEG hat der Landtag daher
den Gegenstand der Volksinitiative zu behandeln.
Düsseldorf, den 4. Mai 2006
Präsidentin
des Landtags
Reginava n D
i n t h e r
GV. NRW. 2006 S. 210
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.