Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2006
Vom 20. Juni 2006
1.
Haushaltssatzung
Aufgrund der
§§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), und § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF
Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 9. März 2006 folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
(1) Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2006 wird in einen kameralen Teil
(Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt) und wegen der Umstellung auf das
neue Haushaltsrecht in Teilschritten nach dem NKF Einführungsgesetz NRW in
einen doppischen Teil (Ergebnis- und Finanzplan)
gegliedert.
(2) Der kamerale
Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung
der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich
eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
2.029.092.600
EUR
in der Ausgabe auf
2.029.092.600
EUR
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
122.134.100
EUR
in der Ausgabe auf
122.134.100
EUR
festgesetzt.
(3) Der doppische
Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung
der Aufgaben der auf das System der doppelten Buchführung umgestellten
Aufgabenbereiche des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich
anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die
zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
12.831.925
EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
52.363.313
EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
13.031.900
EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
50.639.200
EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
74.500
EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
1.572.410
EUR
festgesetzt.
Die festgesetzten zahlungswirksamen
Gesamtbeträge sind in den ausgewiesenen Gesamtsummen des § 1 Abs. 2 dieser
Haushaltssatzung enthalten.
§ 2
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 35.916.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und
Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen
Jahren erforderlich ist, wird auf 25.803.400 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite,
die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die nach § 22 der
Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,5 % der
für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die
Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines
Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag,
werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.
§ 6
1. Die
im Stellenplan als künftig wegfallend (kw)
bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen
Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.
2. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
2.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die
vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §
80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit
Schreiben vom 24. März 2006 angezeigt worden.
Der
Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 3. Juli bis 11. Juli 2006
im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1,
Block D, Zimmer-Nr. 215, öffentlich aus, und zwar
jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis
12.30 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt
b) diese
Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der
Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
vorher beanstandet oder
d) der Form-
oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Münster, den
20. Juni 2006
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
WolfgangS c h ä f e r
GV.
NRW. 2006 S. 272
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