Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 2 vom 4.1.2013 Seite 9 bis 20
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2013 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2013
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Sommersemester 2013
Vom 18. Dezember 2012
Auf
Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur
Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:
§ 1
Für
die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten
Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im
Sommersemester 2013 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und
Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt
sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber,
deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1)
Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der
jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23 und 24 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist.
(2)
Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Vergabeverordnung NRW weniger
zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze,
werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3
Vergabeverordnung NRW vergeben.
§ 4
Soweit
sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern,
wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 5
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2012
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja
S c h u l z e
GV. NRW. 2013 S. 10