Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44
Satzung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2013 |
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Satzung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2013
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Satzung
des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe
über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen
aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten,
Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen
in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2013
Vom 31. Januar
2013
Die Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbands Westfalen-Lippe hat auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes
zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt
geändert durch den Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der
Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482),
in Verbindung mit den §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), am 31. Januar 2013 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Für das Haushaltsjahr 2013 werden den
kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen
Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch den Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung
der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482),
19,42 vom
Hundert
des Aufkommens
an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne
dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamts Westfalen im
Haushaltsjahr 2012 bis zum 30. September aus den Ausgleichsabgabezahlungen der
Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs
zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2012 abzüglich der Abführung an
den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 SGB IX.
§ 3
(1) 17 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe
werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der
sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen
an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2010 bis 2012 und der Zahl der
schwerbehinderten Menschen, die nach den letztverfügbaren Daten der
Bundesagentur für Arbeit in seinem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von
beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Absatz 1 SGB IX) beschäftigt
wurden.
(2) Die durch die örtlichen Träger bis
zum Ende des Haushaltsjahres 2012 nicht verausgabten und nicht gebundenen
Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag
angerechnet.
(3) Das LWL-Integrationsamt Westfalen
kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen
nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur
Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten
wird.
(4) Die örtlichen Träger berichten dem
LWL-Integrationsamt Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres über die
Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster,
den 31. Januar 2013
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung
Die
vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6
Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Nach
§ 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Münster,
den 31. Januar 2013
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K
i r s c h
GV. NRW. 2013 S. 40