Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44
Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)
221
Verordnung
über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte
Studienbewerberinnen und Studienbewerber
(Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)
Vom 15. Februar 2013
Auf Grund
- des § 49 Absatz 9
des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), der durch Artikel
1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) eingefügt worden ist,
- des § 41 Absatz 7
des Kunsthochschulgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) eingefügt worden ist,
insoweit im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung und
- des § 19 Absatz 1
Satz 3 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119)
wird verordnet:
§
1
Anwendungsbereich
Die Hochschulen
können Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nach dem erfolgreichen
Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind,
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften den Zugang zu einem Studiengang
eröffnen, soweit diese nicht bereits nach § 49 Absätze 1 bis 6 des
Hochschulgesetzes und § 41 Absatz 1 bis 3 und 5 des Kunsthochschulgesetzes
über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
§
2
Zugang zum Studium
(1) Zugang zum
Studium erhalten Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1, die
an einer Zugangsprüfung der Hochschule erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.
§
3
Zugangsprüfung
(1) Durch die
Zugangsprüfungen wird festgestellt, ob die Studienbewerberinnen und
Studienbewerber zum erfolgreichen Studium des gewählten Studiengangs fachlich
geeignet und methodisch befähigt sind. Sie bestehen aus schriftlichen
Prüfungsmodulen und können durch mündliche oder studienpraktische
Prüfungsmodule ergänzt werden. Die studienpraktischen Prüfungsmodule umfassen
bereits Studieninhalte des ersten Fachsemesters und sind auf die Dauer eines
Semesters begrenzt. Die schriftlichen Prüfungsmodule können auch elektronisch
durchgeführt werden. Die Hochschule kann den Nachweis der gemäß § 49 Absatz 13
Satz 1 des Hochschulgesetzes erforderlichen Sprachkenntnisse durch schulische
Zeugnisse oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachprüfung
verlangen.
(2) Die
schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodule können im Ausland durchgeführt
werden. Ihre Durchführung kann Dritten übertragen werden.
(3) Das Nähere zu
den Zugangsprüfungen regeln die Hochschulen in Ordnungen.
§
4
Teilnahme an der Zugangsprüfung
Auf Teilnahme an einer
Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Wiederholungsmöglichkeiten der
Zugangsprüfung begrenzen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann
auch anhand ihrer im Herkunftsland erbrachten schulischen Leistungen erfolgen.
§
5
Hochschulwechsel
Studierende, die
eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis
einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und Prüfungsordnungen
ihrer Studiengänge vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium an
einer anderen Hochschule fortsetzen.
§
6
Ergänzungskurse
Die Hochschule
können den Studierenden, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen,
Ergänzungskurse anbieten, die geeignet sind die fachlichen und methodischen
Fähigkeiten zu vertiefen.
§
7
Kosten
Die Hochschulen
können in ihren Ordnungen festlegen, dass für die Teilnahme an den
schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodulen Gebühren erhoben werden. Die
Gebühr für die Teilnahme an einer Zugangsprüfung darf jeweils für einen
Studiengang 250 Euro nicht übersteigen.
Die Hochschulen
stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen
Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
1. Anzahl der
Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie
deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
2. abgelegte und
bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;
3. Studienerfolg
der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen.
§
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2018 außer Kraft.
Düsseldorf, den 15.
Februar 2013
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja
S c h u l z e
GV.
NRW. 2013 S. 42