Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 16 vom 31.5.2013 Seite 253 bis 270
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) |
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Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)
Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die
Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)
Vom 12. März 2013
Aus dem
Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.
März 2013 – VerfGH 7/11 – wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten
Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den
Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im
Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.
Die
Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.
Düsseldorf,
den 14. Mai 2013
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein Westfalen
Hannelore
K r a f t
GV.
NRW. 2013 S. 268