Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 2 vom 30.1.2006 Seite 37 bis 50
Genehmigung der 37. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Hünxe Genehmigung der 37. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Hünxe |
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Genehmigung der 37. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Hünxe Genehmigung der 37. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Hünxe
Genehmigung der
37. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Gemeinde Hünxe
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 30. Juni
2005 die 37. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Gemeinde Hünxe beschlossen (Reduzierung des Bereichs für die
Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze „Fliebeckshof“).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 23. Dezember 2005 – 502 - 30.15.02.38 – gemäß
§ 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Wesel
und der Gemeinde Hünxe zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 2. Januar 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2006 S. 48