Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 19.7.2013 Seite 451 bis 460
Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften mit Beteiligung des Landtags im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften mit Beteiligung des Landtags im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
211
2180
2191
252
51
Verordnung
zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften mit Beteiligung des Landtags
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
Vom 9. Juli 2013
211
Artikel 1
Änderung der
Personenstandsverordnung NRW
Auf
Grund des § 74 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Personenstandsgesetzes vom 19.
Februar 2007 (BGBl. I S. 122), des 36 Absatz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 5 Absatz 3
des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird
durch die Landesregierung nach Anhörung der für Inneres und Kommunalpolitik
zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:
Die
Personenstandsverordnung NRW vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 859) wird wie
folgt geändert:
1. § 3
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.
2. In §
7 Absatz 2 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
2180
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens
Auf
Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung der für
Inneres und Recht zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:
§ 3 Satz
2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Vereinswesens vom 28. April 1970 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), wird
aufgehoben.
2191
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die
Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz
Auf
Grund des § 12 Absatz 1 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) und des 5 Absatz
3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen
Ausschusses verordnet:
In § 3
Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 724), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.
Dezember 2008 (GV. NRW. S. 864), wird die Angabe ,,2014“ durch die Angabe
,,2019“ ersetzt.
252
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die
Zuständigkeiten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
Auf Grund
des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung des fachlich
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
In § 2
Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz vom
21. April 1993 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), wird die Angabe ,,2014“
durch die Angabe ,,2019“ ersetzt.
51
Artikel 5
Änderung der
Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung
Auf
Grund des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt
geändert durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), und des § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird
durch die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses
des Landtags verordnet:
Die
Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 867) wird wie folgt geändert:
1. § 1
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. die
Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der
Präsident des Landesrechnungshofes und die oder der Landesbeauftragte für den
Datenschutz und Informationsfreiheit bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden,“.
bb) In Nummer 2 werden den Wörtern
„der Ministerpräsident“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“
vorangestellt.
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die
Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, der
Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichtes, der Landesarbeitsgerichte und
der Finanzgerichte bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihrer Dienstaufsicht
unterstehenden Gerichte,“.
dd) In Nummer 4 werden nach dem
Wort „die“ die Wörter „Generalstaatsanwältinnen und die“ eingefügt.
ee) In Nummer 11 wird nach dem Wort
„Hauptverwaltungsbeamten“ die Angabe „und -beamtinnen“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. für
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte,
des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte
sowie die Generalstaatsanwältinnen und -staatsanwälte die
Dienstaufsichtsbehörde,“.
bb) In Nummer 3 werden nach dem
Wort „Hauptverwaltungsbeamten“ die Wörter „und -beamtinnen“ eingefügt.
2. § 2
wird wie folgt geändert:
In
Nummer 1, 2 und 4 bis 7 werden jeweils nach dem Wort „Hauptverwaltungsbeamten“
die Wörter „und -beamtinnen“ eingefügt.
3. § 4
wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Beisitzende
für den Ausschuss nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung bei dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden von dem für Inneres
zuständigen Ministerium, Beisitzende für Ausschüsse bei den Karrierecentern der
Bundeswehr werden von den Bezirksregierungen benannt.“
4. § 5
wird aufgehoben.
5. § 6
wird § 5 und Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 9. Juli 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore
K r a f t
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2013 S. 455