Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 27 vom 30.8.2013 Seite 495 bis 504
Zweite Satzung zur Änderung der Nutzungssatzung Hörfunk |
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Zweite Satzung zur Änderung der Nutzungssatzung Hörfunk
2022
Zweite Satzung zur Änderung der Nutzungssatzung Hörfunk
Vom 19. Juli 2013
Auf Grund der §§ 40 Absatz 6 Satz 4, 40a Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 4 und 40b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), geändert durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
Artikel 1
Die Nutzungssatzung Hörfunk vom 10. August 2007 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Satzung vom 23. April 2010 (GV. NRW. S. 292), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 4 werden die Wörter „drei ihrer Mitglieder“ durch die Wörter „ein Gruppenmitglied“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „ein Zertifikat von der durch die LfM anerkannten Qualifizierungsstelle“ durch die Wörter „eine Teilnahmebescheinigung und ein Zertifikat der LfM“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort „Themas“ die Wörter „mit lokaler Relevanz“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „aller Gruppenmitglieder“ durch die Wörter „von mindestens drei Gruppenmitgliedern“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „haben mindestens drei Gruppenmitglieder“ durch die Wörter „hat mindestens ein Gruppenmitglied“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für den Nachweis ist die schriftliche Erklärung mindestens desjenigen Gruppenmitglieds erforderlich, das gemäß Absatz 3 Satz 2 das Zertifikat vorlegt.“
5. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Juli 2013
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Jürgen B r a u t m e i e r
GV. NRW. 2013 S. 496