Viertes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG)
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Viertes
Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)
und Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG)
Vom 21.
November 2006
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Viertes
Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)
und Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG
Artikel 1
Änderung
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.
Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und
Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz – LAufG) und Drittes Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2) Dem Einwohnerschlüssel und dem
Flächenschlüssel ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
jeweils zum 1.1. eines Jahres veröffentlichte Stand
zugrunde zu legen.“
2. In § 3 werden die Absätze 4 und
5 gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das
Komma hinter dem Wort „verteilt“ durch einen Punkt ersetzt. Der Rest des Satzes
von „korrigiert“ bis „(Finanzschlüssel).“ wird gestrichen.
Artikel 2
Pauschalierte Landeszuweisung nach § 4 Abs. 1
Flüchtlingsaufnahmegesetz für das Jahr 2007
Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz
in der Fassung des Artikels 1 stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme
und Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Flüchtlingen im Jahr 2007
Finanzmittel in Höhe von 74,2 Mio. € zur Verfügung. § 4 Abs. 1 Satz 2 ff. sind
entsprechend anzuwenden.
Artikel
3
Änderung
des Landesaufnahmegesetzes
Das Gesetz über die Aufnahme von Aussiedlern,
Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107), wird wie folgt
geändert:
1. § 10a Abs. 2 erhält folgenden
Wortlaut:
„(2) Über die Zuweisung der
Personen nach Absatz 1 entscheidet die Landesstelle nach pflichtgemäßem
Ermessen. Dabei sollen die Wohnortwünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen
sowie die Möglichkeiten der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und
soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden. Die
zugewiesenen Personen werden für die Dauer von zwei Jahren seit der Einreise
auf den Bestand der Spätaussiedler, die die Gemeinde aufgenommen hat,
angerechnet.“
Artikel
4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. November 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t g e r s
(L.
S.)
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
GV.
NRW. 2006 S. 570
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