Drittes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)
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Drittes
Gesetz zur Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)
Vom 12.
Dezember 2006
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Drittes
Gesetz zur Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)
Artikel 1
Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes
Das Wohnungsbauförderungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zuständigkeit für die
Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird den
kreisfreien Städten und für die übrigen Gemeinden den Kreisen übertragen
(Bewilligungsbehörden).“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die
Angaben „kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise“ durch die
Wörter „kreisfreie Städte und Kreise“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die
Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und
Verkehr“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Sonstige Zuständigkeiten
Das Ministerium für Bauen und
Verkehr kann durch Rechtsverordnung den Bewilligungsbehörden und den
kreisangehörigen Gemeinden weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben übertragen.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die
Buchstaben a und b wie folgt neu gefasst:
„a) der Ministerin oder dem
Minister für Bauen und Verkehr oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender oder
Vorsitzendem,
b) je einer Vertreterin oder einem
Vertreter
aa)
des Finanzministeriums,
bb)
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie,
cc)
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die
Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und
Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die
Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“
ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden
die Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen
und Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Das Ministerium für Bauen und
Verkehr kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten
der NRW.BANK durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich
des Landes übertragen.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter
„Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.
5. In den nachfolgenden Paragraphen werden
jeweils die Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter
„Bauen und Verkehr“ ersetzt:
§ 6 Abs. 3;
§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2;
§ 14 Abs. 1 Satz 2;
§ 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und
Absatz 8;
§ 27 Abs. 1 Satz 1.
6. In den nachfolgenden Paragraphen
werden jeweils die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die
Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt:
§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Absatz
2;
§ 6 Abs. 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1;
§ 8 Abs. 4;
§ 9 Abs. 1;
§ 10 Satz 1;
§ 13 Satz 2;
§ 21 Abs. 5 Satz 1 und Absatz 8;
§ 27 Abs. 1 Satz 1.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar
2007 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L.
S.)
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Die
Justizministerin
zugleich
für den Innenminister
RoswithaM ü l l e r-Pi e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
OliverW i t t k e
GV.
NRW. 2006 S. 616
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