Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen
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Verordnung
über die Beiräte für
Vertriebenen-, Flüchtlings- und
Spätaussiedlerfragen
Vom 31. Januar 2006
Auf Grund des §
11 Abs. 4 des Landesaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird nach
Anhörung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration des Landtags
verordnet:
§ 1
Mitglieder der Beiräte
(1) Die
Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen
werden vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
berufen, soweit sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsandt werden.
(2) Die
Mitglieder eines Bezirksbeirats werden von der Bezirksregierung berufen.
(3) Der
Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner
Tätigkeit unabhängig.
§ 2
Zusammensetzung der Beiräte
(1) Der
Landesbeirat setzt sich zusammen aus
1.
je einem Mitglied, das die Bezirksregierungen entsenden; sind Bezirksbeiräte
gebildet, entsenden diese aus ihrer Mitte,
2.
sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der
Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind
Spätaussiedler zu berufen,
3.
vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des
Landes.
(2) Der Bezirksbeirat setzt
sich zusammen aus
1. vier Mitgliedern aus dem
Kreis der im Regierungsbezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge
und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,
2. drei
Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des
Regierungsbezirks.
(3) Bei der
Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.
(4) Für jedes
Mitglied kann eine Stellvertretung entsandt oder berufen werden.
§ 3
Berufung der Mitglieder
(1) Das
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration beruft die
Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der in § 2 Abs. 1
genannten Organisationen. Binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung bzw. dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer sind die Mitglieder nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Integration zu benennen. Die Berufung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nimmt das
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration eigenständig vor.
(2) Die
Bezirksregierung entscheidet unmittelbar nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung, ansonsten nach dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer, ob sie einen
Beirat bildet, und fordert gegebenenfalls die in ihrem Bezirk tätigen Verbände
der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler auf, binnen zwei Monaten
Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Bezirksbeirats nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 zu machen.
§ 4
Amtsdauer und Zusammentritt der Beiräte
(1) Die
Amtsdauer der Beiräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf
Jahre.
(2) Der
Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.
(3) Zur
konstituierenden Sitzung der Beiräte laden das Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration bzw. die Bezirksregierung, bei der ein Beirat
gebildet wird, ein.
§ 5
Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
(1) Den Vorsitz
im Landesbeirat führt der oder die Integrationsbeauftragte der Landesregierung.
Über die Vertretung des oder der Vorsitzenden entscheidet im Bedarfsfall das
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration.
Der Bezirksbeirat wählt aus
seiner Mitte den Vorsitz.
(2) Eine
Geschäftsstelle des Landesbeirats wird im Bereich des oder der
Integrationsbeauftragten der Landesregierung beim Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration eingerichtet.
(3) Der
Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums
für Generationen, Familie, Frauen und Integration bedarf.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden oder entsendenden Stelle
abberufen werden.
(2)
Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich erklärten Verzicht gegenüber
dem Vorsitz des Beirats.
(3) Scheidet ein
Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach.
Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.
§ 7
Kosten
Die Kosten der
Beiräte und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31.
Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Mit
In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beiräte für
Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen im Land
Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1995 (GV. NRW. S. 482) außer Kraft.
Düsseldorf,
den 31. Januar 2006
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
ArminL a s c h e t
GV.
NRW. 2006 S. 88
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